Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 4 Verweisung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 100
Nach Gewicht
- BGH, 19.07.2011 – VI ZR 217/10Bestimmung anwendbaren Rechts für einen Arzthaftungsprozess wegen unzureichender Aufklärung eines deutschen Patienten über Nebenwirkungen der Medikamentierung einer Hepatitis C-Erkrankung in einem schweizer UniversitätsspitalZitiert von 2
- AG Frankenthal (Pfalz), 08.09.2023 – 2n VI 222/23
- KG, 03.04.2012 – 1 W 557/11Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 01.03.2011 – I-25 Wx 8/11
- OLG Frankfurt am Main, 17.11.2016 – 20 W 103/15Zitiert von 3
- OLG Stuttgart, 09.02.2015 – 17 WF 172/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 06.05.2026 – XII ZB 313/25Eheschließung zwischen Mitgliedern der griechisch-orthodoxen Kirche in Deutschland unter Beteiligung eines orthodoxen ErzpriestersZitiert von 1
- VGH Hessen, 19.09.2025 – 3 B 1832/24
- OLG Düsseldorf, 27.08.2025 – 18 U 58/24
100 Entscheidungen zu Art 4 BGBEG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 4 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/4#abs-1 (1) Wird auf das Recht eines anderen Staates verwiesen, so ist auch dessen Internationales Privatrecht anzuwenden, sofern dies nicht dem Sinn der Verweisung widerspricht. Verweist das Recht des anderen Staates auf deutsches Recht zurück, so sind die deutschen Sachvorschriften anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/4#abs-2 (2) Verweisungen auf Sachvorschriften beziehen sich auf die Rechtsnormen der maßgebenden Rechtsordnung unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts. Soweit die Parteien das Recht eines Staates wählen können, können sie nur auf die Sachvorschriften verweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/4#abs-3 (3) Wird auf das Recht eines Staates mit mehreren Teilrechtsordnungen verwiesen, ohne die maßgebende zu bezeichnen, so bestimmt das Recht dieses Staates, welche Teilrechtsordnung anzuwenden ist. Fehlt eine solche Regelung, so ist die Teilrechtsordnung anzuwenden, mit welcher der Sachverhalt am engsten verbunden ist.