Gesetze / Eisenbahnbetriebsleiterverordnung
EBV§ 4 Aufgaben und Befugnisse des Betriebsleiters
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBV/4#abs-1 (1) Betriebsleiter im Sinne von § 1 Abs. 1 bis 6 haben insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBV/4#abs-2 (2) Der Betriebsleiter kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben örtlicher Betriebsleiter bedienen. Diese müssen die Voraussetzungen und Anforderungen an Betriebsbeamte im Sinne des Fünften Abschnittes der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) erfüllen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBV/4#abs-3 (3) Der Betriebsleiter berät das Eisenbahnunternehmen und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen in allen Angelegenheiten, die für die Sicherheit der Eisenbahn bedeutsam sein können. Er ist insbesondere verpflichtet,
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 4 EBV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.07.2009 – 1 M 159/08Zitiert von 1
- VG Sigmaringen, 23.11.2022 – 7 K 4043/20
- OVG NRW, 23.08.2023 – 11 A 270/22
- VG Köln, 28.08.2015 – 18 K 6935/14Zitiert von 2
- VG Köln, 12.04.2013 – 18 K 5523/11
- OVG NRW, 30.12.2010 – 20 B 863/10Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.10.2016 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Oktober 2016 (BGBl. I 2242)
BGBl. I S. 2242
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05.07.2007 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2007 (BGBl. I 1305)
BGBl. 2007 I S. 1305
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.