Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 39b Höchstwert für Biomasseanlagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/39b?asof=2021-01-25#abs-1 (1) Der Höchstwert für Strom aus Biomasseanlagen beträgt im Jahr 2021 16,4 Cent pro Kilowattstunde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/39b?asof=2021-01-25#abs-2 (2) Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2022 um 1 Prozent pro Jahr gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht gerundete Wert zugrunde zu legen.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 39b geändert durch Artikel 2 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 39b geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.