§ 23 Beginn und Beendigung der Vereinbarung
Stand: 06.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20I/23#abs-1 (1) Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20I/23#abs-2 (2) Diese Vereinbarung endet mit dem einvernehmlichen Ende der Durchführung des Prüfverfahrens, mit der Kündigung durch eine der Parteien oder mit Inkrafttreten eines Zulassungsvertrags zwischen dem Anbieter und Mauterheber. Davon unberührt bleiben die Regelungen in den §§ 14 bis 17.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20I/23#abs-3 (3) Eine Kündigung dieser Vereinbarung ist dem Anbieter jederzeit, dem Mauterheber nur aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Mauterheber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann, insbesondere,
Liegt ein wichtiger Grund für die Kündigung durch den Mauterheber vor, ist der Mauterheber zur Kündigung ohne Einhaltung einer Frist berechtigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20I/23#abs-4 (4) Die Kündigung dieser Vereinbarung ist durch schriftliche Erklärung auszusprechen und ist der jeweils anderen Partei per Einschreiben/Rückschein zuzustellen.