Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 21c Verfahren für den Wechsel
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/21c?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangehenden Kalendermonats mitteilen, wenn sie erstmals Strom in einer Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 Satz 1 veräußern oder wenn sie zwischen den Veräußerungsformen wechseln. Im Fall der Ausfallvergütung reicht es aus, wenn der Wechsel in die Einspeisevergütung oder aus dieser heraus dem Netzbetreiber abweichend von Satz 1 bis zum fünftletzten Werktag des Vormonats mitgeteilt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/21c?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 müssen die Anlagenbetreiber auch angeben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/21c?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 85 Absatz 2 Nummer 3 getroffen hat, müssen Netzbetreiber, Direktvermarkter und Anlagenbetreiber für die Abwicklung der Zuordnung und des Wechsels der Veräußerungsform das festgelegte Verfahren und Format nutzen.
Änderungsverlauf
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08.05.2024 Ausfertigung
§ 21c neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151)
BGBl. 2024 I Nr. 151
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 21c geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.