Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 4 Verweisung

Stand: 10.06.2019

Bund3 Fassungen100 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/4#abs-1 (1) Wird auf das Recht eines anderen Staates verwiesen, so ist auch dessen Internationales Privatrecht anzuwenden, sofern dies nicht dem Sinn der Verweisung widerspricht. Verweist das Recht des anderen Staates auf deutsches Recht zurück, so sind die deutschen Sachvorschriften anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/4#abs-2 (2) Verweisungen auf Sachvorschriften beziehen sich auf die Rechtsnormen der maßgebenden Rechtsordnung unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts. Soweit die Parteien das Recht eines Staates wählen können, können sie nur auf die Sachvorschriften verweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/4#abs-3 (3) Wird auf das Recht eines Staates mit mehreren Teilrechtsordnungen verwiesen, ohne die maßgebende zu bezeichnen, so bestimmt das Recht dieses Staates, welche Teilrechtsordnung anzuwenden ist. Fehlt eine solche Regelung, so ist die Teilrechtsordnung anzuwenden, mit welcher der Sachverhalt am engsten verbunden ist.

Art 3 Art 5