Gesetze / Eisenbahnbetriebsleiterverordnung
EBV§ 5 Pflichten der Eisenbahn
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBV/5#abs-1 (1) Die für die Führung der Geschäfte des Eisenbahnunternehmens bestellten Personen haben die Aufgaben des Betriebsleiters sowie die Geschäftsverteilung für die Stellvertreter in einer Geschäftsanweisung zusammenzufassen, die auch die Aufzeichnungen nach § 4 Absatz 4 und 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes enthalten muss. Ferner haben sie diese Geschäftsanweisung ihren Beschäftigten zugänglich zu machen und der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBV/5#abs-2 (2) Sie haben Änderungen der Aufgaben des Betriebsleiters und die Abberufung eines Betriebsleiters oder dessen Stellvertreter unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBV/5#abs-3 (3) Sie haben durch organisatorische Maßnahmen im Unternehmen insbesondere sicherzustellen, dass der Betriebsleiter
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EBV/5#abs-4 (4) Der Betriebsleiter darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 5 EBV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Siegen, 18.09.2020 – 2 O 48/19Zitiert von 1
- LG Hagen, 14.09.2020 – 4 O 140/19
- LG Hagen, 14.09.2020 – 4 O 410/19Zitiert von 2
- LG Arnsberg, 01.07.2020 – 1 O 165/20
- VG Berlin, 13.03.2013 – 13 K 187.11Zitiert von 1
- VG Köln, 20.10.2006 – 18 K 2670/05Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.10.2016 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Oktober 2016 (BGBl. I 2242)
BGBl. I S. 2242
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05.07.2007 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2007 (BGBl. I 1305)
BGBl. 2007 I S. 1305
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.