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# § 9 DrugCheckVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Beratung und Aufklärung über die Risiken des Konsums, Vermittlung in weiterführende Angebote der Suchthilfe

Drug-Checking-Verordnung NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Betäubungsmittel mitführenden Nutzerinnen und Nutzer sollen zur eigenen Einsicht in die Risiken des Konsums der mitgeführten Betäubungsmittel befähigt werden.

(2) Zu diesem Zwecke sind die Nutzerinnen und Nutzer über die gesundheitlichen Risiken des Konsums in geeigneter Weise aufzuklären. Ihnen sind vor der Substanzanalyse die Möglichkeiten und Begrenzungen der verwendeten Methode zu erläutern. Nach der Substanzanalyse sind ihnen das Analyseergebnis und eine darauf basierende Risikobewertung, einschließlich einer Beratung zum Zweck der gesundheitlichen Risikominderung beim Konsum, mitzuteilen.

(3) § 5 der Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 9 DrugCheckVO NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DrugCheckVO%20NRW/9

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