§ 1 Zweck
Stand: 10.06.2019
Zweck dieses Gesetzes ist es,
Änderungsverlauf
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05.05.2017 Ausfertigung
§ 1 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I 1068)
BGBl. 2017 I S. 1068
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1934)
BGBl. 2010 I S. 1934
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.