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DrugCheckVO NRW

§ 9 Beratung und Aufklärung über die Risiken des Konsums, Vermittlung in weiterführende Angebote der Suchthilfe

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DrugCheckVO%20NRW/9#abs-1 (1) Die Betäubungsmittel mitführenden Nutzerinnen und Nutzer sollen zur eigenen Einsicht in die Risiken des Konsums der mitgeführten Betäubungsmittel befähigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DrugCheckVO%20NRW/9#abs-2 (2) Zu diesem Zwecke sind die Nutzerinnen und Nutzer über die gesundheitlichen Risiken des Konsums in geeigneter Weise aufzuklären. Ihnen sind vor der Substanzanalyse die Möglichkeiten und Begrenzungen der verwendeten Methode zu erläutern. Nach der Substanzanalyse sind ihnen das Analyseergebnis und eine darauf basierende Risikobewertung, einschließlich einer Beratung zum Zweck der gesundheitlichen Risikominderung beim Konsum, mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DrugCheckVO%20NRW/9#abs-3 (3) § 5 der Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen gilt entsprechend.

§ 8 § 10