Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz

EEG 2023

§ 38c Gebote für Solaranlagen des zweiten Segments

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/38c?asof=2021-01-25#abs-1 (1) Gebote bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments dürfen nur für Anlagen abgegeben werden, die auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand errichtet werden sollen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/38c?asof=2021-01-25#abs-2 (2) In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 darf die Gebotsmenge bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments pro Gebot eine zu installierende Leistung von 20 Megawatt nicht überschreiten.

§ 37 § 37b