Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 24 Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft

Stand: 01.01.2023

Bund59 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/24#abs-1 (1) Die Entstehung, die Ausübung, die Änderung und das Ende eines Fürsorgeverhältnisses (Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft), das kraft Gesetzes oder durch Rechtsgeschäft begründet wird, unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Fürsorgebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/24#abs-2 (2) Maßnahmen, die im Inland in Bezug auf ein Fürsorgeverhältnis angeordnet werden, und die Ausübung dieses Fürsorgeverhältnisses unterliegen deutschem Recht. Besteht mit dem Recht eines anderen Staates eine wesentlich engere Verbindung als mit dem deutschen Recht, so kann jenes Recht angewendet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/24#abs-3 (3) Die Ausübung eines Fürsorgeverhältnisses aufgrund einer anzuerkennenden ausländischen Entscheidung richtet sich im Inland nach deutschem Recht.

Art 23 Art 25