Gesetze / Eisenbahnbetriebsleiterverordnung

EBV

§ 1 Bestellung der Betriebsleiter

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBV/1#abs-1 (1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit Sitz im Inland haben vor der Betriebsaufnahme einen oder mehrere Betriebsleiter zu bestellen, die unbeschadet der Verantwortung des Unternehmers für das sichere Betreiben der Eisenbahninfrastruktur verantwortlich sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBV/1#abs-2 (2) Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Inland, ausgenommen diejenigen, die einer Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes bedürfen, haben vor der Betriebsaufnahme einen oder mehrere Betriebsleiter zu bestellen, die unbeschadet der Verantwortung des Unternehmens für das sichere Erbringen der Eisenbahnverkehrsleistungen verantwortlich sind. Im Übrigen können für Eisenbahnverkehrsunternehmen Betriebsleiter nach Maßgabe dieser Verordnung bestellt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBV/1#abs-3 (3) Bei Eisenbahnen, die sowohl eine Eisenbahninfrastruktur betreiben als auch Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen, können die Betriebsleiter für beide Bereiche zugleich verantwortlich sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EBV/1#abs-4 (4) Für jeden Betriebsleiter ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung ständiger Stellvertreter für bestimmte Verantwortungsbereiche ist zulässig.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EBV/1#abs-5 (5) Als Betriebsleiter und als Stellvertreter können

1.
Mitarbeiter des Unternehmens, denen auch andere Aufgaben übertragen sein können,
2.
nicht dem Eisenbahnunternehmen angehörende Personen oder
3.
der Eisenbahnunternehmer oder eine für die Führung der Geschäfte bestellte Person

bestellt werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EBV/1#abs-6 (6) Werden mehrere Betriebsleiter oder für einen Betriebsleiter mehrere Stellvertreter bestellt, sind deren Verantwortungsbereiche gegeneinander abzugrenzen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EBV/1#abs-7 (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Eisenbahninfrastrukturunternehmen und für Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, soweit sie eine Eisenbahninfrastruktur benutzen oder betreiben, die nicht dem öffentlichen Verkehr dient.

§ 2