Gesetze / Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für inländische Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch
EAKAV§ 2 Einzelanzeigen und Möglichkeit der Zusammenfassung von Anzeigen; Vollmacht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EAKAV/2#abs-1 (1) Die Anzeigen nach § 312 Absatz 1 und § 331 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches sind für jedes Investmentvermögen einzeln vorzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EAKAV/2#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 kann die Anzeige für mehrere Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion durch ein einziges Anzeigeschreiben erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EAKAV/2#abs-3 (3) Wird die Anzeige durch eine bevollmächtigte Person vorgenommen, ist der Anzeige eine gültige Vollmacht beizufügen.