(1) Die Betäubungsmittel mitführenden Nutzerinnen und Nutzer sollen zur eigenen Einsicht in die Risiken des Konsums der mitgeführten Betäubungsmittel befähigt werden.
(2) Zu diesem Zwecke sind die Nutzerinnen und Nutzer über die gesundheitlichen Risiken des Konsums in geeigneter Weise aufzuklären. Ihnen sind vor der Substanzanalyse die Möglichkeiten und Begrenzungen der verwendeten Methode zu erläutern. Nach der Substanzanalyse sind ihnen das Analyseergebnis und eine darauf basierende Risikobewertung, einschließlich einer Beratung zum Zweck der gesundheitlichen Risikominderung beim Konsum, mitzuteilen.
(3) § 5 der Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen gilt entsprechend.