Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 229 § 7 Überleitungsvorschrift zu Zinsvorschriften nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 39
Nach Gewicht
- OLG Naumburg, 06.03.2014 – 1 U 95/13
- OLG Düsseldorf, 08.06.2011 – VI - U (Kart) 2/11
- OVG Saarland, 17.08.2010 – 3 A 438/09Zitiert von 5
- LAG Baden-Württemberg, 21.03.2003 – 5 Sa 84/02Zitiert von 1
- LG Kaiserslautern, 11.02.2003 – 1 S 232/02
- BGH, 09.02.2012 – VII ZR 31/11Ingenieur- und Architektenhonorar: Beurteilung einer Mindestsatzunterschreitung anhand des vereinbarten Gesamthonorars; Voraussetzungen einer GebäudemehrheitZitiert von 18
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 20.05.2015 – 20 U 234/11
- OLG Saarbrücken, 06.07.2011 – 1 U 408/09 - 105
- BVerwG, 30.06.2011 – 3 C 30/10Vermögenszuordnung; Veräußerungsgeschäft; im Nachhinein festgestelltes Eigentum; Erlösauskehranspruch; Verfügungsbefugnis der Deutsche Bahn AG; VerzugszinsenZitiert von 34
39 Entscheidungen zu Art 229 § 7 BGBEG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 229 § 7 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-7#abs-1 (1) Soweit sie als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen in Rechtsvorschriften des Bundes auf dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts und des Verfahrensrechts der Gerichte, in nach diesem Gesetz vorbehaltenem Landesrecht und in Vollstreckungstiteln und Verträgen auf Grund solcher Vorschriften verwendet werden, treten mit Wirkung vom 1. Januar 2002
Satz 1 Nr. 5 bis 7 ist auf Zinsperioden nicht anzuwenden, die auf einen vor Ablauf des 31. Dezember 1998 festgestellten FIBOR-Satz Bezug nehmen; insoweit verbleibt es bei den zu Beginn der Zinsperiode vereinbarten FIBOR-Sätzen. Soweit Zinsen für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1999 geltend gemacht werden, bezeichnet eine Bezugnahme auf den Basiszinssatz den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank in der in diesem Zeitraum maßgebenden Höhe. Die in den vorstehenden Sätzen geregelte Ersetzung von Zinssätzen begründet keinen Anspruch auf vorzeitige Kündigung, einseitige Aufhebung oder Abänderung von Verträgen und Abänderung von Vollstreckungstiteln. Das Recht der Parteien, den Vertrag einvernehmlich zu ändern, bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-7#abs-2 (2) Für die Zeit vor dem 1. Januar 2002 sind das Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-7#abs-3 (3) Eine Veränderung des Basiszinssatzes gemäß § 247 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt erstmals zum 1. Januar 2002.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-7#abs-4 (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
durch einen anderen Zinssatz der Europäischen Zentralbank zu ersetzen, der dem Basiszinssatz, den durch diesen ersetzten Zinssätzen und dem Lombardsatz in ihrer Funktion als Bezugsgrößen für Zinssätze eher entspricht.