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DrugCheckVO NRW

§ 8 Umgang mit zu untersuchenden Proben

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DrugCheckVO%20NRW/8#abs-1 (1) Zu untersuchende Proben sind den vom Nutzerkreis zum Verbrauch mitgeführten Betäubungsmitteln zu entnehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DrugCheckVO%20NRW/8#abs-2 (2) Zur Durchführung des Drug-Checkings sind Analysemethoden zu nutzen,

1. die den direkten Umgang mit zu untersuchenden Proben durch die sachkundige Person, das persönlich zuverlässige Personal oder weiteres Personal nicht erforderlich machen und

2. die zur Vernichtung der zu untersuchenden Probe führen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DrugCheckVO%20NRW/8#abs-3 (3) Die Verwahrung oder der Transport von zu untersuchenden Proben oder zum Verbrauch mitgeführten Betäubungsmitteln durch die sachkundige Person, durch das persönlich zuverlässige Personal oder durch weiteres Personal ist untersagt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DrugCheckVO%20NRW/8#abs-4 (4) Wird eine Analysemethode genutzt, die keine Probennahme erfordert, sind die Vorgaben der Absätze 2 und 3 einzuhalten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DrugCheckVO%20NRW/8#abs-5 (5) Im Falle von Absatz 2 Nummer 2 ist die sachgerechte Entsorgung der Testmaterialien sicherzustellen.

§ 7 § 9