Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 247 § 10 Abweichende Mitteilungspflichten bei Überziehungsmöglichkeiten gemäß § 504 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Stand: 19.06.2026
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- OLG Frankfurt am Main, 20.09.2023 – 3 U 69/23
- OLG Brandenburg, 30.10.2024 – 4 U 56/22Prämiensparen: Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung nach Erreichen der höchsten Prämienstufe; Zinsanpassung im Wege ergänzender Vertragsauslegung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- OLG Schleswig, 02.02.2023 – 5 U 212/22
- OLG Frankfurt am Main, 17.03.2022 – 19 U 194/21
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/247-10#abs-1 (1) Bei Überziehungsmöglichkeiten im Sinne des § 504 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind abweichend von den §§ 3, 4 und 6 nur anzugeben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/247-10#abs-2 (2) In den Fällen des § 5 Absatz 1 muss die Beschreibung der wesentlichen Merkmale nach Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 6 zumindest die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 bis 5, 10, Absatz 3 und 4 sowie nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/247-10#abs-3 (3) Die Angabe des effektiven Jahreszinses ist entbehrlich, wenn der Darlehensgeber außer den Sollzinsen keine weiteren Kosten verlangt und die Sollzinsen nicht in kürzeren Zeiträumen als drei Monaten fällig werden.