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# § 8 DrugCheckVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Umgang mit zu untersuchenden Proben

Drug-Checking-Verordnung NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zu untersuchende Proben sind den vom Nutzerkreis zum Verbrauch mitgeführten Betäubungsmitteln zu entnehmen.

(2) Zur Durchführung des Drug-Checkings sind Analysemethoden zu nutzen,

1. die den direkten Umgang mit zu untersuchenden Proben durch die sachkundige Person, das persönlich zuverlässige Personal oder weiteres Personal nicht erforderlich machen und

2. die zur Vernichtung der zu untersuchenden Probe führen.

(3) Die Verwahrung oder der Transport von zu untersuchenden Proben oder zum Verbrauch mitgeführten Betäubungsmitteln durch die sachkundige Person, durch das persönlich zuverlässige Personal oder durch weiteres Personal ist untersagt.

(4) Wird eine Analysemethode genutzt, die keine Probennahme erfordert, sind die Vorgaben der Absätze 2 und 3 einzuhalten.

(5) Im Falle von Absatz 2 Nummer 2 ist die sachgerechte Entsorgung der Testmaterialien sicherzustellen.

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Zitiervorschlag: § 8 DrugCheckVO NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DrugCheckVO%20NRW/8

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