Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 65a Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/65a?asof=2021-10-19#abs-1 (1) Bei Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr erfolgt die Begrenzung der EEG-Umlage nur, sofern sie nachweisen, dass und inwieweit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die an der betreffenden Abnahmestelle selbst verbrauchte Strommenge unmittelbar für den Fahrbetrieb elektrisch betriebener Busse im Linienverkehr verbraucht wurde und unter Ausschluss der ins Netz rückgespeisten Energie mindestens 100 Megawattstunden betrug.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/65a?asof=2021-10-19#abs-2 (2) Für ein Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen wird die EEG-Umlage für die gesamte Strommenge, die das Unternehmen unmittelbar für den Fahrbetrieb elektrisch betriebener Busse im Linienverkehr selbst verbraucht, unter Ausschluss der ins Netz rückgespeisten Energie an der betreffenden Abnahmestelle auf 20 Prozent der nach § 60 Absatz 1 ermittelten EEG-Umlage begrenzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/65a?asof=2021-10-19#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 können Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen, wenn und soweit sie an einem Vergabeverfahren für Verkehrsleistungen im Straßenpersonenverkehr teilgenommen haben oder teilnehmen werden, im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen werden wird, auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens nachweisen; die Begrenzung nach Absatz 2 erfolgt nur für das Verkehrsunternehmen, das in dem Vergabeverfahren den Zuschlag erhalten hat. Das Verkehrsunternehmen, das den Zuschlag erhalten hat, kann nachweisen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/65a?asof=2021-10-19#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 1 können Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen, die erstmals eine Verkehrsleistung im Linienfernverkehr erbringen werden, nachweisen
Die Begrenzungsentscheidung ergeht unter Vorbehalt der Nachprüfung. Sie kann auf Grundlage einer Nachprüfung aufgehoben oder geändert werden. Die nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs erfolgt nach Vollendung des Kalenderjahrs, für das die Begrenzungsentscheidung wirkt, durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen Kalenderjahres. Dieser Absatz gilt ebenfalls für Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen, die erstmals eine Verkehrsleistung im Liniennahverkehr erbringen werden und nicht unter Absatz 3 fallen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/65a?asof=2021-10-19#abs-5 (5) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 ist § 64 Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Es wird unwiderleglich vermutet, dass der Zeitpunkt der Aufnahme des Fahrbetriebs der Zeitpunkt der Neugründung ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/65a?asof=2021-10-19#abs-6 (6) § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a und c Doppelbuchstabe bb ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/65a?asof=2021-10-19#abs-7 (7) Im Sinn dieses Paragrafen ist oder sind
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 65a neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 65a geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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