Gesetze / Eisenbahnkreuzungsgesetz EBKrG § 20 Bund3 Fassungen Historische Fassung — Stand 01.07.2021 bis 31.07.2026. Zur aktuellen Fassung → § 13 Absatz 2 Satz 2 kommt nicht zur Anwendung für Maßnahmen, über die die Beteiligten nach § 1 Absatz 6 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vor dem 1. Januar 2022 eine Vereinbarung getroffen haben.