Gesetze / Prüfvereinbarung

EEMD-ZVAnl I

§ 22 Vertragsstrafen

Stand: 01.03.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20I/22#abs-1 (1) Für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Regelungen zum Datenschutz gemäß § 14, zur Datensicherheit gemäß § 15 und zur Geheimhaltung und Vertraulichkeit gemäß § 17 dieser Vereinbarung verwirkt der Anbieter eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 000 Euro (in Worten: fünfzigtausend Euro).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20I/22#abs-2 (2) Die Vertragsstrafe ist auf erstes schriftliches Anfordern des Mauterhebers unverzüglich auszuzahlen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20I/22#abs-3 (3) Der Mauterheber ist berechtigt, Vertragsstrafen auch nach Beendigung dieses Vertrags geltend zu machen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20I/22#abs-4 (4) Sonstige Ansprüche des Mauterhebers, insbesondere auf Erfüllung, auf Schadensersatz oder auf Beendigung der Prüfvereinbarung bleiben unberührt. Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche angerechnet, wenn und soweit sie auf demselben Sachverhalt beruhen.

§ 21 § 23