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# § 5 EAKAV — Bezeichnung der zu übermittelnden Dateien

Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für inländische Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Anzeige nach § 312 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches sind die in der inneren ZIP-Datei verpackten Dateien wie folgt zu bezeichnen:

- 1. Anzeigeschreiben:BaFin-ID und Bezeichnung „Notification Letter“,

- 2. Anlagebedingungen:BaFin-ID und Bezeichnung „Terms and Conditions for Investment“,

- 3. Satzung:BaFin-ID und Bezeichnung „Articles of Association“,

- 4. Verkaufsprospekt:BaFin-ID und Bezeichnung „Prospectus“,

- 5. Jahresbericht:BaFin-ID und Bezeichnung „Annual Report“,

- 6. Halbjahresbericht:BaFin-ID und Bezeichnung „Half-yearly Report“,

- 7. wesentliche Anlegerinformationen:BaFin-ID und Bezeichnung „Key Investor Information“,

- 8. zusätzliche Dokumente, die der Anzeige gemäß Teil B Nummer 3 des Anzeigeschreibens nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Aufnahmemitgliedstaates beizufügen sind:BaFin-ID und eine den Inhalt kennzeichnende Bezeichnung,

- 9. Anschreiben zur Ergänzungsanzeige nach § 6 Satz 3:BaFin-ID und Bezeichnung „Ergänzungsanzeige“.

Die äußere und die darin enthaltene innere ZIP-Datei sind wie folgt zu bezeichnen: „P312KAGB_“ + BaFin-ID + „_beliebiger Dateiname.zip“.

(2) Für die Anzeige nach § 331 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches sind die in der inneren ZIP-Datei verpackten Dateien wie folgt zu bezeichnen:

- 1. Anzeigeschreiben:BaFin-ID und Bezeichnung „Notification Letter“,

- 2. Anlagebedingungen einerseits oder andererseits Satzung oder Gesellschaftsvertrag:BaFin-ID und Bezeichnung „Terms and Conditions for Investment“ einerseits oder andererseits „Articles of Association“,

- 3. Jahresbericht:BaFin-ID und Bezeichnung „Annual Report“,

- 4. Anschreiben zur Ergänzungsanzeige nach § 6 Satz 3:BaFin-ID und Bezeichnung „Ergänzungsanzeige“.

Die äußere und die darin enthaltene innere ZIP-Datei sind wie folgt zu bezeichnen: „P331KAGB_“ + BaFin-ID + „_beliebiger Dateiname.zip“.

(3) Eine gemäß § 2 Absatz 3 beizufügende Vollmacht ist wie folgt zu bezeichnen: BaFin-ID und Bezeichnung „Vollmacht“.

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Zitiervorschlag: § 5 EAKAV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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