§ 10 Ärztliche Untersuchung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DruckLV/10#abs-1 (1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer in Druckluft nur beschäftigen, wenn der Arbeitnehmer
von einem nach § 13 ermächtigten Arzt oder einer nach § 13 ermächtigten Ärztin untersucht worden ist und eine von diesem Arzt oder dieser Ärztin ausgestellte Bescheinigung darüber vorliegt, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung bestehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DruckLV/10#abs-2 (2) Die ärztliche Untersuchung muss vorgenommen worden sein
Änderungsverlauf
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23.10.2013 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2013 (BGBl. I 3882)
BGBl. 2013 I S. 3882
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18.12.2008 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I 2768)
BGBl. 2008 I S. 2768
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.