Gesetze / Eisenbahnbetriebsleiterverordnung
EBV§ 5 Pflichten der Eisenbahn
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- VG Berlin, 13.03.2013 – 13 K 187.11Zitiert von 1
- VG Köln, 20.10.2006 – 18 K 2670/05Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBV/5#abs-1 (1) Die für die Führung der Geschäfte des Eisenbahnunternehmens bestellten Personen haben die Aufgaben des Betriebsleiters sowie die Geschäftsverteilung für die Stellvertreter in einer Geschäftsanweisung zusammenzufassen, die auch die Aufzeichnungen nach § 4 Absatz 4 und 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes enthalten muss. Ferner haben sie diese Geschäftsanweisung ihren Beschäftigten zugänglich zu machen und der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBV/5#abs-2 (2) Sie haben Änderungen der Aufgaben des Betriebsleiters und die Abberufung eines Betriebsleiters oder dessen Stellvertreter unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBV/5#abs-3 (3) Sie haben durch organisatorische Maßnahmen im Unternehmen insbesondere sicherzustellen, dass der Betriebsleiter
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EBV/5#abs-4 (4) Der Betriebsleiter darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.