Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 38c Gebote für Solaranlagen des zweiten Segments
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/38c?asof=2021-01-25#abs-1 (1) Gebote bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments dürfen nur für Anlagen abgegeben werden, die auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand errichtet werden sollen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/38c?asof=2021-01-25#abs-2 (2) In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 darf die Gebotsmenge bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments pro Gebot eine zu installierende Leistung von 20 Megawatt nicht überschreiten.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 38c umnummeriert durch Artikel 2 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 38c geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.