Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 1305
BGBl. 2007 I S. 1305 · 86.638 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweite Verordnung
zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher
Vorschriften*)
Vom 5. Juli 2007
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung verordnet auf Grund des
– § 26 Abs. 1 Nr. 1, 1c und 1d jeweils in Verbindung mit
Abs. 4 Nr. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396,
1994 I S. 2439), von denen § 26 Abs. 1 Nr. 1, 1c
und 1d zuletzt durch Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a
des Gesetzes vom 16. April 2007 (BGBl. I S. 522)
und § 26 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 16 des Gesetzes
vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) geändert worden
sind,
– § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 5 jeweils in Verbindung mit
Abs. 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396,
1994 I S. 2439),
– § 26 Abs. 1 Nr. 9 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 5 des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), von
denen § 26 Abs. 1 Nr. 9 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 4
Buchstabe a des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2919) geändert und § 26 Abs. 3 Satz 5
durch Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe b des Gesetzes
vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138) eingefügt und
durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 9. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, in Ver-
bindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskos-
tengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Fi-
nanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie,
– § 26 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit Abs. 4 Nr. 1 des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), von
denen § 26 Abs. 1 Nr. 11 zuletzt durch Artikel 1
Nr. 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 16. April 2007
(BGBl. I S. 522) und § 26 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 16
des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191)
geändert worden sind,
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/49/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über
Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der
Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigun-
gen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über
die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung
von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die
Sicherheitsbescheinigung (ABl. EU Nr. L 164 S. 44, Nr. L 220 S. 16),
zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 164
S. 114, Nr. L 220 S. 40), sowie der Umsetzung der Richtlinie 96/48/
EG des Rates über die Interoperabilität des transeuropäischen Hoch-
geschwindigkeitsbahnsystems vom 23. Juli 1996 (ABl. EG Nr. L 235
S. 6) und der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates über die Interoperabilität des konventionellen Eisen-
bahnsystems vom 19. März 2001 (ABl. EG Nr. L 110 S. 1), jeweils
zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 164
S. 114, Nr. L 220 S. 40).
– § 26 Abs. 1 Nr. 13 bis 15 jeweils in Verbindung mit
Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), von denen § 26 Abs. 1
Nr. 13 bis 15 durch Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a des
Gesetzes vom 16. April 2007 (BGBl. I S. 522) einge-
fügt und § 26 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 16 des Ge-
setzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) geändert
worden sind:
Artikel 1
Verordnung
über die Interoperabilität
des transeuropäischen Eisenbahnsystems
(Transeuropäische-Eisenbahn-
Interoperabilitätsverordnung – TEIV)
E r s t e r Te i l
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
§1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für den aus der Anlage 1
ersichtlichen deutschen Teil des transeuropäischen
Eisenbahnsystems mit den darin festgelegten Infra-
strukturen und den auf diesen Infrastrukturen verkeh-
renden Fahrzeugen.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
1. Eisenbahninfrastrukturen von Serviceeinrichtungen
sowie für Fahrzeuge, die ausschließlich auf diesen
Infrastrukturen verkehren;
2. Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge, die aus-
schließlich für historische oder touristische Zwecke
genutzt werden.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
1. „Interoperabilität“ die Eignung des transeuropäi-
schen Eisenbahnsystems für den sicheren und
durchgehenden Zugverkehr;
2. „Teilsysteme“ die in Anhang II der Richtlinie
96/48/EG des Europäischen Parlaments vom
23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeu-
ropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems
(ABl. EG Nr. L 235 S. 6) sowie der Richtlinie
2001/16/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 19. März 2001 über die Interopera-
bilität des konventionellen Eisenbahnsystems
(ABl. EG Nr. L 110 S. 1), jeweils zuletzt geändert
durch die Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004

(ABl. EU Nr. L 164 S. 114, Nr. L 220 S. 40), aufge-
führten strukturellen und funktionellen Teilsysteme;
3. „Interoperabilitätskomponenten“ Bauteile, Bauteil-
gruppen, Unterbaugruppen oder komplette Mate-
rialbaugruppen, einschließlich Computerprogram-
men und anderen immateriellen Produkten, die in
ein Teilsystem eingebaut sind oder eingebaut wer-
den sollen;
4. „Grundlegende Anforderungen“ die Gesamtheit der
in Anhang III der Richtlinien 96/48/EG sowie
2001/16/EG beschriebenen Bedingungen;
5. „Technische Spezifikationen für die Interoperabili-
tät“ (TSI) Spezifikationen im Sinne des Kapitels II
der Richtlinien 96/48/EG sowie 2001/16/EG, die
für jedes Teilsystem oder Teile davon im Hinblick
auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen
gelten und die Interoperabilität gewährleisten;
6. „Benannte Stellen“ Stellen im Sinne des Kapitels V
der Richtlinien 96/48/EG sowie 2001/16/EG, die da-
mit betraut sind, die Konformität oder die Ge-
brauchstauglichkeit der Interoperabilitätskompo-
nenten zu bewerten oder das EG-Prüfverfahren für
Teilsysteme durchzuführen;
7. „Umrüstung“ Änderungsarbeiten an einem Teilsys-
tem oder einem Teil davon, mit denen die Gesamt-
leistung des Teilsystems verändert wird;
8. „Erneuerung“ Arbeiten zum Austausch eines Teil-
systems oder eines Teils davon, mit denen die Ge-
samtleistung des Teilsystems nicht verändert wird;
9. „Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten“
die Ersetzung von Bauteilen im Rahmen von War-
tungs- oder Reparaturarbeiten durch Teile gleicher
Funktion und Leistung;
10. „Probefahrten“ Fahrten zur praktischen Erprobung
neuer technischer oder betrieblicher Parameter von
Fahrzeugen sowie Fahrten zur Erprobung des
sicheren Betriebs von Fahrzeugen;
11. „Bevollmächtigter“ derjenige, der vom Hersteller
einer Interoperabilitätskomponente in einer schrift-
lichen Erklärung beauftragt worden ist, bezüglich
bestimmter ihm nach dieser Verordnung auferlegter
Pflichten in seinem Namen zu handeln.
§3
Erfüllung der
grundlegenden Anforderungen
Das transeuropäische Eisenbahnsystem, seine Teil-
systeme und die Interoperabilitätskomponenten müs-
sen die sie betreffenden grundlegenden Anforderungen
erfüllen.
§4
Technische
Spezifikationen für die Interoperabiliät
Die Technischen Spezifikationen für die Interoperabi-
lität (Technische Spezifikationen) sind nach Maßgabe
der Anlage 2 anzuwenden. Die Anwendung von Techni-
schen Spezifikationen, die unmittelbar geltendes Ge-
meinschaftsrecht sind, bleibt unberührt.
Z w e i t e r Te i l
Erteilung der
Inbetriebnahmegenehmigung
§5
Ausnahmen von der
Anwendung von Technischen Spezifikationen
(1) Ausnahmen von der Anwendung bestimmter
Technischer Spezifikationen können von der Sicher-
heitsbehörde auf schriftlichen Antrag zugelassen wer-
den
1. bei Vorhaben, die den Neubau, die Erneuerung oder
Umrüstung einer Strecke oder von Fahrzeugen be-
treffen, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentli-
chung der Technischen Spezifikationen in einem
fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegen-
stand eines in der Durchführung befindlichen Vertra-
ges sind;
2. bei Vorhaben zur Erneuerung, Erweiterung oder Um-
rüstung einer Strecke oder von Fahrzeugen, soweit
die Anwendung der Technischen Spezifikationen die
wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Vorhabens oder
den Zusammenhang des Eisenbahnsystems in der
Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt;
3. soweit nach einem Unglücksfall einschließlich eines
terroristischen Anschlags oder einer Naturkatastro-
phe bei teilweiser oder vollständiger Anwendung der
entsprechenden Technischen Spezifikationen eine
rasche Wiederherstellung des Netzes wirtschaftlich
nicht zumutbar oder technisch nicht sinnvoll ist;
4. bei Wagen des konventionellen Teils des transeuro-
päischen Eisenbahnsystems, die auch in Drittlän-
dern mit einer anderen Spurweite als der Regelspur-
weite verkehren sollen.
(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
1. eine Beschreibung des Vorhabens einschließlich der
geplanten Umsetzungsstrategie sowie des techni-
schen und betrieblichen Rahmens des Vorhabens,
2. die Bezeichnung der Technischen Spezifikationen
oder der Teile davon, die nicht angewendet werden
sollen,
3. die Bezeichnung der Vorschriften, die stattdessen
angewendet werden sollen, und
4. die Begründung der beantragten Ausnahme anhand
technischer und wirtschaftlicher Kriterien, die das
Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach Ab-
satz 1 nachweist.
Die Sicherheitsbehörde kann verlangen, dass der An-
trag in elektronischer Form und in einem bestimmten
Dateiformat übermittelt wird.
(3) Die Sicherheitsbehörde unterrichtet die Kommis-
sion nach Maßgabe des Artikels 7 Unterabs. 2 der je-
weils anzuwendenden Richtlinie 96/48/EG oder 2001/
16/EG über den Antrag.
(4) Die Entscheidung der Sicherheitsbehörde ergeht
schriftlich, nachdem das nach Artikel 7 Unterabs. 2 in
Verbindung mit Artikel 21 der jeweils anzuwendenden
Richtlinie 96/48/EG oder 2001/16/EG erforderliche Ver-
fahren abgeschlossen ist. Zugleich ist über die statt-
dessen anzuwendenden Regelungen zu entscheiden.

§6
Inbetriebnahmegenehmigung
von strukturellen Teilsystemen
(1) Die erstmalige Inbetriebnahme eines strukturellen
Teilsystems bedarf einer Genehmigung (Inbetriebnah-
megenehmigung), soweit in den anwendbaren Techni-
schen Spezifikationen nicht etwas anderes bestimmt
ist. Dies gilt unbeschadet einer vorherigen Planfeststel-
lung oder Plangenehmigung für das Vorhaben.
(2) Die Inbetriebnahmegenehmigung kann beantragt
werden von
1. Eisenbahnen gemäß § 2 Abs. 1 des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes,
2. Haltern von Fahrzeugen oder
3. Herstellern.
Der schriftliche Antrag und die zur Prüfung erforderli-
chen Unterlagen sind in deutscher Sprache vorzulegen.
(3) Sofern für ein strukturelles Teilsystem Technische
Spezifikationen nach Maßgabe des § 4 anzuwenden
sind, ist die Inbetriebnahmegenehmigung zu erteilen
bei Nachweis
1. einer EG-Prüferklärung nach Artikel 18 in Verbindung
mit Anhang V der jeweils anzuwendenden Richtlinie
96/48/EG oder 2001/16/EG einschließlich der tech-
nischen Unterlagen, nachdem eine benannte Stelle
ein EG-Prüfverfahren nach Anhang VI der jeweils an-
zuwendenden Richtlinie 96/48/EG oder 2001/16/EG
durchgeführt und darüber eine Konformitätsbeschei-
nigung ausgestellt hat,
2. der Einhaltung der sonstigen Rechtsvorschriften,
deren Anwendung für die Erfüllung der grundlegen-
den Anforderungen erforderlich ist,
3. der Verwendbarkeit des strukturellen Teilsystems in
dem transeuropäischen Eisenbahnsystem und
4. der Einhaltung derjenigen Vorschriften, die im Fall
der Erteilung einer Ausnahme nach § 5 statt der
Technischen Spezifikationen zu beachten sind.
Die Sicherheitsbehörde kann, soweit ein strukturelles
Teilsystem, für das eine EG-Prüferklärung zusammen
mit den erforderlichen Unterlagen vorliegt und das trotz
einer erteilten Konformitätsbescheinigung den grundle-
genden Anforderungen nicht in vollem Umfang genügt,
anordnen, dass der Antragsteller vor Erteilung der Ge-
nehmigung ergänzende Prüfungen durchführen lässt
und das Ergebnis dieser Prüfungen vorzulegen hat. Un-
ter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann die Sicher-
heitsbehörde die dort vorgesehenen Prüfungen auch
selber durchführen.
(4) Sofern für ein strukturelles Teilsystem noch keine
Technischen Spezifikationen anwendbar sind, trifft die
Sicherheitsbehörde die Entscheidung über die Inbe-
triebnahmegenehmigung bei Nachweis der Einhaltung
der anwendbaren Rechtsvorschriften, soweit sie die
grundlegenden Anforderungen regeln, und der Ver-
wendbarkeit des strukturellen Teilsystems in dem trans-
europäischen Eisenbahnsystem.
(5) Fahrzeuge mit einer Inbetriebnahmegenehmi-
gung bedürfen keiner weiteren Abnahme oder sonsti-
gen eisenbahnrechtlichen Genehmigung.
(6) Fahrzeuge, die durch die Technischen Spezifika-
tionen nicht erfasst werden, dürfen ohne Inbetriebnah-
megenehmigung verkehren, wenn sie nach anderen ei-
senbahnrechtlichen Vorschriften für den öffentlichen
Verkehr zugelassen sind.
(7) Probefahrten bedürfen einer besonderen Geneh-
migung. Die Genehmigung kann von den in Absatz 2
Satz 1 Nr. 1 bis 3 Genannten beantragt werden und
ist von der Sicherheitsbehörde zu erteilen, wenn nach-
gewiesen worden ist, dass durch die Probefahrten die
Sicherheit des Eisenbahnbetriebs nicht beeinträchtigt
wird.
(8) Die Sicherheitsbehörde entscheidet über einen
Antrag auf Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung
unverzüglich, spätestens jedoch vier Monate nach Vor-
lage der für die Entscheidung erforderlichen Unterla-
gen. Stellt die Sicherheitsbehörde vor Ablauf der Frist
Mängel hinsichtlich der vorgelegten Unterlagen fest,
hat sie dem Antragsteller Gelegenheit zur Beseitigung
zu geben. Im Fall des Satzes 2 ist die Frist nach Satz 1
bis zur Beseitigung der Mängel gehemmt.
(9) Der Inhaber einer Inbetriebnahmegenehmigung
für ein Fahrzeug hat bei erstmaliger Inbetriebnahme ei-
nen von der Sicherheitsbehörde zugewiesenen alpha-
numerischen Kennzeichnungscode am Fahrzeug nach
näherer Weisung der Sicherheitsbehörde anzubringen.
(10) Die Inbetriebnahmegenehmigung sowie die be-
sondere Genehmigung nach Absatz 7 können mit Ne-
benbestimmungen versehen werden, soweit dies zur
Gewährleistung der Erfüllung der grundlegenden Anfor-
derungen oder zur Gewährleistung der Sicherheit des
Eisenbahnbetriebs erforderlich ist.
§7
Vereinfachte Inbetriebnahmegenehmigung
für Fahrzeuge einer zugelassenen Bauart
(1) Für serienweise zu fertigende oder gefertigte
Fahrzeuge können
1. Eisenbahnen,
2. Halter von Fahrzeugen oder
3. Hersteller
bei der Sicherheitsbehörde die allgemeine Zulassung
der Fahrzeugbaureihe (Bauartzulassung) beantragen.
(2) Die Bauartzulassung wird erteilt, wenn dem ge-
prüften Musterfahrzeug eine Inbetriebnahmegenehmi-
gung zu erteilen wäre. Die Bauartzulassung ist auf eine
Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren zu befristen.
Die Bauartzulassung wird auf Antrag verlängert; Satz 1
gilt entsprechend.
(3) Mit der Bauartzulassung wird gleichzeitig die In-
betriebnahmegenehmigung für das Musterfahrzeug er-
teilt.
(4) Abweichend von § 6 Abs. 3 und 4 ist eine Inbe-
triebnahmegenehmigung für ein Fahrzeug einer zuge-
lassenen Bauart zu erteilen bei Vorlage
1. der Bauartzulassung und
2. einer Erklärung des Antragstellers, dass das Fahr-
zeug mit der Bauartzulassung übereinstimmt.

§8
Vereinfachte Inbetrieb-
nahmegenehmigung für Fahrzeuge
mit ausländischer Inbetriebnahmegenehmigung
(1) Abweichend von § 6 Abs. 3 und 4 ist Eisenbahn-
verkehrsunternehmen, die bereits in einem anderen
Mitgliedstaat oder der Schweiz eine Sicherheitsbe-
scheinigung im Sinne des Artikels 10 Abs. 2 Buch-
stabe b der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Ei-
senbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Ände-
rung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Ertei-
lung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen
und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung
von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung
von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruk-
tur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. EU Nr. L 164
S. 44, ABl. EU Nr. L 220 S. 16) erhalten haben und die
Eisenbahnverkehrsleistungen in Deutschland erbringen
wollen, für ein von ihnen betriebenes und im Ausland
dafür bereits zugelassenes Fahrzeug, das hinsichtlich
der grundlegenden Anforderungen nicht vollständig
durch Technische Spezifikationen geregelt ist, abwei-
chend von § 6 Abs. 3 und 4 eine Inbetriebnahmegeneh-
migung zu erteilen bei Nachweis,
1. dass die Inbetriebnahme des Fahrzeugs die Eisen-
bahnsicherheit nicht beeinträchtigt und
2. der technischen und betrieblichen Vereinbarkeit des
Fahrzeugs mit den einschlägigen Betriebsbedingun-
gen, insbesondere mit der Energieversorgung, der
Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung,
der Spurweite, dem Lichtraum, der Belastbarkeit
des Oberbaus und der Bauwerke.
(2) Die Inbetriebnahmegenehmigung ist schriftlich zu
beantragen. Neben der ausländischen Zulassung des
Fahrzeugs sind die zur Prüfung des Antrags erforderli-
chen Unterlagen beizufügen. Außerdem sind Angaben
erforderlich zum Verwendungszweck, zum Betrieb, zur
Instandhaltung und gegebenenfalls zu den technischen
Änderungen, die nach der Zulassung durchgeführt wur-
den.
(3) Zur Prüfung, ob die Anforderungen nach Absatz 1
Nr. 1 und 2 gewährleistet sind, kann die Sicherheitsbe-
hörde Probefahrten anordnen. § 6 Abs. 7 gilt entspre-
chend.
§9
Umfangreiche Umrüstung und
Erneuerung von strukturellen Teilsystemen
(1) Eine umfangreiche Umrüstung oder Erneuerung
eines strukturellen Teilsystems, die über den Austausch
im Zuge von Instandhaltungsarbeiten hinausgeht, be-
darf einer Inbetriebnahmegenehmigung nach § 6, die
auf Antrag des Betreibers des strukturellen Teilsystems
von der Sicherheitsbehörde erteilt wird.
(2) Geplante Arbeiten an einem strukturellen Teilsys-
tem oder einem Teil davon, die über den Austausch im
Zuge von Instandhaltungsarbeiten hinausgehen, sind
der Sicherheitsbehörde durch den Betreiber des struk-
turellen Teilsystems mit einer Beschreibung der geplan-
ten Arbeiten, die der Sicherheitsbehörde eine Beurtei-
lung des Umfangs und der Art der geplanten Arbeiten
erlaubt, schriftlich anzuzeigen. Falls hierbei von der An-
wendung der Technischen Spezifikationen abgewichen
werden soll, ist dies zu begründen. Der Eingang der
Anzeige ist dem Anzeigenden unverzüglich schriftlich
zu bestätigen.
(3) Als umfangreich gilt eine Umrüstung oder Erneu-
erung im Sinne der Anlage 3.
(4) Innerhalb von zehn Wochen nach Eingang der
Anzeige und der zur Prüfung erforderlichen Unterlagen
soll die Sicherheitsbehörde unter Berücksichtigung der
anwendbaren Technischen Spezifikationen durch
schriftlichen Bescheid darüber entscheiden, ob eine
Umrüstung oder Erneuerung umfangreich ist und damit
eine Inbetriebnahmegenehmigung erfordert. Stellt die
Sicherheitsbehörde vor Ablauf der Frist Mängel hin-
sichtlich der vorgelegten Unterlagen fest, hat sie dem
Anzeigenden Gelegenheit zur Beseitigung zu geben. Im
Fall des Satzes 2 ist die Frist nach Satz 1 bis zur Be-
seitigung der Mängel gehemmt.
(5) Die Anzeige gilt als Antrag auf Erteilung der Inbe-
triebnahmegenehmigung, wenn eine solche nach Ab-
satz 4 für notwendig erklärt wird.
(6) Die Sicherheitsbehörde hat bei der geplanten
Umrüstung oder Erneuerung eines strukturellen Teilsys-
tems mit der Inbetriebnahmegenehmigung zugleich da-
rüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls welche
Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Techni-
schen Spezifikationen zuzulassen sind. Ausnahmen
sind zuzulassen, soweit dies verhältnismäßig ist und
die Betriebssicherheit der Eisenbahnen nicht gefährdet
wird. Zu entscheiden ist zudem über die statt der Tech-
nischen Spezifikationen anzuwendenden Vorschriften.
(7) Die Sicherheitsbehörde entscheidet spätestens
innerhalb von vier Monaten nach Vorlage aller erforder-
lichen Unterlagen über die Inbetriebnahmegenehmi-
gung. Die Prüfung beschränkt sich auf den von der Um-
rüstung oder Erneuerung betroffenen Teil des Teilsys-
tems. Stellt die Sicherheitsbehörde vor Ablauf der Frist
Mängel hinsichtlich der vorgelegten Unterlagen fest,
hat sie dem Antragsteller Gelegenheit zur Beseitigung
zu geben. Im Fall des Satzes 3 ist die Frist nach Satz 1
bis zur Beseitigung der Mängel gehemmt.
D r i t t e r Te i l
Interoperabilitätskomponenten
§ 10
Inverkehrbringen und Verwenden
von Interoperabilitätskomponenten
(1) Interoperabilitätskomponenten dürfen nur in Ver-
kehr gebracht werden, wenn
1. sie den für sie einschlägigen Bestimmungen der
Technischen Spezifikationen entsprechen,
2. sie nach Maßgabe der jeweils anwendbaren Techni-
schen Spezifikationen einer Bewertung der Konfor-
mität und, soweit zum Nachweis der Erfüllung der
grundlegenden Anforderungen erforderlich, der Ge-
brauchstauglichkeit unterzogen worden sind und
3. für sie eine EG-Konformitätserklärung und, soweit
zum Nachweis der Erfüllung der grundlegenden An-
forderungen erforderlich, über eine Gebrauchstaug-
lichkeitserklärung nach Artikel 13 Abs. 1 in Verbin-
dung mit Anhang IV der jeweils anzuwendenden

Richtlinie 96/48/EG oder 2001/16/EG erteilt worden
ist.
(2) Die Verpflichtung zur Erfüllung der Anforderungen
nach Absatz 1 trifft den Hersteller der Interoperabilitäts-
komponente oder seinen in der Europäischen Union
ansässigen Bevollmächtigten. Kommt ein Hersteller,
der weder einen Sitz in der Europäischen Union noch
einen in der Europäischen Union ansässigen Bevoll-
mächtigten hat, den Verpflichtungen nach Satz 1 nicht
nach oder ist der Nachweis der Erfüllung der Anforde-
rungen nach Absatz 1 aus sonstigen Gründen nicht er-
bracht, ist die Verpflichtung von demjenigen zu erfüllen,
der eine Interoperabilitätskomponente in Verkehr brin-
gen will.
(3) Eisenbahnen und Halter von Fahrzeugen haben
sicherzustellen, dass Interoperabilitätskomponenten
ordnungsgemäß installiert, bestimmungsgemäß ver-
wendet und planmäßig instand gehalten werden.
(4) Soweit die Technischen Spezifikationen keine
vollständigen Regelungen enthalten, um eine Erfüllung
der grundlegenden Anforderungen im deutschen Teil
des transeuropäischen Eisenbahnsystems zu gewähr-
leisten, haben die Eisenbahnen und Halter von Fahr-
zeugen die Einhaltung der anwendbaren Rechtsvor-
schriften zu gewährleisten.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für zu-
sammengesetzte Interoperabilitätskomponenten im
Sinne des Artikels 13 Abs. 4 Satz 2 der jeweils anzu-
wendenden Richtlinie 96/48/EG oder 2001/16/EG für
die Herstellung zum Eigengebrauch und im Fall we-
sentlicher Änderungen an bereits in Verkehr gebrachten
Interoperabilitätskomponenten oder wesentlicher Än-
derungen in Bezug auf ihre Verwendung.
§ 11
Beeinträchtigung der
grundlegenden Anforderungen
(1) Ergreift die Sicherheitsbehörde Maßnahmen nach
§ 5a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, weil eine In-
teroperabilitätskomponente die grundlegenden Anfor-
derungen nicht erfüllt, führt sie das Verfahren nach Arti-
kel 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der jeweils anzuwen-
denden Richtlinie 96/48/EG oder 2001/16/EG durch
und unterrichtet unverzüglich die Kommission sowie
die anderen Mitgliedstaaten.
(2) Werden der nach Landesrecht zuständigen Auf-
sichtsbehörde Tatsachen bekannt, die auf eine Beein-
trächtigung der grundlegenden Anforderungen durch
eine Interoperabilitätskomponente hinweisen, unter-
richtet sie hiervon die Sicherheitsbehörde, die entspre-
chend Absatz 1 vorgeht.
V i e r t e r Te i l
Pflichten der
Eisenbahnen, Halter
von Eisenbahnfahrzeugen,Hersteller
§ 12
Pflichten der Eisenbahnen
und der Halter von Eisenbahnfahrzeugen
Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen
haben beim Betrieb von Teilsystemen sicherzustellen,
dass
1. die von ihnen betriebenen strukturellen Teilsysteme
dauerhaft die sich aus den bei Erteilung der Inbe-
triebnahmegenehmigung anzuwendenden Techni-
schen Spezifikationen und Rechtsvorschriften er-
gebenden Anforderungen erfüllen,
2. ein Infrastrukturverzeichnis oder Fahrzeugverzeich-
nis nach Maßgabe der anwendbaren Technischen
Spezifikationen erstellt und jährlich aktualisiert und
auf ihrer Internetseite veröffentlicht, die Adresse der
Internetseite im Bundesanzeiger bekannt gemacht
und diese Verzeichnisse nach ihrer Erstellung und
nach jeder Aktualisierung der Sicherheitsbehörde in
einem von dieser bestimmten elektronischen Datei-
format übermittelt werden.
§ 13
Mitwirkungspflichten
(1) Stellen auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland
1. Eisenbahnen oder Halter von Fahrzeugen mit Sitz im
Inland oder
2. Hersteller von Interoperabilitätskomponenten oder
strukturellen Teilsystemen mit Sitz im Inland
fest, dass eine von einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union benannte Stelle den Bestimmun-
gen des Artikels 20 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang VII
der jeweils anwendbaren Richtlinie 96/48/EG oder
2001/16/EG nicht entspricht oder die mit der Betrauung
verbundenen Pflichten nicht erfüllt, so ist das Eisen-
bahn-Bundesamt darüber zu unterrichten. Das Eisen-
bahn-Bundesamt teilt dies der Kommission mit.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, soweit die
nach Absatz 1 Verpflichteten Anhaltspunkte dafür ha-
ben, dass eine deutsche benannte Stelle den Bestim-
mungen des Artikels 20 Abs. 4 in Verbindung mit An-
hang VII der jeweils anwendbaren Richtlinie 96/48/EG
oder 2001/16/EG nicht genügt.
§ 14
Aufbewahrungspflichten
(1) Wer nach den Vorschriften des Zweiten Teils die-
ser Verordnung eine Inbetriebnahmegenehmigung er-
halten hat, ist verpflichtet, die Inbetriebnahmegenehmi-
gung und die zur Erlangung der Inbetriebnahmegeneh-
migung erforderlichen Nachweise so lange aufzube-
wahren, wie das Teilsystem seinem Verwendungszweck
dienen kann. Veräußert er das genehmigte strukturelle
Teilsystem, sind die Unterlagen mit auszuhändigen.
Satz 1 gilt entsprechend für den Erwerber des Teilsys-
tems.
(2) Änderungsarbeiten an einem Teilsystem oder
einem Teil davon, die nicht umfangreich sind, sind zu
dokumentieren. Absatz 1 gilt entsprechend.
F ü n f t e r Te i l
Benannte Stellen
§ 15
Aufgaben der benannten Stellen
(1) Benannte Stellen haben auf schriftlichen Antrag
hin

1. bei Interoperabilitätskomponenten die Konformität
und Gebrauchstauglichkeit nach Artikel 13 Abs. 2
in Verbindung mit Anhang IV Nr. 2 der jeweils an-
wendbaren Richtlinie 96/48/EG oder 2001/16/EG
und nach Maßgabe der anzuwendenden Techni-
schen Spezifikationen zu bewerten und bei Nach-
weis der Konformität und gegebenenfalls der Ge-
brauchstauglichkeit eine Prüfbescheinigung auszu-
stellen,
2. bei Teilsystemen die EG-Prüfung nach Artikel 18 in
Verbindung mit Anhang VI der jeweils anwendbaren
Richtlinie 96/48/EG oder 2001/16/EG und nach
Maßgabe der anzuwendenden Technischen Spezifi-
kationen durchzuführen und bei Nachweis der Kon-
formität eine Prüfbescheinigung nach Anhang VI
Nr. 3 der jeweils anwendbaren Richtlinie 96/48/EG
oder 2001/16/EG auszustellen und die technischen
Unterlagen nach Artikel 18 Abs. 3 in Verbindung mit
Anhang VI Nr. 4 der jeweils anwendbaren Richtlinie
96/48/EG oder 2001/16/EG zu erstellen und der
Prüfbescheinigung beizufügen.
(2) Dem Antrag beizufügen sind die zum Nachweis
der Konformität und gegebenenfalls Gebrauchstaug-
lichkeit notwendigen Unterlagen.
(3) Die benannte Stelle hat eine Prüfbescheinigung
auszusetzen oder zurückzuziehen, wenn die Ausstel-
lungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(4) Die benannten Stellen veröffentlichen die nach
Anhang VI Nr. 7 der Richtlinien 96/48/EG und
2001/16/EG vorgesehenen Angaben regelmäßig. Per-
sonen- und betriebsbezogene Daten dürfen nicht ver-
öffentlicht werden. Die Wahrung des Betriebs- und Ge-
schäftsgeheimnisses ist sicherzustellen.
§ 16
Unterauftragsvergabe
(1) Eine benannte Stelle kann sich Dritter bedienen,
die Teile des EG-Prüfverfahrens sowie des Konformi-
täts- und Gebrauchstauglichkeitsverfahrens ausführen
(Unterauftragnehmer). Der Unterauftragnehmer muss
über die erforderliche Kompetenz und Zuverlässigkeit
verfügen, um die ihm überlassenen Arbeiten ordnungs-
gemäß auszuführen.
(2) Die benannte Stelle hat ein Verzeichnis aller ihrer
Unterauftragnehmer zu führen und laufend zu aktua-
lisieren.
§ 17
Sonstige Pflichten der benannten Stellen
(1) Hat eine deutsche benannte Stelle Anhaltspunkte
dafür, dass eine andere benannte Stelle den Bestim-
mungen des Artikels 20 Abs. 3 in Verbindung mit An-
hang VII der Richtlinie 96/48/EG nicht genügt, hat sie
unverzüglich das Eisenbahn-Bundesamt zu unterrich-
ten.
(2) Eine benannte Stelle hat die benannten Stellen im
Inland sowie in den übrigen Mitgliedstaaten und die
Aufsichts- und Genehmigungsbehörden über sämtliche
von ihr ausgesetzte, zurückgezogene sowie verwei-
gerte Prüfbescheinigungen und die zugrunde liegenden
Umstände unverzüglich zu informieren.
(3) Die benannten Stellen haben den Aufsichtsbe-
hörden anderer Mitgliedstaaten alle für die Durchfüh-
rung der Eisenbahnaufsicht erforderlichen Auskünfte
zu erteilen.
(4) Die benannten Stellen haben mit der Koordinie-
rungsgruppe nach Artikel 20 Abs. 5 der Richtlinien
96/48/EG sowie 2001/16/EG zusammenzuarbeiten.
§ 18
Übertragungsverfahren für benannte Stellen
(1) Der Antrag auf Übertragung der Aufgaben einer
benannten Stelle ist schriftlich an das Eisenbahn-Bun-
desamt zu richten. Sind von diesem Muster oder Form-
blätter vorgesehen, so sind diese zu verwenden.
(2) Die Übertragung erfolgt durch schriftlichen Be-
scheid, aus dem sich Art und Umfang der Prüfzustän-
digkeit der benannten Stelle ergeben müssen. Hiervon
ist die Kommission zu unterrichten.
§ 19
Rücknahme, Widerruf
(1) Die Übertragung der Aufgaben einer benannten
Stelle ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass
bei der Übertragung die in Anhang VII der Richtlinie
96/48/EG aufgeführten Kriterien nicht vorlagen.
(2) Die Übertragung der Aufgaben einer benannten
Stelle ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraus-
setzungen der Übertragung entfallen sind. Hiervon ist
die Kommission zu unterrichten.
(3) Die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschrif-
ten über Rücknahme und Widerruf bleiben unberührt.
S e c h s t e r Te i l
Fahrzeugeinstellungsregister
§ 20
Inhalt des Fahrzeugeinstellungsregisters
(1) Das Fahrzeugeinstellungsregister enthält die fol-
genden Angaben:
1. den nach § 6 Abs. 9 zugeteilten alphanumerischen
Fahrzeugcode,
2. die EG-Prüferklärung sowie den Namen und die An-
schrift der diese ausstellenden Stelle,
3. den Namen und die Geschäftsanschrift des Fahr-
zeughalters und des Fahrzeugeigentümers,
4. Betriebsbeschränkungen hinsichtlich der techni-
schen oder räumlichen Einsetzbarkeit des Fahr-
zeugs, soweit diese sich aus Genehmigungen oder
sonstigen behördlichen Maßnahmen ergeben,
5. den Instandhaltungsplan des Fahrzeugs und
6. die sich aus den jeweils anwendbaren Technischen
Spezifikationen ergebenden Angaben.
(2) Neue Fahrzeuge sind unverzüglich nach Erteilung
der Inbetriebnahmegenehmigung in das Register einzu-
stellen.
(3) Eisenbahnen und Halter von Fahrzeugen haben
der Registerbehörde die erforderlichen Angaben nach
Absatz 1 bezüglich ihrer am 14. Juli 2007 bereits im
Betrieb befindlichen Fahrzeuge in einem von der Regis-
terbehörde bestimmten Format bis zum 1. August 2008
zu übermitteln. Die Registerbehörde stellt diese unver-
züglich in das Register ein.

(4) Eisenbahnen und Halter von Fahrzeugen sind
verpflichtet, Änderungen der in das Register eingestell-
ten Angaben sowie Ausmusterungen, die ihre Fahr-
zeuge betreffen, unverzüglich der Registerbehörde an-
zuzeigen. Die Registerbehörde nimmt die erforderlichen
Änderungen im Fahrzeugeinstellungsregister vor.
(5) Die in dem Fahrzeugeinstellungsregister enthal-
tenen Angaben sind spätestens ein Jahr nach der Aus-
musterung des Fahrzeugs zu löschen.
§ 21
Zugang zum Fahrzeugeinstellungsregister
(1) Auf Ersuchen der Untersuchungsbehörde nach
§ 5 Abs. 1f des Allgemeines Eisenbahngesetzes oder
einer Sicherheitsbehörde oder Untersuchungsstelle im
Sinne der Richtlinie 2004/49/EG eines anderen Mit-
gliedstaates übermittelt die Registerbehörde dieser die
im Fahrzeugeinstellungsregister gespeicherten Anga-
ben, soweit dies für die Tätigkeit der ersuchenden
Stelle erforderlich ist.
(2) Auf Antrag von Regulierungsstellen im Sinne der
Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuwei-
sung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Er-
hebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahn-
infrastruktur (ABl. EG Nr. L 75 S. 29), zuletzt geändert
durch die Richtlinie 2004/49/EG vom 29. April 2004
über die Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft
(ABl. EU Nr. L 164 S. 44, Nr. L 220 S. 16), der Euro-
päischen Eisenbahnagentur, von Eisenbahnen, Haltern
oder Eigentümern von Fahrzeugen erteilt die Register-
behörde Auskunft aus dem Fahrzeugeinstellungsregis-
ter, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse
glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme be-
steht, dass der Betroffene ein überwiegendes schutz-
würdiges Interesse an dem Ausschluss der Auskunft
hat.
S i e b t e r Te i l
Schlussbestimmungen
§ 22
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 6
Buchstabe a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 9
Abs. 1 Satz 1 ein strukturelles Teilsystem erstmalig
in Betrieb nimmt, umfangreich umrüstet oder um-
fangreich erneuert,
2. entgegen § 10 Abs. 1 eine dort genannte Kompo-
nente in Verkehr bringt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 6
Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als im Unterneh-
men Verantwortlicher
1. einer Vorschrift des § 12 Nr. 2 über eine dort ge-
nannte Sicherstellungspflicht zuwiderhandelt oder
2. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 die Inbetriebnahmege-
nehmigung oder einen dort genannten Nachweis
nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer auf-
bewahrt.

Anlage 1
(zu § 1)
Geltungsbereich der Verordnung

Anlage 2
(zu § 4)
Umsetzung von Entscheidungen der Kommission
über die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)
1. Te i l s y s t e m I n f r a s t r u k t u r
Hochgeschwindigkeitsbahnsystem
a) Die Entscheidung 2002/732/EG der Kommission über die TSI „Infrastruktur“ vom 30. Mai 2002 (ABl. EG
Nr. L 245 S. 143, Nr. L 275 S. 5) findet Anwendung auf die Infrastruktur des Hochgeschwindigkeitsbahn-
systems.
b) Die TSI „Infrastruktur“ gilt auch für Bauvorhaben, die im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des strukturellen
Teilsystems noch nicht zur Nutzung mit Geschwindigkeiten von mindestens 200 Kilometer pro Stunde
vorgesehen sind, wenn der Antragsteller die Anwendung verlangt.
c) Anforderungen der TSI „Infrastruktur“ zur Gestaltung von Bahnsteigen sind auch in denjenigen Bahnhöfen
und Haltepunkten zu erfüllen, die nicht unmittelbar an den mit mindestens 200 Kilometer pro Stunde
befahrbaren Gleisanlagen liegen, soweit an diesen Züge des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems planmä-
ßig halten.
d) Soweit die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung weiterreichende Anforderungen an die Erfüllung der
grundlegenden Anforderungen enthält, sind diese maßgebend.
2. Te i l s y s t e m F a h r z e u g e
2.1 Hochgeschwindigkeitsbahnsystem
Die Entscheidung 2002/735/EG der Kommission über die TSI „Fahrzeuge“ vom 30. Mai 2002 (ABl. EG Nr.
L 245 S. 402, Nr. L 275 S. 13) findet Anwendung auf Verbände von Fahrzeugen des Hochgeschwindigkeits-
bahnsystems, die in der TSI als Züge bezeichnet werden, die jeweils für Geschwindigkeiten von mindestens
200 Kilometer pro Stunde ausgelegt sind und als betriebliche Einheit nicht getrennt werden.
2.2 Konventionelles Eisenbahnsystem
a) Die Entscheidung 2006/66/EG der Kommission über die TSI „Fahrzeuge-Lärm“ vom 23. Dezember 2005
(ABl. EU 2006 Nr. L 37 S. 1) findet Anwendung auf Triebfahrzeuge, Reisezugwagen und Güterwagen.
b) Die Entscheidung 2006/861/EG der Kommission über die TSI „Fahrzeuge-Güterwagen“ vom 28. Juli 2006
(ABl. EU Nr. L 344 S. 1) findet Anwendung auf Güterwagen.
3. Te i l s y s t e m E n e r g i e
Hochgeschwindigkeitsbahnsystem
Die Entscheidung 2002/733/EG der Kommission über die TSI „Energie“ vom 30. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 245
S. 280, Nr. L 275 S. 8) findet Anwendung
a) auf die ortsfesten Anlagen der Bahnstromversorgung für die elektrische Zugförderung,
b) auf die Stromabnehmer der Triebfahrzeuge des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und
c) auf das Zusammenwirken von Oberleitungen und Stromabnehmer.
4. Te i l s y s t e m Z u g s t e u e r u n g , Z u g s i c h e r u n g u n d S i g n a l g e b u n g
4.1 Hochgeschwindigkeitsbahnsystem
Die Entscheidung 2002/731/EG der Kommission über die TSI „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalge-
bung“ vom 30. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 245 S. 37, Nr. L 275 S. 3), geändert durch die Entscheidung 2004/447/
EG der Kommission vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 155 S. 69, Nr. L 193 S. 53) und die Entscheidung
2006/860/EG der Kommission über die TSI „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ vom 7. Novem-
ber 2006 (ABl. EU Nr. L 243 S. 1), findet Anwendung auf die Instandhaltung von Infrastruktur und führenden
Fahrzeugen von Zügen des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems.
4.2 Konventionelles Eisenbahnsystem
Die Entscheidung 2006/679/EG der Kommission über die TSI „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalge-
bung“ vom 28. März 2006 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/860/EG der
Kommission über die TSI „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ vom 7. November 2006 (ABl. EU
Nr. L 342 S. 1), findet Anwendung auf die Infrastruktur und führende Fahrzeuge von Zügen des konventio-
nellen transeuropäischen Eisenbahnsystems.
5. Te i l s y s t e m V e r k e h r s b e t r i e b u n d V e r k e h r s s t e u e r u n g
5.1 Hochgeschwindigkeitsbahnsystem
Die Entscheidung 2002/734/EG der Kommission über die TSI „Betrieb“ vom 30. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 245
S. 370, Nr. L 275 S. 11) findet Anwendung auf die Betriebsführung im Hochgeschwindigkeitsbahnsystem.

5.2 Konventionelles Eisenbahnsystem
Die Entscheidung 2006/920/EG der Kommission über die TSI „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“ vom
11. August 2006 (ABl. EU Nr. L 359 S. 1) findet Anwendung auf die Betriebsführung im konventionellen
transeuropäischen Eisenbahnsystem.
6. Te i l s y s t e m I n s t a n d h a l t u n g
Hochgeschwindigkeitsbahnsystem
Die Entscheidung 2002/730/EG der Kommission über die TSI „Instandhaltung“ vom 30. Mai 2002 (ABl. EG Nr.
L 245 S. 1, Nr. L 275 S. 1) findet Anwendung auf die Instandhaltung von Anlagen und Fahrzeugen des trans-
europäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems.

Anlage 3
(zu § 9 Abs. 3)
Maßnahmen, die als
umfangreiche Erneuerung oder Umrüstung einzustufen sind
Umfangreiche Erneuerungen oder Umrüstungen liegen in der Regel vor, wenn die Projektkosten, oder im Fall von
Infrastrukturmaßnahmen die Baukosten, 1 Million Euro überschreiten.
Maßnahmen mit Projekt- bzw. Baukosten unter 0,4 Millionen Euro stellen keine umfangreichen Umrüstungen oder
Erneuerungen dar.
Als umfangreiche Umrüstung oder Erneuerung gelten zudem folgende Maßnahmen:
A . Te i l s y s t e m I n f r a s t r u k t u r
Als umfangreiche Umrüstung oder Erneuerung von Betriebsanlagen gelten:
1. Änderungen an Strecken- oder Bahnhofsgleisen oder Zuführungsgleisen zu Behandlungs- und Abstellanlagen
sowie Änderungen an Zugbildungsanlagen, soweit mehr als 400 m Gleis oder mehr als zwei Weichen betrof-
fen sind;
2. Änderungen an Terminals des kombinierten Ladungsverkehrs (Anlagen sowie Gleise), die die Umschlagkapa-
zität um mehr als 10 % steigern;
3. Erneuerung von Brücken, Überbauten oder Widerlagern;
4. bauliche Maßnahmen in unterirdischen Personenverkehrsanlagen, die durch ein geändertes Brandschutzkon-
zept ausgelöst werden;
5. Erhöhung der Geschwindigkeit um mindestens 10 % durch:
5.1 Änderung der Trassierungselemente oder Gleisabstände,
5.2 Änderung der BÜ Sicherung,
5.3 Ertüchtigung für den Einsatz von Fahrzeugen mit Neigetechnik;
6. Erhöhung der Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke über 225 kN (22,5 t) durch:
6.1 Einbau von Schutz- oder Tragschichten,
6.2 Erneuerung von Überbauten,
6.3 Änderung der Oberbauart.
B . Te i l s y s t e m E n e r g i e
Als umfangreiche Umrüstung oder Erneuerung von Betriebsanlagen gelten:
1. Maßnahmen an Oberleitungsanlagen, die sich über mehr als eine Nachspannlänge pro Gleis erstrecken;
2. Maßnahmen an Bahnstromversorgungsanlagen bezogen auf einen Speiseabschnitt bzw. ein Unterwerk, wenn
die
2.1 Versorgungsart (zentrale bzw. dezentrale),
2.2 die Spannung,
2.3 die Frequenz,
2.4 die Schutzfunktion (einschließlich Schnittstelle zum Fahrzeug) geändert oder
2.5 die Leistung um mehr als 35 %
gesteigert wird.
C . Te i l s y s t e m Z u g s t e u e r u n g , Z u g s i c h e r u n g u n d S i g n a l g e b u n g :
Als umfangreiche Umrüstung oder Erneuerung von Betriebsanlagen und Fahrzeugen gelten:
1. Maßnahmen innerhalb anderer in dieser Anlage aufgeführten Teilsysteme, auf Grund derer die Projektierungs-
und Systemdaten von Interoperabilitätskomponenten und anderer Sicherungssysteme (z. B. Stellwerkstech-
nik), verändert werden müssen;
2. funktionale Änderungen an Strecken- oder Bahnhofssicherungsanlagen sowie Fahrzeugeinrichtungen
2.1 im Zusammenhang mit einer fortgeschriebenen ETCS-Spezifikation;
2.2 bei denen Risikoakzeptanzwerte einer genehmigten Risikoanalyse überschritten werden;
2.3 an Klasse B-Systemen nach einer in Nummer 4 der Anlage 2 aufgeführten TSI, die Auswirkungen auf die
notifizierten Anforderungen dieser Techniken haben;
2.4 am zertifizierten Teilsystem, durch die eine Fortschreibung der Sicherheits- und Funktionsnachweise notwen-
dig wird;
2.5 an Sicherungssystemen (z. B. Stellwerkstechnik), die vorangegangene Kohärenzprüfungen bezüglich beste-
hender Sicherheits- und Funktionsnachweise ungültig machen.

1316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007
D . Te i l s y s t e m F a h r z e u g e :
Als umfangreiche Änderungen an Fahrzeugen gelten:
1. Änderungen der Fahrzeugparameter außerhalb des vereinfachten Verfahrens (λ) nach UIC 518 (Stand: UIC 518
2005-08; UIC 518-1 2004-05, UIC 518-2 2004-06)1)
1.1 bei Ein-/Umbau von „neuen“ Technologien, d.h. neuartige Federelemente, Kopplungen, aktive Fahrwerk-/Wa-
genkastensteuerungen;
1.2 bei Überschreitung der grundsätzlichen Bedingungen für die Anwendung des vereinfachten Messverfahrens:
a) Statische Radsatzlast (bei einfacher Beladung)
1. Triebfahrzeuge, Reisezugwagen, Güterwagen 2 Q0≤ 200 kN
2. Spezialfahrzeuge 2 Q0≤ 225 kN
b) Zulässige Fahrzeughöchstgeschwindigkeit vzul
1. Triebfahrzeuge, Reisezugwagen Vzul≤ 160 km/h
2. Triebwagen mit Drehgestellmasse m+> 10 t Vzul≤ 160 km/h
3. Triebwagen, Reisezugwagen Vzul≤ 200 km/h
4. Güterwagen, Spezialfahrzeuge Vzul≤ 120 km/h
c) Zulässiger Überhöhungsfehlbetrag ufzul
1. Lokomotiven, Triebköpfe ufzul≤ 150 mm
2. Güterwagen, Spezialfahrzeuge ufzul≤ 130 mm
3. Triebwagen mit besonderen Merkmalen
(d.h. tiefer Schwerpunkt, niedrige Radsatzkräfte) ufzul≤ 165 mm;
1.3 wenn gemessene Abweichungen von Sicherheitsgrenzwerten weniger als 10 % betragen und damit der Si-
cherheitsfaktor λ kleiner als 1,1 ist;
1.4 bei Überschreitung der in
– UIC-Merkblatt 518 – Anlage B „Fahrtechnische Prüfung und Zulassung von Eisenbahnfahrzeugen – Fahr-
sicherheit Fahrwegbeanspruchung und Fahrverhalten“ oder
– CEN TC 256 – EN 14363 „Bahnanwendungen – Prüfung für die fahrtechnische Zulassung von Schienen-
fahrzeugen – Prüfung des Fahrverhaltens und stationäre Versuche“ in Tabelle 3 (Stand: EN 14363 2005-
10)2)
festgelegten Toleranzen der Betriebs-, Fahrzeug- und Fahrwerkparameter. Die für die neue Inbetriebnahme
erforderlichen Nachweise sind im jeweiligen Einzelfall, ggf. in Abstimmung mit Gutachtern, anhand der gülti-
gen technischen Regelwerke festzulegen. Für das Gebiet der Fahrsicherheit sind hier das UIC-Merkblatt 518
bzw. CEN TC 256 – EN 14363 heranzuziehen.
2. Erhöhung der Höchstgeschwindigkeit vmax um mehr als 10 %, mindestens aber 10 km/h
Bei Güterwagen reicht bis vmax = 120 km/h ein Nachweis der Fahrsicherheit; darüber hinaus sind gegenüber
der Sicherheitsbehörde zusätzlich weitere Nachweise zu führen (z. B. Nachweis Bremstechnik, Nachweis der
Wechselfestigkeit (Dauerfestigkeit), Radsätze, Radsatzlager, Laufwerke, Tragverband Wagenkasten, Auswir-
kungen auf Tankbeanspruchungen bei Kesselwagen). Können diese Nachweise nicht geführt werden, ist stets
eine erneute Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich.
3. Veränderung des Fahrzeuggesamtgewichtes um mehr als 20 %
(Ermittlung der Lasten nach DIN 25008 (Stand: 2005-10))2). Bei Erhöhung und Verringerung des Fahrzeugge-
samtgewichtes sind die sich hierdurch ergebenden Nachweisführungen gegenüber der Sicherheitsbehörde
erforderlich (z. B. Nachweis der Fahrsicherheit, Festigkeitsnachweise, bremstechnische Nachweise, Auswir-
kungen auf Tankbeanspruchungen bei Kesselwagen). Können diese Nachweise nicht geführt werden, ist stets
eine erneute Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich.
4. Erhöhung der Radsatzlast (RSL) um mehr als 15 kN (1,5 t)
Bei einer Erhöhung der Radsatzlasten sind durch Betreiber bzw. Hersteller grundsätzlich die hierfür erforder-
lichen Nachweise zu führen (z. B. Dauerfestigkeitsnachweise für Radsatzwelle und Radscheiben, Dauerfes-
tigkeitsnachweise Fahrwerke und Tragverbände, bremstechnische Nachweise, Nachweis der Fahrsicherheit,
Auswirkungen auf die Tankbeanspruchungen bei Kesselwagen).
Können diese Nachweise nicht geführt werden, ist stets eine erneute Inbetriebnahmegenehmigung erforder-
lich.
1
) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei Union Internationale de Chemins de Fer, Paris.
2
) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007 1317
5. Änderungen der Konzepte für:
5.1 Notausstieg und Rettung
Unter einen erneuten Genehmigungsvorbehalt der Sicherheitsbehörde fallen grundsätzliche Veränderungen
der Flucht- bzw. Rettungsmöglichkeiten gegenüber ursprünglich genehmigten Rettungsalternativen der Bau-
art (z. B. Lage und Anzahl von Notausstiegsfenstern und -türen).
Eine Veränderung der Bauart einzelner Komponenten (Notausstiegsfenster, -türen) ist nicht als Konzeptände-
rung zu betrachten.
5.2 Brandschutz
Grundsätzliches Abweichen von dem auf der Grundlage der DIN 5510 (Stand: DIN 5510-1 1988-10;
DIN 5510-2 2003-09; DIN 5510-4 1988-10; DIN 5510-5 1988-10; DIN 5510-6 1988-10) bzw. prEN 45545
(Stand: prEN 45545-1 1998-11; prEN 45545-2 2005-04; prEN 45545-3 1998-11; prEN 45545-4 2003-06; prEN
45545-6 2004-06; prEN 45545-7 2003-07) zugelassenen Brandschutzkonzept, insbesondere bzgl. der hier-
nach für die Bauart verwendeten Materialien (z. B. alternativ Einsatz von automatischen Brandmelde- und
Feuerlöschanlagen (Sprinkleranlagen) und sonstigen Brandbekämpfungssystemen).
5.3 Arbeitsschutz und Umweltschutz
a) Verlassen der Anforderungen nach den anerkannten Regeln der Technik für den Arbeitsschutz (z. B. Füh-
rerstand und Frontscheibe, Verwendung von Gefahrstoffen, Lösungen außerhalb der Unfallverhütungsvor-
schriften (UVV) wie Immissionen (Lärm, Schwingungen, Strahlen etc.)).
b) Veränderungen der umweltrelevanten Parameter der ursprünglich zugelassenen Bauart (z. B. hinsichtlich
Emissionen, boden- und wassergefährdender Stoffe).
5.4 Fahrzeugleittechnik einschließlich der entsprechenden Software
Wesentliche Änderungen bzw. Erneuerungen an sicherheitsrelevanten Software-Teilen erfordern im Sinne ei-
nes umfangreichen Umbaues eine neue Inbetriebnahmegenehmigung. Hierfür ist der Sicherheitsbehörde eine
ausführliche Dokumentation vorzulegen.
Die Einstufung in der Softwaresicherheits-Anforderungsstufe (SSAS) bedarf immer einer neuen Inbetriebnah-
megenehmigung.
Nur eine Mitteilung an die Sicherheitsbehörde ohne neue Inbetriebnahmegenehmigung erfolgt bei lokalen
modulspezifischen Softwareänderungen (z. B. kompletter Ersatz einer Türsteuerungssoftware). Dabei sind
neben dem Abschlussgutachten auch eine Beschreibung der Änderungen und eine Erklärung abzugeben,
dass die Vorgaben eingehalten wurden und die Software die Sicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt.
Von den oben genannten sicherheitsrelevanten Funktionen mit den Vorgaben zur Bewertung in der SSAS kann
abgewichen werden, wenn gem. DIN EN 50128 (Stand: 2001-11)2) ein von der Sicherheitsbehörde anerkann-
ter Gutachter die Zweckmäßigkeit einer Herabstufung der SSAS bestätigt. Bei Unstimmigkeiten kann die
Sicherheitsbehörde herangezogen werden.
5.5 Bremse
a) Änderungen an der Bremseinrichtung mit Auswirkungen auf den Bremsweg (z. B. Änderung des Brems-
belages ohne UIC Bewertung, Änderung des Bremszylinderdruckes, Änderung der Bremsentwicklungszeit,
Änderung der automatischen Lastabbremsung, Änderungen am Bremssystem in Bezug auf das Ausfall-
verhalten, Masseänderungen um mehr als 5 %, Änderungen an der Ansteuerung der Bremse),
b) Änderungen an der Schnittstelle zwischen Bremse und Leittechnik (z. B. Änderung des Kuppelkonzepts
(Kuppelkriterien), Änderung des Diagnosekonzepts, Änderungen des Notbrems- oder Zwangsbremskon-
zepts),
c) Gleitschutz mit Auswirkungen auf den Nassbremsweg.
2
) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.

Artikel 2
Verordnung
über die Sicherheit des Eisenbahnsystems
(Eisenbahn-Sicherheitsverordnung – ESiV)
§1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für regelspurige öffentliche Ei-
senbahnen, soweit diese nicht Netze des Regionalver-
kehrs oder Serviceeinrichtungen betreiben oder Regio-
nalbahnen sind.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
1. „Sicherheitsvorschriften“ alle Regeln, die Anforde-
rungen zur Gewährleistung der Eisenbahnbetriebssi-
cherheit enthalten und für mehr als eine Eisenbahn
gelten, unabhängig davon, welche Stelle diese Re-
geln festlegt;
2. „Technische Spezifikationen für die Interoperabilität“
(TSI) Spezifikationen im Sinne des Kapitels II der
Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996
über die Interoperabilität des transeuropäischen
Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. EG Nr.
L 235 S. 6) und der Richtlinie 2001/16/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 19. März
2001 über die Interoperabilität des konventionellen
Eisenbahnsystems (ABl. EG Nr. L 110 S. 1), jeweils
zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 164 S. 114, Nr. L 220
S. 40), die für jedes Teilsystem oder Teile davon im
Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anfor-
derungen gelten und die Interoperabilität gewähr-
leisten.
§3
Sicherheitsvorschriften
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung übermittelt der Kommission alle vor
dem 14. Juli 2007 und danach festgelegten Sicher-
heitsvorschriften im Sinne des Anhangs II der Richtlinie
2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit
in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie
95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmi-
gungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie
2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität
der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nut-
zung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbe-
scheinigung (ABl. EU Nr. L 164 S. 44, Nr. L 220 S. 16)
unter der Angabe ihres Anwendungsbereichs.
(2) Eisenbahnen haben der Sicherheitsbehörde un-
verzüglich sämtliche Änderungen an den von ihnen
festgelegten und bereits nach Absatz 1 übermittelten
Sicherheitsvorschriften im Sinne des Anhangs II der
Richtlinie 2004/49/EG schriftlich mitzuteilen. Satz 1 gilt
entsprechend für die Übermittlung von Sicherheitsvor-
schriften, die von den Ländern als Rechts- oder Verwal-
tungsvorschriften erlassen worden sind.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung übermittelt der Kommission unver-
züglich alle Änderungen an Sicherheitsvorschriften,
die bereits nach Absatz 2 übermittelt worden sind, so-
fern die betreffenden Vorschriften nicht ausschließlich
die Anwendung von Technischen Spezifikationen für
die Interoperabilität betreffen.
(4) Sobald die gemeinsamen Sicherheitsziele im
Sinne des Artikels 1 Buchstabe e der Richtlinie 2004/
49/EG in einem Verfahren nach Artikel 7 der Richtlinie
2004/49/EG erlassen sind, darf eine Eisenbahn eine
neue Sicherheitsvorschrift, die über die gemeinsamen
Sicherheitsziele hinausgehende Anforderungen an die
Sicherheit vorsieht, nicht festlegen und anwenden,
1. solange dazu nicht das Verfahren nach Artikel 8
Abs. 6 und 7 der Richtlinie 2004/49/EG (EG-Beteili-
gungsverfahren) abgeschlossen ist oder
2. wenn die Kommission eine ablehnende Entschei-
dung dazu getroffen hat.
Die Eisenbahn hat den Entwurf der Sicherheitsvor-
schrift der Sicherheitsbehörde vorzulegen. Diese über-
mittelt ihn über das Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung an die Kommission und unter-
richtet die Eisenbahn über das Ergebnis des EG-Betei-
ligungsverfahrens.
§4
Beantragung von
Sicherheitsbescheinigungen
und Sicherheitsgenehmigungen
(1) Anträge auf Erteilung von Sicherheitsbescheini-
gungen und Sicherheitsgenehmigungen sind in deut-
scher Sprache vorzulegen.
(2) Die Sicherheitsbehörde stellt den Antragstellern
im Rahmen der Antragstellung kostenlos einen Leitfa-
den zur Verfügung, in dem die Anforderungen für Si-
cherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmi-
gungen erläutert sowie die vorzulegenden Dokumente
aufgelistet sind.
§5
Unterrichtungspflichten
(1) Die Sicherheitsbehörde unterrichtet nach dem
Widerruf einer nationalen Bescheinigung im Sinne des
§ 7a Abs. 4 des Allgemeines Eisenbahngesetzes unver-
züglich die Sicherheitsbehörde des anderen Mitglied-
staates, die die der nationalen Bescheinigung zugrunde
liegende Sicherheitsbescheinigung erteilt hat, über ihre
Entscheidung.
(2) Die Sicherheitsbehörde unterrichtet die Europä-
ische Eisenbahnagentur (Agentur) binnen einen Monats
über die Erteilung, Erneuerung, Änderung oder den Wi-
derruf von Sicherheitsbescheinigungen nach § 7a
Abs. 2 Nr. 1 und von Sicherheitsgenehmigungen nach
§ 7c Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 7b des Allgemei-
nen Eisenbahngesetzes. Die Mitteilung enthält Name
und Anschrift des Eisenbahnverkehrsunternehmens,
das Ausgabedatum, den Geltungsbereich und die Gül-
tigkeitsdauer der Sicherheitsbescheinigung oder Si-
cherheitsgenehmigung, sowie im Fall des Widerrufs
die Gründe dafür.

§6
Sicherheitsbericht
Eisenbahnen, die einer Sicherheitsbescheinigung
oder Sicherheitsgenehmigung bedürfen, sind verpflich-
tet, der Sicherheitsbehörde zum 30. Juni jeden Jahres
einen schriftlichen Sicherheitsbericht nach Maßgabe
des Satzes 2 vorzulegen, der sich auf das vorangegan-
gene Kalenderjahr bezieht. Dieser Sicherheitsbericht
muss enthalten:
1. Angaben darüber, wie bezogen auf das betreffende
Unternehmen die Ziele zur Erhaltung und Verbesse-
rung der Sicherheit im Sinne der Nummer 2 Buch-
stabe b des Anhangs III der Richtlinie 2004/49/EG
erreicht und die dort genannten Pläne für die Errei-
chung dieser Ziele umgesetzt worden sind;
2. die Entwicklung der in Anhang I der Richtlinie
2004/49/EG festgelegten gemeinsamen Sicherheits-
indikatoren bezogen auf das betreffende Unterneh-
men;
3. die Ergebnisse interner Sicherheitsprüfungen;
4. Angaben über gefährliche Ereignisse im Eisenbahn-
betrieb, die von der für die Untersuchung schwerer
Unfälle im Eisenbahnbetrieb zuständigen Untersu-
chungsbehörde untersucht wurden, und die infolge-
dessen ergriffenen Maßnahmen.
§7
Jahresbericht
(1) Die Sicherheitsbehörde veröffentlicht jedes Jahr
einen Bericht über ihre Tätigkeiten des Vorjahres und
übermittelt ihn der Agentur spätestens bis zum 30. Sep-
tember jeden Jahres.
(2) Der Bericht enthält Angaben über:
1. die Entwicklung der Eisenbahnsicherheit einschließ-
lich einer Zusammenstellung der gemeinsamen Si-
cherheitsindikatoren nach Anhang I der Richtlinie
2004/49/EG;
2. wichtige Änderungen von Rechts- und Verwaltungs-
vorschriften im Bereich der Eisenbahnsicherheit;
3. den Vollzug der Vorschriften über Sicherheitsbe-
scheinigungen sowie der Sicherheitsgenehmigun-
gen in allgemeiner Form und
4. die Durchführung der Eisenbahnaufsicht in allgemei-
ner Form.
§8
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 6
Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als im Unterneh-
men Verantwortlicher entgegen § 6 Satz 1 den Sicher-
heitsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig vorlegt.
Artikel 3
Verordnung
über die Untersuchung
gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb
(Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordung – EUV)
§1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Untersuchung gefährli-
cher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb, soweit diese dem
Bund obliegt.
§2
Untersuchungs- und Meldepflicht
(1) Zweck der Untersuchung gefährlicher Ereignisse
im Eisenbahnbetrieb ist die Ermittlung der Ursachen mit
dem Ziel, gefährliche Ereignisse zu verhüten und die
Eisenbahnsicherheit zu verbessern.
(2) Die zuständige Untersuchungsbehörde hat nach
schweren Unfällen im Eisenbahnbetrieb Untersuchun-
gen durchzuführen. In den übrigen Fällen kann sie Un-
tersuchungen durchführen.
(3) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben dem
Eisenbahn-Bundesamt sämtliche gefährliche Ereig-
nisse im Eisenbahnbetrieb unverzüglich zu melden.
Die Untersuchungsbehörde kann eine bestimmte Form
der Meldung vorschreiben.
(4) Die Eisenbahnen haben den Untersuchungsbe-
hörden sämtliche für die Untersuchung erforderlichen
Informationen zur Verfügung zu stellen.
§3
Zusammenarbeit mit anderen
Mitgliedstaaten, der Agentur und den Ländern
(1) Wenn ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit
Sitz in einem anderen Mitgliedstaat an einem gefähr-
lichen Ereignis beteiligt ist, ist die Untersuchungsstelle
dieses Mitgliedstaates von der zuständigen Untersu-
chungsbehörde zu unterrichten und ihr ist die Mitwir-
kung an der Untersuchung zu ermöglichen. Im Übrigen
kann eine Mitwirkung der Untersuchungsstelle eines
anderen Mitgliedstaates an einer Untersuchung erfol-
gen, wenn das gefährliche Ereignis nicht eindeutig
dem Inland oder Ausland zugeordnet werden kann oder
an der Grenze eingetreten ist.
(2) Führt die für die Untersuchung schwerer Unfälle
zuständige Untersuchungsbehörde eine Untersuchung
durch, so teilt sie dies der Europäischen Eisenbahn-
agentur (Agentur) innerhalb einer Woche nach Beginn
der Untersuchung mit. Diese Mitteilung muss Datum,
Uhrzeit und Ort des Ereignisses sowie Art und Folgen
in Bezug auf Todesopfer, Verletzte und Sachschäden
enthalten.
(3) Hat sich ein gefährliches Ereignis auf einer nicht-
bundeseigenen Eisenbahninfrastruktur ereignet, ist die
zuständige Genehmigungsbehörde des Landes unver-
züglich hierüber zu unterrichten. Die Untersuchung ist
im Benehmen mit ihr zu führen.

§4
Maßnahmen an der Unfallstelle
(1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind ver-
pflichtet, die Unfallstelle unverzüglich zu sichern und
gegen den Zutritt Unbefugter abzusperren. Über den
Zutritt zur abgesperrten Unfallstelle und über die Frei-
gabe der Unfallstelle, der Fahrzeuge und deren Teile
sowie der Ladung entscheidet der mit der Untersu-
chung betraute Mitarbeiter der zuständigen Untersu-
chungsbehörde (Untersuchungsbeauftragte) im Beneh-
men mit der Strafverfolgungsbehörde.
(2) Die Unfallstelle, Unfallspuren, Fahrzeuge, Fahr-
zeugteile und sonstiger Inhalt der Fahrzeuge dürfen
bis zur Freigabe durch den Untersuchungsbeauftragten
nicht berührt oder verändert werden.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt
1. Bergungs- und Rettungsmaßnahmen,
2. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohen-
den Gefahr,
3. Löschmaßnahmen.
§5
Untersuchungsbericht
(1) Die für die Untersuchung schwerer Unfälle zu-
ständige Untersuchungsbehörde unterrichtet die Öf-
fentlichkeit regelmäßig über Untersuchungen schwerer
Unfälle oder sonstiger gefährlicher Ereignisse, die zu
schweren Unfällen hätten führen können.
(2) Die für die Untersuchung schwerer Unfälle zu-
ständige Untersuchungsbehörde erstellt einen Untersu-
chungsbericht. Der Untersuchungsbericht berücksich-
tigt die Vorgaben nach Anhang V der Richtlinie 2004/
49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Ge-
meinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG
des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an
Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG
über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisen-
bahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von
Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheini-
gung (ABl. EU Nr. L 164 S. 44, Nr. L 220 S. 16) und
enthält die im Zusammenhang mit der Untersuchung
ausgesprochenen Sicherheitsempfehlungen.
(3) Angaben im Untersuchungsbericht, die nachtei-
lige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äuße-
ren Sicherheit haben können, sind ausschließlich in ei-
nem gesonderten Berichtsteil zu führen.
(4) Die für die Untersuchung schwerer Unfälle zu-
ständige Untersuchungsbehörde kann
1. schriftlich die betroffenen Eisenbahnen, Halter, Her-
steller, die Sicherheitsbehörde sowie die beteiligten
Rettungsdienste und
2. durch Bekanntmachung auf ihrer Internetseite Un-
fallopfer und deren Angehörige sowie Eigentümer
beschädigter Sachen, einschließlich ihrer bevoll-
mächtigten Vertreter,
darauf hinweisen, dass sie den Entwurf des Untersu-
chungsberichts, mit Ausnahme des gesonderten Be-
richtsteils im Sinne des Absatzes 3, schriftlich anfor-
dern und sich zu den für die Ursachenfeststellung maß-
geblichen Tatsachen und Schlussfolgerungen innerhalb
einer von der zuständigen Untersuchungsbehörde fest-
gelegten angemessenen Frist schriftlich äußern kön-
nen.
(5) Der Untersuchungsbericht nach Absatz 1 soll in-
nerhalb eines Jahres nach dem gefährlichen Ereignis
fertiggestellt werden und ist der Agentur zuzuleiten.
Den Betroffenen im Sinne des Absatzes 4 Nr. 1 wird
der Bericht ohne den gesonderten Berichtsteil zugelei-
tet. Er wird ferner ohne den gesonderten Berichtsteil
auf der Internetseite der für die Untersuchung schwerer
Unfälle zuständigen Untersuchungsbehörde veröffent-
licht.
§6
Sicherheitsempfehlungen
(1) Die für die Untersuchung schwerer Unfälle zu-
ständige Untersuchungsbehörde kann jederzeit Sicher-
heitsempfehlungen aussprechen. Diese enthalten die
Maßnahmen, die nach den bei der Untersuchung
schwerer Unfälle gewonnenen Erkenntnisse zur Ver-
besserung der Eisenbahnsicherheit und Verhütung ge-
fährlicher Ereignisse erforderlich sind.
(2) Die Sicherheitsempfehlungen sind an die Sicher-
heitsbehörde und, sofern erforderlich, an andere Stellen
oder Behörden oder an andere Mitgliedstaaten der Eu-
ropäischen Gemeinschaft zu richten. Die Sicherheits-
behörde stellt im Rahmen ihrer Befugnisse sicher, dass
die an sie gerichteten Sicherheitsempfehlungen, auch
solche anderer Mitgliedstaaten, beachtet und soweit
erforderlich umgesetzt werden. Die inländischen Adres-
saten von Sicherheitsempfehlungen unterrichten die für
die Untersuchung schwerer Unfälle zuständige Unter-
suchungsbehörde bis zum 31. August jeden Jahres
über die auf Grund der Sicherheitsempfehlungen im
Vorjahr ergriffenen oder geplanten Maßnahmen. Im Fall
einer Sicherheitsempfehlung, die durch einen anderen
Mitgliedstaat ausgesprochen wurde, gilt Satz 3 mit der
Maßgabe, dass die Sicherheitsbehörde diesen unter-
richtet.
§7
Jahresbericht
(1) Die für die Untersuchung schwerer Unfälle zu-
ständige Untersuchungsbehörde veröffentlicht jedes
Jahr spätestens bis zum 30. September einen Bericht
über die im Vorjahr durchgeführten Untersuchungen,
die ausgesprochenen Sicherheitsempfehlungen und
die auf Grund früherer Sicherheitsempfehlungen getrof-
fenen Maßnahmen.
(2) Die für die Untersuchung schwerer Unfälle zu-
ständige Untersuchungsbehörde übermittelt der Agen-
tur jährlich ein Exemplar des Jahresberichts.
§8
Aufbewahrungsfristen
Sachakten über die Untersuchung von gefährlichen
Ereignissen mit Todesopfern müssen von der Unter-
suchungsbehörde mindestens 30 Jahre, Sachakten
über die Untersuchung anderer gefährlicher Ereignisse
müssen mindestens 20 Jahre aufbewahrt werden. Die
Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Abschluss des Ver-
fahrens.

§9
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 6
Buchstabe a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als im Unterneh-
men Verantwortlicher entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 eine
Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
macht.
Artikel 4
Änderung der
Eisenbahnbetriebsleiterverordnung
Die Eisenbahnbetriebsleiterverordnung vom 7. Juli
2000 (BGBl. I S. 1023) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Eisenbahn-
infrastrukturunternehmen“ die Wörter „mit Sitz im
Inland“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz
im Inland, ausgenommen diejenigen, die einer
Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Abs. 1 des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes bedürfen, haben
vor der Betriebsaufnahme einen oder mehrere
Betriebsleiter zu bestellen, die unbeschadet der
Verantwortung des Unternehmens für das sichere
Erbringen der Eisenbahnverkehrsleistungen ver-
antwortlich sind. Im Übrigen können für Eisen-
bahnverkehrsunternehmen Betriebsleiter nach
Maßgabe dieser Verordnung bestellt werden.“
2. § 4 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. für die Zusammenarbeit in der Eisenbahn und
für eine Abstimmung zwischen Eisenbahnin-
frastrukturunternehmen, Eisenbahnverkehrsun-
ternehmen und gegebenenfalls einzubindenden
Dritten Sorge zu tragen, soweit dies für das
sichere Betreiben der Eisenbahninfrastruktur
und das sichere Erbringen von Eisenbahnver-
kehrsleistungen erforderlich ist;“.
3. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die für die Führung der Geschäfte des Eisen-
bahnunternehmens bestellten Personen haben die
Aufgaben des Betriebsleiters sowie die Geschäfts-
verteilung für die Stellvertreter in einer Geschäftsan-
weisung zusammenzufassen, die auch die Doku-
mentation des Sicherheitsmanagementsystems
nach Artikel 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/49/
EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der
Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie
95/18/EG des Rates über die Erteilung von Geneh-
migungen an Eisenbahnunternehmen und der Richt-
linie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrweg-
kapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Ent-
gelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur
und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. EU Nr.
L 164 S. 44, Nr. L 220 S. 16) enthalten muss. Ferner
haben sie diese Geschäftsanweisung ihren Beschäf-
tigten zugänglich zu machen und der zuständigen
Aufsichtsbehörde vorzulegen.“
Artikel 5
Änderung der
Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung
Die Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung vom
7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023, 1025) wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 12 Abs. 7 werden in Nummer 6 der Punkt am
Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
mern 7 und 8 angefügt:
„7. Verfahren für die Durchführung von Risikoanaly-
sen und Risikobewertungen,
8. Elemente und Methoden eines Sicherheitsma-
nagementsystems nach Artikel 9 Abs. 2 und 3
der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft
und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des
Rates über die Erteilung von Genehmigungen
an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie
2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrweg-
kapazität der Eisenbahn, die Erhebung von
Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfra-
struktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl.
EU Nr. L 164 S. 44, Nr. L 220 S. 16).“
2. Die §§ 19 und 20 werden wie folgt gefasst:
„§ 19
Bewerten der
einzelnen Prüfungsleistungen
(1) Die einzelnen schriftlichen Arbeiten und die
Leistungen in jedem Fach der mündlichen Prüfung
sind nach der Anlage zu bewerten.
(2) Bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsleis-
tungen sind neben Kenntnissen auch Form und Aus-
drucksweise zu berücksichtigen.
§ 20
Feststellen und
Bekanntgeben des Prüfungsergebnisses
(1) Die Prüfungskommission stellt auf Grund der
Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen das
Prüfungsergebnis fest.
(2) Die Leistungen in den Prüfungsfächern sind
jeweils gesondert zu bewerten, wobei in jedem Fach
mit schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen
aus diesen der Mittelwert zu bilden ist. Das Gesamt-
ergebnis lautet bei einem Notenmittelwert
1. von 1,00 bis 1,49 „sehr gut“,
2. von 1,50 bis 2,44 „gut“,
3. von 2,45 bis 3,34 „befriedigend“,
4. von 3,35 bis 4,00 „ausreichend“.
Der Notenmittelwert wird auf zwei Dezimalstellen
hinter dem Komma ohne Auf- und Abrundung be-
rechnet.
(3) Die Prüfung ist als bestanden zu erklären,
wenn in allen Fächern jeweils mindestens ausrei-
chende Leistungen erbracht worden sind.
(4) Die Entscheidung über das Ergebnis der Prü-
fung ist dem Prüfling unmittelbar nach dem Ab-
schluss der Prüfung mitzuteilen.

(5) Über den Verlauf der Prüfung und die Feststel-
lung des Prüfungsergebnisses ist eine Niederschrift
zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern der Prüfungs-
kommission zu unterzeichnen.“
3. Folgende Anlage wird angefügt:
„Anlage
(zu § 19 Abs. 1)
sehr gut 1,0 eine Leistung, die den Anforde-
1,3 rungen in besonderem Maße
entspricht
gut 1,7 eine Leistung, die den Anforde-
2,0 rungen voll entspricht
2,3
befriedigend 2,7 eine Leistung, die im Allgemei-
3,0 nen den Anforderungen ent-
3,3 spricht
Artikel 6
Änderung
ausreichend 3,7 eine Leistung, die zwar Mängel
4,0 aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen noch entspricht
mangelhaft 5,0 eine Leistung, die den Anforde-
rungen nicht entspricht, jedoch
erkennen lässt, dass die not-
wendigen Grundkenntnisse
vorhanden sind und die Mängel
in absehbarer Zeit behoben
werden können
ungenügend 6,0 eine Leistung, die den Anforde-
rungen nicht entspricht und bei
der selbst die Grundkenntnisse
so lückenhaft sind, dass die
Mängel in absehbarer Zeit nicht
behoben werden können
Andere als die in Spalte 2 aufgeführten Zwischenno-
ten dürfen nicht verwendet werden.“
der Eisenbahnunternehmer-Berufszugangsverordnung
Dem § 3 der Eisenbahnunternehmer-Berufszugangsverordnung vom 27. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3203), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Juni 2005 (BGBl. I
angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Personen, die für ein
sind, das im Rahmen der Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung
S. 1566) geändert worden ist, wird folgender Satz
Sicherheitsmanagementsystem verantwortlich
nach § 7a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
oder einer Sicherheitsgenehmigung nach § 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zugelassen wurde.“
Artikel 7
Änderung der Verordnung
über die Gebühren und Auslagen
für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
Die Anlage der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsver-
waltung des Bundes vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch die Verordnung vom 29. Juni 2007 (BGBl. I
S. 1225) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Gebührenverzeichnis Teil I wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1 werden die Nummern 1.10 bis 1.13 durch folgende Nummern ersetzt:
„1.10 Erteilen einer Sicherheitsbescheinigung
1.11 Erteilen einer nationalen Bescheinigung
1.12 Erteilen einer Sicherheitsgenehmigung
1.13 Genehmigung von Schulungseinrichtungen
1.14 Entscheidung über die Erlaubnis zur Aufnahme des
Betriebs
1.15 Entscheidung über die Abgabe und Stilllegung von
Eisenbahninfrastruktureinrichtungen
1.16 Freistellen von Bahnbetriebszwecken
1.17 Übertragung der Aufgaben einer benannten Stelle
§ 7a Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand
§ 7a Abs. 4 AEG nach Zeitaufwand
§ 7c Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand
§ 7d Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand
§ 7e AEG nach Zeitaufwand
§ 11 AEG 3 000 Euro
§ 23 Abs. 1 AEG nach Zeitaufwand
§ 25b Abs. 1 AEG nach Zeitaufwand“.
im Anwendungsbereich des transeuropäischen Hochge-
schwindigkeitsbahnsystems

b) Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 6
Amtshandlungen nach der TEIV
Nr. Gegenstand
6.1 Zulassung von Ausnahmen zur Anwendung bestimmter
TSI im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisen-
bahnsystems
6.2 Genehmigung der Inbetriebnahme eines strukturellen Teilsys-
tems im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisen-
bahnsystems
6.3 Genehmigung für die Inbetriebnahme eines strukturellen Teil-
systems, für das keine TSI vorliegt im Anwendungsbereich des
transeuropäischen Eisenbahnsystems
6.4 Genehmigung für Probefahrten im Anwendungsbereich
des transeuropäischen Eisenbahnsystems
6.5 Allgemeine Zulassung von Fahrzeugbaureihen (Bauartzulas-
sung) im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisen-
bahnsystems
6.6 Vereinfachte Genehmigung für die Inbetriebnahme für Fahr-
zeuge einer zugelassenen Bauart im Anwendungs-
bereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems
Rechtsgrundlage Gebühr
§ 5 Abs. 1 TEIV nach Zeitaufwand
§ 6 Abs. 3 TEIV nach Zeitaufwand
§ 6 Abs. 4 TEIV nach Zeitaufwand
§ 6 Abs. 7 TEIV nach Zeitaufwand
§ 7 Abs. 2 TEIV nach Zeitaufwand
§ 7 Abs. 4 TEIV nach Zeitaufwand
6.7 Vereinfachte Genehmigung für die Inbetriebnahme für auslän- § 8 Abs. 1 TEIV nach Zeitaufwand
dische Fahrzeuge im Anwendungsbereich des transeuropäi-
schen Eisenbahnsystems
6.8 Genehmigung für die Inbetriebnahme eines umfangreich um- § 9
gerüsteten oder erneuerten strukturellen Teilsystems
im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsys-
tems oder Versagung des Genehmigungserfordernisses für die
Inbetriebnahme eines umgerüsteten oder erneuerten struktu-
rellen Teilsystems im Anwendungsbereich des transeuropäi-
schen Eisenbahnsystems
Abs. 1 TEIV nach Zeitaufwand
6.9 Überwachung der Konformität und Gebrauchstauglichkeit von § 5a Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand
Interoperabilitätskomponenten im Anwendungsbereich des
transeuropäischen Eisenbahnsystems auf Grund eines Ver-
dachtes, einer Beschwerde oder zum Zwecke einer Stichprobe,
wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen
i.V.m. § 11 TEIV
verantwortlich veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechts-
vorschrift festgestellt wurde
6.10 Einstellung eines Fahrzeuges in das Fahrzeugeinstellungsre-
gister
6.11 Einstellung von bis zu 10 Fahrzeugen gleicher Bauart in das
Fahrzeugeinstellungsregister
§ 20 Abs. 2 und 3 50 Euro
TEIV
§ 20 Abs. 2 und 3 35 Euro je Fahr-
TEIV zeug
6.12 Einstellung von 11 bis zu 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das § 20 Abs. 2 und 3 30 Euro je Fahr-
Fahrzeugeinstellungsregister
6.13 Einstellung von über 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das
Fahrzeugeinstellungsregister
6.14 Änderung/Ergänzung von Daten im Fahrzeugeinstellungsregis- §
ter
c) Abschnitt 7 wird aufgehoben.
2. Folgender Teil III wird angefügt:
„Teil III
Gebühren für
Amtshandlungen der benannten Stellen
TEIV zeug
§ 20 Abs. 2 und 3 25 Euro je Fahr-
TEIV zeug
20 Abs. 4 TEIV 10 Euro je Fahr-
zeug“.
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
1 Bewertung der Konformität und Gebrauchstauglichkeit § 15 Abs. 1
einer Interoperabilitätskomponente und Ausstellen einer
entsprechenden Bescheinigung im Anwendungsbereich
des transeuropäischen Eisenbahnsystems
Nr. 1 TEIV nach Zeitaufwand

1324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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ISSN 0341-1095
Nr. Gegenstand
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
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Rechtsgrundlage Gebühr
2 EG-Prüfung eines Teilsystems und Ausstellen einer § 15 Abs. 1 Nr. 2 TEIV nach Zeitaufwand“.
entsprechenden Bescheinigung im Anwendungsbereich
des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsys-
tems
Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig treten die Konventioneller-Verkehr-
Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung vom 9. Juni
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 5. Juli 2007
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S
W. T i e f e
2005 (BGBl. I S. 1653), zuletzt geändert durch die Ver-
ordnung vom 8. Februar 2007 (BAnz. S. 1565), und die
Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung vom 20. Mai
1999 (BGBl. I S. 1072), geändert durch Artikel 494 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
außer Kraft.
t a d t e n t w i c k l u n g
n s e e
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 1305. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 6a0e9588393c67bb….