Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 46b Windenergie an Land ab 2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/46b#abs-1 (1) Für Strom aus Windenergieanlagen an Land, die nach dem 31. Dezember 2018 in Betrieb genommen worden sind und deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, berechnet der Netzbetreiber den anzulegenden Wert nach § 36h Absatz 1, wobei der Zuschlagswert durch den Durchschnitt aus den Gebotswerten des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der Gebotstermine für Windenergieanlagen an Land im Vorvorjahr zu ersetzen ist. § 36h Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/46b#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den Durchschnitt aus den Gebotswerten für das jeweils höchste noch bezuschlagte Gebot aller Ausschreibungsrunden eines Jahres jeweils bis zum 31. Januar des darauf folgenden Kalenderjahres.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/46b#abs-3 (3) § 46 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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22.12.2016 Ausfertigung
§ 46b aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106)
BGBl. 2016 I S. 3106
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.