Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEG§ 4 Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/4?asof=2020-04-05#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
wenn zu erwarten ist, dass das soziale Leben, die wirtschaftliche Tätigkeit einer Vielzahl von Unternehmen oder die Erwerbstätigkeit einer Vielzahl von Menschen durch die COVID-19-Pandemie weiterhin in erheblichem Maße beeinträchtigt bleibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/4?asof=2020-04-05#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates die in Absatz 1 genannten Fristen über den 30. September 2020 hinaus zu verlängern, wenn die Beeinträchtigungen auch nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Absatz 1 fortbestehen.