Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 53c Verringerung des Zahlungsanspruchs bei einer Stromsteuerbefreiung
Stand: 10.06.2019
Der anzulegende Wert verringert sich für Strom, der durch ein Netz durchgeleitet wird und der von der Stromsteuer nach dem Stromsteuergesetz befreit ist, um die Höhe der pro Kilowattstunde gewährten Stromsteuerbefreiung.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 53c EEG 2023 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 30.06.2021 – VII R 1/19(Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG nicht durch Erhalt der EEG-Einspeisevergütung ausgeschlossen)Zitiert von 5
- VG Braunschweig, 12.02.2025 – 8 A 413/24Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 15.03.2023 – 1 K 1165/16Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2016 Ausfertigung
§ 53c eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106)
BGBl. I S. 3106
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