Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

EBO

§ 7 Gleisneigung

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/7#abs-1 (1) Die Längsneigung auf freier Strecke soll bei Neubauten

12,5v.T.40v.T.


nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/7#abs-2 (2) Die Längsneigung von Bahnhofsgleisen, ausgenommen Rangiergleise und solche Bahnhofsgleise, in denen die Güterzüge durch Schwerkraft aufgelöst oder gebildet werden, soll bei Neubauten 2,5v.T. nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/7#abs-3 (3) Neigungswechsel in Hauptgleisen sind auszurunden.

§ 6 § 8