Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 24 Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 59
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Bremen, 23.02.2016 – 4 UF 186/15Zitiert von 6
- BGH, 20.12.2017 – XII ZB 333/17Ende der Vormundschaft für einen nach Deutschland eingereisten minderjährigen unbegleiteten Flüchtling: Vorliegen einer Kindschaftssache nach Vollendung des 18. Lebensjahres; Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit als doppelrelevante Tatsache; internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte; Volljährigkeit nach der Genfer Flüchtlingskonvention; Anwendungsbereich des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens; Feststellung des Eintritts der Volljährigkeit nach ausländischem RechtZitiert von 21
- OLG Hamm, 16.05.1991 – 4 UF 8/91Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 26.04.2018 – 13 UF 40/16
- OLG Brandenburg, 26.04.2016 – 13 UF 40/16Zitiert von 4
- BGH, 18.08.2021 – XII ZB 145/21Betreuungssache: Einrichtung einer Betreuung nach griechischem Recht
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.02.2025 – XII ZB 128/24Betreuerbestellung trotz Aufenthaltswechsel nach Polen während des BetreuungsverfahrensZitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 10.07.2024 – 18 UF 69/24Zitiert von 1
- BVerfG, 30.08.2023 – 1 BvR 1654/22Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im familiengerichtlichen Verfahren - Nichtberücksichtigung deutlichen Parteivorbringens zu einer drohenden Herausnahme von Kindern aus dem elterlichen Haushalt durch das Jugendamt - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 24 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/24#abs-1 (1) Die Entstehung, die Ausübung, die Änderung und das Ende eines Fürsorgeverhältnisses (Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft), das kraft Gesetzes oder durch Rechtsgeschäft begründet wird, unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Fürsorgebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/24#abs-2 (2) Maßnahmen, die im Inland in Bezug auf ein Fürsorgeverhältnis angeordnet werden, und die Ausübung dieses Fürsorgeverhältnisses unterliegen deutschem Recht. Besteht mit dem Recht eines anderen Staates eine wesentlich engere Verbindung als mit dem deutschen Recht, so kann jenes Recht angewendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/24#abs-3 (3) Die Ausübung eines Fürsorgeverhältnisses aufgrund einer anzuerkennenden ausländischen Entscheidung richtet sich im Inland nach deutschem Recht.