Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
EBO§ 6 Gleisbogen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/6#abs-1 (1) Der Bogenradius in durchgehenden Hauptgleisen soll bei Neubauten nicht weniger als
| 300 m | 180 m |
betragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/6#abs-2 (2) Die Richtung durchgehender Hauptgleise darf sich in der Regel nur stetig ändern. Wo erforderlich, sind Übergangsbogen anzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/6#abs-3 (3) In den Bogen der durchgehenden Hauptgleise muß in der Regel die äußere Schiene höher liegen als die innere (Überhöhung). Die Überhöhung ist in Abhängigkeit von der Beschaffenheit des Oberbaus, von der Bauart der Fahrzeuge sowie von der Ladung und deren Sicherung festzulegen; sie darf unter Einbeziehung der sich im Betrieb einstellenden Abweichungen 180 mm nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/6#abs-4 (4) Jede Änderung der Überhöhung ist durch eine Überhöhungsrampe zu vermitteln, deren Neigung nicht größer sein darf als
| 1:400. | 1:300. |
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 6 EBO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 12.03.2010 – 18 K 409/08Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 07.07.2009 – 5 S 967/08Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.05.1991 Ausfertigung
§ 6 geändert und umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 1991 (BGBl. I 1098)
BGBl. 1991 I S. 1098
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.