Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 89 Verordnungsermächtigung zur Stromerzeugung aus Biomasse
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/89?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich der §§ 42 bis 44 zu regeln,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/89?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 44b Absatz 5 Nummer 2 Anforderungen an ein Massenbilanzsystem zur Rückverfolgung von aus einem Erdgasnetz entnommenem Gas zu regeln.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 89 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.