Gesetze / Eisenbahnbetriebsleiterverordnung
EBV§ 3 Ausnahmen
Stand: 10.06.2019
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Die zuständige Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBV/3#abs-2 (2) Die Beurteilung, ob einfache Betriebsverhältnisse vorliegen, obliegt der für die Ausnahmegenehmigung zuständigen Aufsichtsbehörde. Ob hinsichtlich der zu benutzenden Eisenbahninfrastruktur nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a einfache Betriebsverhältnisse vorliegen, ist im Einvernehmen mit der für das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde zu beurteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBV/3#abs-3 (3) Die Aufsichtsbehörde hat sich vor einer Ausnahmezulassung nach Absatz 1 auf geeignete Weise davon zu überzeugen, dass die bestellte Person zumindest das im Einzelfall erforderliche Maß an Fachkunde besitzt.