Gesetze / Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für inländische Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch
EAKAV§ 5 Bezeichnung der zu übermittelnden Dateien
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EAKAV/5#abs-1 (1) Für die Anzeige nach § 312 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches sind die in der inneren ZIP-Datei verpackten Dateien wie folgt zu bezeichnen:
Die äußere und die darin enthaltene innere ZIP-Datei sind wie folgt zu bezeichnen:
„P312KAGB_“ + BaFin-ID + „_beliebiger Dateiname.zip“.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EAKAV/5#abs-2 (2) Für die Anzeige nach § 331 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches sind die in der inneren ZIP-Datei verpackten Dateien wie folgt zu bezeichnen:
Die äußere und die darin enthaltene innere ZIP-Datei sind wie folgt zu bezeichnen:
„P331KAGB_“ + BaFin-ID + „_beliebiger Dateiname.zip“.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EAKAV/5#abs-3 (3) Eine gemäß § 2 Absatz 3 beizufügende Vollmacht ist wie folgt zu bezeichnen:
BaFin-ID und Bezeichnung „Vollmacht“.