Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz

EEG 2023

§ 89 Verordnungsermächtigung zur Stromerzeugung aus Biomasse

Stand: 25.01.2021

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/89#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich der §§ 42 bis 44 zu regeln,

1.
welche Stoffe als Biomasse gelten und
2.
welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung angewandt werden dürfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/89#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 44b Absatz 4 Nummer 2 Anforderungen an ein Massenbilanzsystem zur Rückverfolgung von aus einem Erdgasnetz entnommenem Gas zu regeln.

§ 88f § 90