Gesetze / Prüfvereinbarung

EEMD-ZVAnl I

§ 22 Vertragsstrafen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20I/22?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Regelungen zum Datenschutz gemäß § 14, zur Datensicherheit gemäß § 15 und zur Geheimhaltung und Vertraulichkeit gemäß § 17 dieser Vereinbarung verwirkt der Anbieter eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 000 Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20I/22?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Summe der Vertragsstrafen nach Absatz 1 darf einen Betrag in Höhe von 1 % der erwarteten jährlichen Mauteinnahmen des Anbieters für das EETS-Gebiet BFStrMG im Jahr nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20I/22?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die jährlichen vom Anbieter für das EETS-Gebiet BFStrMG auszukehrenden Mauteinnahmen betragen im ersten Jahr nach Vertragsschluss Euro (einzufügen ist die Summe, die der Anbieter als erwarteten Schätzwert angibt). Ab dem zweiten Jahr nach Vertragsschluss entsprechen diese dem Wert der Mauteinnahmen der dem Zeitpunkt des Pflichtverstoßes vorangegangenen 12 Monate.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20I/22?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Vertragsstrafe ist auf erstes schriftliches Anfordern des Mauterhebers unverzüglich auszuzahlen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20I/22?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Der Mauterheber ist berechtigt, Vertragsstrafen auch nach Beendigung dieses Vertrags geltend zu machen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20I/22?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Sonstige Ansprüche des Mauterhebers, insbesondere auf Erfüllung, auf Schadensersatz oder auf Beendigung der Prüfvereinbarung bleiben unberührt. Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche angerechnet, wenn und soweit sie auf demselben Sachverhalt beruhen.

§ 21 § 23