Gesetze / Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
EDL-G§ 8b Anforderungen an die das Energieaudit durchführenden Personen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EDL-G/8b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Energieaudit ist von einer Person durchzuführen, die auf Grund ihrer Ausbildung oder beruflichen Qualifizierung und praktischen Erfahrung über die erforderliche Fachkunde zur ordnungsgemäßen Durchführung eines Energieaudits verfügt. Die Fachkunde erfordert
Der Nachweis einer einschlägigen Ausbildung nach Satz 2 Nummer 1 ist auch als erbracht anzusehen, wenn ein Abschluss oder eine berufliche Qualifikation durch eine oberste Bundes- oder Landesbehörde oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts als gleichwertig anerkannt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EDL-G/8b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Energieaudit ist in unabhängiger Weise durchzuführen. Die das Energieaudit durchführende Person muss das Unternehmen, das sie beauftragt, hersteller-, anbieter- und vertriebsneutral beraten. Die das Energieaudit durchführenden Personen dürfen keine Provisionen oder sonstige geldwerte Vorteile von einem Unternehmen fordern oder erhalten, das Produkte herstellt oder vertreibt oder Anlagen errichtet oder vermietet, die bei Energiesparinvestitionen im auditierten Unternehmen verwendet werden. Wird das Energieaudit von unternehmensinternen Personen durchgeführt, so dürfen diese Personen nicht unmittelbar an der Tätigkeit beteiligt sein, die einem Energieaudit unterzogen wird. Unternehmensinterne Energieauditoren müssen in ihrer Aufgabenwahrnehmung unabhängig sein; sie sind der Leitung des Unternehmens unmittelbar zu unterstellen und in dieser Funktion weisungsfrei. Sie dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben als Energieauditoren nicht benachteiligt werden.
Änderungsverlauf
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13.11.2023 Ausfertigung
§ 8b aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. November 2023 (BGBl. I Nr. 309)
BGBl. 2023 I Nr. 309
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 8b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1719)
BGBl. 2019 I S. 1719
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