Gesetze / Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
EDL-G§ 8a Anforderungen an Energieaudits; Verfügbarkeit von Energieaudits
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EDL-G/8a?asof=2019-12-10#abs-1 (1) Das Energieaudit nach § 8 Absatz 1 muss
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EDL-G/8a?asof=2019-12-10#abs-2 (2) Die für das Energieaudit nach § 8 Absatz 1 verwendeten Daten müssen dem Unternehmen durch die das Energieaudit durchführende Person in einer Weise übermittelt werden, die es ihm ermöglicht, die Daten für historische Analysen und für die Rückverfolgung der Leistung aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EDL-G/8a?asof=2019-12-10#abs-3 (3) Die Bundesstelle für Energieeffizienz wirkt darauf hin, dass allen Endkunden wirksame, hochwertige Energieaudits zur Verfügung stehen, die von Anbietern durchgeführt werden, die den Anforderungen des § 7 Absatz 2 Satz 1 und 3 genügen. Sofern hierfür keine ausreichende Zahl unabhängiger Anbieter tätig ist, ergreift die Bundesstelle für Energieeffizienz Maßnahmen, um das Tätigwerden unabhängiger Anbieter zu entwickeln und zu fördern.
Änderungsverlauf
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13.11.2023 Ausfertigung
§ 8a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. November 2023 (BGBl. I Nr. 309)
BGBl. 2023 I Nr. 309
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 8a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1719)
BGBl. 2019 I S. 1719
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.