Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 229 § 47 Übergangsvorschrift zum Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts vom 17. Dezember 2018
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 27
Nach Gewicht
- BGH, 08.03.2024 – V ZR 176/22Sicherungswirkung einer Vormerkung bei befristetem Vertragsangebot; Anwendung von deutschem internationalem Privatrecht bei materiell-rechtlichen Vorfragen einer gesetzlichen ProzessstandschaftZitiert von 6
- BGH, 16.11.2022 – XII ZB 100/22Ehewohnung: Zulässigkeit der Teilungsversteigerung in der Trennungszeit; Wahrung der schutzwürdigen Belange des teilungsunwilligen EhegattenZitiert von 2
- KG, 13.10.2025 – 16 UF 160/24
- OLG Stuttgart, 23.05.2024 – 15 UF 23/24
- BGH, 13.11.2024 – XII ZB 558/23Beweislast und Beweislastumkehr für Vermögensminderungen nach der Trennung im Auskunftsverfahren zum ZugewinnausgleichZitiert von 1
- BGH, 08.03.2023 – XII ZB 565/20Berichtigung der Geburtenregistereinträge für zwei Kinder von Mehrstaatern bezüglich väterlicher AbstammungZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 27.08.2025 – 18 U 58/24
- OLG Düsseldorf, 26.09.2024 – 7 UF 93/22Zitiert von 2
- KG, 19.07.2024 – 16 UF 39/22Zitiert von 1
27 Entscheidungen zu Art 229 § 47 BGBEG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 229 § 47 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-47#abs-1 (1) Die allgemeinen Wirkungen der Ehe bestimmen sich bis einschließlich 28. Januar 2019 nach Artikel 14 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-47#abs-2 (2) Haben die Ehegatten die Ehe vor dem 29. Januar 2019 geschlossen und ab diesem Zeitpunkt keine Rechtswahl nach der Verordnung (EU) 2016/1103 über das auf ihren Güterstand anzuwendende Recht getroffen, sind folgende Vorschriften jeweils in ihrer bis einschließlich 28. Januar 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-47#abs-3 (3) Haben die Lebenspartner ihre eingetragene Partnerschaft vor dem 29. Januar 2019 eintragen lassen und ab diesem Zeitpunkt keine Rechtswahl nach der Verordnung (EU) 2016/1104 über das auf die güterrechtlichen Wirkungen ihrer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht getroffen, ist Artikel 17b Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 2 und 3 in der bis einschließlich 28. Januar 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-47#abs-4 (4) Fand die Geburt oder die Annahme als Kind vor dem 29. Januar 2019 statt, so sind Artikel 19 Absatz 1 Satz 3 und Artikel 22 Absatz 1 Satz 2 in ihrer bis einschließlich 28. Januar 2019 geltenden Fassung anwendbar.