Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3882
BGBl. 2013 I S. 3882 · 34.678 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Vom 23. Oktober 2013
Auf Grund des § 18 Absatz 1 und 2 Nummer 4 und 5
sowie des § 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. Au-
gust 1996 (BGBl. I S. 1246), von denen § 18 zuletzt
durch Artikel 227 Nummer 1 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Verordnung
zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die zuletzt
durch Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung vom 26. No-
vember 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Pflichtvorsorge“.
b) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Angebotsvorsorge“.
c) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 5a Wunschvorsorge“.
d) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Maßnahmen nach der arbeitsmedizinischen
Vorsorge“.
e) Die Angabe zum Anhang wird wie folgt gefasst:
„Anhang Arbeitsmedizinische Pflicht- und
Angebotsvorsorge“.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Arbeitsmedizinische Vorsorge im Sinne die-
ser Verordnung
1. ist Teil der arbeitsmedizinischen Präventions-
maßnahmen im Betrieb;
2. dient der Beurteilung der individuellen Wechsel-
wirkungen von Arbeit und physischer und psy-
chischer Gesundheit und der Früherkennung ar-
beitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie der
Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten
Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefähr-
dung besteht;
3. beinhaltet ein ärztliches Beratungsgespräch mit
Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese so-
wie körperliche oder klinische Untersuchungen,
soweit diese für die individuelle Aufklärung und
Beratung erforderlich sind und der oder die Be-
schäftigte diese Untersuchungen nicht ablehnt;
4. umfasst die Nutzung von Erkenntnissen aus der
Vorsorge für die Gefährdungsbeurteilung und für
sonstige Maßnahmen des Arbeitsschutzes;
5. umfasst nicht den Nachweis der gesundheit-
lichen Eignung für berufliche Anforderungen
nach sonstigen Rechtsvorschriften oder indivi-
dual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen.
(2) Pflichtvorsorge ist arbeitsmedizinische Vor-
sorge, die bei bestimmten besonders gefährdenden
Tätigkeiten veranlasst werden muss.
(3) Angebotsvorsorge ist arbeitsmedizinische
Vorsorge, die bei bestimmten gefährdenden Tätig-
keiten angeboten werden muss.
(4) Wunschvorsorge ist arbeitsmedizinische Vor-
sorge, die bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesund-
heitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann,
auf Wunsch des oder der Beschäftigten ermöglicht
werden muss.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
„des Anhangs“ die Wörter „zu beachten“ einge-
fügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „jeweiligen Unter-
suchung“ durch die Wörter „arbeitsmedizini-
schen Vorsorge“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3“ durch
die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Vorsorgeunter-
suchungen sollen“ durch die Wörter „Vor-
sorge soll“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie soll nicht zusammen mit Untersuchun-
gen, die dem Nachweis der gesundheitlichen
Eignung für berufliche Anforderungen die-
nen, durchgeführt werden, es sei denn, be-
triebliche Gründe erfordern dies; in diesem
Fall hat der Arbeitgeber den Arzt oder die
Ärztin zu verpflichten, die unterschiedlichen
Zwecke von arbeitsmedizinischer Vorsorge
und Eignungsuntersuchung gegenüber dem
oder der Beschäftigten offenzulegen.“
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Der Arbeitgeber hat eine Vorsorgekartei
zu führen mit Angaben, dass, wann und aus wel-
chen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge
stattgefunden hat; die Kartei kann automatisiert
geführt werden. Die Angaben sind bis zur Been-
digung des Beschäftigungsverhältnisses aufzu-
bewahren und anschließend zu löschen, es sei
denn, dass Rechtsvorschriften oder die nach § 9

Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln etwas an-
deres bestimmen. Der Arbeitgeber hat der zu-
ständigen Behörde auf Anordnung eine Kopie
der Vorsorgekartei zu übermitteln. Bei Beendi-
gung des Beschäftigungsverhältnisses hat der
Arbeitgeber der betroffenen Person eine Kopie
der sie betreffenden Angaben auszuhändigen;
§ 34 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt un-
berührt.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Pflichtvorsorge“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Pflichtunter-
suchungen der“ durch die Wörter „Pflicht-
vorsorge für die“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Pflichtunter-
suchungen nach Satz 1 müssen als Erstunter-
suchung und als Nachuntersuchungen“
durch die Wörter „Pflichtvorsorge muss vor
Aufnahme der Tätigkeit und anschließend“
ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „die nach Ab-
satz 1 erforderlichen Pflichtuntersuchungen
zuvor durchgeführt worden sind“ durch die
Wörter „der oder die Beschäftigte an der
Pflichtvorsorge teilgenommen hat“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
d) Absatz 3 wird aufgehoben.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Angebotsvorsorge“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Angebotsunter-
suchungen“ durch das Wort „Angebotsvor-
sorge“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Angebotsunter-
suchungen nach Satz 1 müssen als Erst-
untersuchung und anschließend als Nach-
untersuchungen“ durch die Wörter „Ange-
botsvorsorge muss vor Aufnahme der Tätig-
keit und anschließend“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „die Unter-
suchungen“ gestrichen und nach dem Wort
„regelmäßig“ das Wort „Angebotsvorsorge“
eingefügt.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „eine ar-
beitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung“ durch
das Wort „Angebotsvorsorge“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „nachgehende
Untersuchungen“ durch die Wörter „nach
Beendigung bestimmter Tätigkeiten, bei de-
nen nach längeren Latenzzeiten Gesund-
heitsstörungen auftreten können, nachge-
hende Vorsorge“ ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„Am Ende des Beschäftigungsverhältnisses
überträgt der Arbeitgeber diese Verpflich-
tung auf den zuständigen gesetzlichen Un-
fallversicherungsträger und überlässt ihm
die erforderlichen Unterlagen in Kopie, so-
fern der oder die Beschäftigte eingewilligt
hat.“
6. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a
Wunschvorsorge
Über die Vorschriften des Anhangs hinaus hat
der Arbeitgeber den Beschäftigten auf ihren
Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vor-
sorge nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes zu er-
möglichen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung
der Arbeitsbedingungen und der getroffenen
Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesund-
heitsschaden zu rechnen.“
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Anhangs“
die Wörter „zu beachten“ eingefügt und
nach dem Wort „Erkenntnisse“ die Wörter
„zu beachten“ durch die Wörter „zu berück-
sichtigen“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Vor Durchführung der arbeitsmedizinischen
Vorsorge muss er oder sie sich die notwen-
digen Kenntnisse über die Arbeitsplatzver-
hältnisse verschaffen.“
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Vor Durchführung körperlicher oder klini-
scher Untersuchungen hat der Arzt oder die
Ärztin deren Erforderlichkeit nach pflichtge-
mäßem ärztlichen Ermessen zu prüfen und
den oder die Beschäftigte über die Inhalte,
den Zweck und die Risiken der Untersuchung
aufzuklären. Untersuchungen nach Satz 3
dürfen nicht gegen den Willen des oder der
Beschäftigten durchgeführt werden. Der Arzt
oder die Ärztin hat die ärztliche Schweige-
pflicht zu beachten.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Biomonitoring ist Bestandteil der arbeits-
medizinischen Vorsorge, soweit dafür arbeits-
medizinisch anerkannte Analyseverfahren und
geeignete Werte zur Beurteilung zur Verfügung
stehen. Biomonitoring darf nicht gegen den Wil-
len der oder des Beschäftigten durchgeführt
werden. Impfungen sind Bestandteil der arbeits-
medizinischen Vorsorge und den Beschäftigten
anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion
tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allge-
meinbevölkerung erhöht ist. Satz 3 gilt nicht,
wenn der oder die Beschäftigte bereits über
einen ausreichenden Immunschutz verfügt.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Arzt oder die Ärztin hat
1. das Ergebnis sowie die Befunde der arbeits-
medizinischen Vorsorge schriftlich festzuhal-

ten und den oder die Beschäftigte darüber zu
beraten,
2. dem oder der Beschäftigten auf seinen oder
ihren Wunsch hin das Ergebnis zur Verfügung
zu stellen sowie
3. der oder dem Beschäftigten und dem Arbeit-
geber eine Vorsorgebescheinigung darüber
auszustellen, dass, wann und aus welchem
Anlass ein arbeitsmedizinischer Vorsorge-
termin stattgefunden hat; die Vorsorgebe-
scheinigung enthält auch die Angabe, wann
eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge
aus ärztlicher Sicht angezeigt ist.“
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Vorsorgeunter-
suchungen“ durch das Wort „Vorsorge“ er-
setzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die
Maßnahmen des Arbeitsschutzes für den
Beschäftigten oder die Beschäftigte oder an-
dere Beschäftigte nicht ausreichen, so hat der
Arzt oder die Ärztin dies dem Arbeitgeber
mitzuteilen und Maßnahmen des Arbeits-
schutzes vorzuschlagen.“
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Hält der Arzt oder die Ärztin aus medizini-
schen Gründen, die ausschließlich in der
Person des oder der Beschäftigten liegen,
einen Tätigkeitswechsel für erforderlich, so
bedarf diese Mitteilung an den Arbeitgeber
der Einwilligung des oder der Beschäftig-
ten.“
8. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Untersuchungsanlässe“
durch die Wörter „Anlässe arbeitsmedizinischer
Vorsorge“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „den zu unter-
suchenden“ durch die Wörter „dem oder der“ er-
setzt.
c) In Satz 3 wird das Wort „Untersuchungen“ durch
das Wort „Untersuchungsmethoden“ ersetzt.
9. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Maßnahmen nach der
arbeitsmedizinischen Vorsorge
(1) Im Fall von § 6 Absatz 4 Satz 2 hat der Arbeit-
geber die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen
und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen
des Arbeitsschutzes zu treffen. Wird ein Tätigkeits-
wechsel vorgeschlagen, so hat der Arbeitgeber
nach Maßgabe der dienst- und arbeitsrechtlichen
Regelungen dem oder der Beschäftigten eine an-
dere Tätigkeit zuzuweisen.
(2) Dem Betriebs- oder Personalrat und der zu-
ständigen Behörde sind die getroffenen Maßnah-
men mitzuteilen.
(3) Halten der oder die Beschäftigte oder der
Arbeitgeber das Ergebnis der Auswertung nach
§ 6 Absatz 4 für unzutreffend, so entscheidet auf
Antrag die zuständige Behörde.“
10. § 9 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Anforde-
rungen“ die Wörter „insbesondere zu Inhalt und
Umfang von Pflicht-, Angebots- oder Wunsch-
vorsorge“ eingefügt.
b) In Nummer 3 werden die Wörter „für Wunsch-
untersuchungen“ durch die Wörter „zur arbeits-
medizinischen Vorsorge“ ersetzt.
11. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „Pflichtunter-
suchung“ durch das Wort „Pflichtvorsorge“ er-
setzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „Satz 1“ gestri-
chen.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3“ durch
die Angabe „§ 3 Absatz 4“ ersetzt.
d) In Nummer 4 wird das Wort „Angebotsunter-
suchung“ durch das Wort „Angebotsvorsorge“
ersetzt.
12. Der Anhang wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Anhang
Arbeitsmedizinische
Pflicht- und Angebotsvorsorge“.
b) Teil 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Pflichtuntersuchungen“ wird
durch das Wort „Pflichtvorsorge“ ersetzt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Das Wort „Alkylquecksilber“ wird durch
das Wort „Alkylquecksilberverbindun-
gen“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „– Blei und anorganische
Bleiverbindungen,“ und „– Mehlstaub,“
werden gestrichen.
ccc) Das Wort „Xylol“ wird durch die Wörter
„Xylol (alle Isomeren)“ ersetzt.
ddd) Der Satzteil nach dem Wort „wenn“
wird wie folgt gefasst:
„a) der Arbeitsplatzgrenzwert für den
Gefahrstoff nach der Gefahrstoff-
verordnung nicht eingehalten wird,
b) eine wiederholte Exposition nicht
ausgeschlossen werden kann und
der Gefahrstoff ein krebserzeugen-
der oder erbgutverändernder Stoff
oder eine Zubereitung der Kate-
gorie 1 oder 2 im Sinne der Gefahr-
stoffverordnung ist oder die Tätig-
keiten mit dem Gefahrstoff als
krebserzeugende Tätigkeiten oder
Verfahren Kategorie 1 oder 2 im
Sinne der Gefahrstoffverordnung
bezeichnet werden oder
c) der Gefahrstoff hautresorptiv ist
und eine Gesundheitsgefährdung
durch Hautkontakt nicht ausge-
schlossen werden kann;“.

cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe d wird das Wort „vermie-
den“ durch das Wort „ausgeschlossen“
ersetzt.
bbb) In Buchstabe g werden die Wörter „un-
ausgehärtete Epoxidharze.“ ersetzt
durch die Wörter „Bestandteile unaus-
gehärteter Epoxidharze, insbesondere
durch Versprühen von Epoxidharzen,“.
ccc) Folgende Buchstaben h bis j werden
angefügt:
„h) Tätigkeiten mit Exposition gegen-
über Blei und anorganischen
Bleiverbindungen bei Überschrei-
tung einer Luftkonzentration von
0,075 Milligramm pro Kubikmeter,
i) Tätigkeiten mit Hochtemperatur-
wollen, soweit dabei als krebs-
erzeugend Kategorie 1 oder 2 im
Sinne der Gefahrstoffverordnung
eingestufte Faserstäube freigesetzt
werden können,
j) Tätigkeiten mit Exposition gegen-
über Mehlstaub bei Überschreitung
einer Mehlstaubkonzentration von
4 Milligramm pro Kubikmeter Luft.“
c) Teil 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Angebotsuntersuchungen“ wird
durch das Wort „Angebotsvorsorge“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird das Wort „besteht“ durch
die Wörter „nicht ausgeschlossen werden
kann“ ersetzt und danach die Wörter „und
der Arbeitgeber keine Pflichtvorsorge zu ver-
anlassen hat“ eingefügt.
cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „An-
hang I Nummer 3“ gestrichen.
bbb) In Buchstabe b werden die Wörter „An-
hang I Nummer 4“ gestrichen.
ccc) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) Tätigkeiten mit einem Gefahrstoff,
sofern der Gefahrstoff nicht in Ab-
satz 1 Nummer 1 genannt ist, eine
wiederholte Exposition nicht aus-
geschlossen werden kann und
aa) der Gefahrstoff ein krebserzeu-
gender oder erbgutverändern-
der Stoff oder eine Zubereitung
der Kategorie 1 oder 2 im Sinne
der Gefahrstoffverordnung ist
oder
bb) die Tätigkeiten mit dem Gefahr-
stoff als krebserzeugende Tä-
tigkeiten oder Verfahren Kate-
gorie 1 oder 2 im Sinne der Ge-
fahrstoffverordnung bezeichnet
werden,“.
ddd) In Buchstabe g wird das Semikolon am
Ende durch ein Komma ersetzt.
eee) Folgende Buchstaben h bis k werden
angefügt:
„h) Tätigkeiten mit Exposition gegen-
über Isocyanaten, bei denen ein
Hautkontakt nicht ausgeschlossen
werden kann oder eine Luftkonzen-
tration von 0,05 Milligramm pro
Kubikmeter eingehalten wird,
i) Tätigkeiten mit Exposition gegen-
über Blei und anorganischen Blei-
verbindungen bei Einhaltung einer
Luftkonzentration von 0,075 Milli-
gramm pro Kubikmeter,
j) Tätigkeiten mit Exposition gegen-
über Mehlstaub bei Einhaltung
einer Mehlstaubkonzentration von
4 Milligramm pro Kubikmeter Luft,
k) Tätigkeiten mit Exposition gegen-
über sonstigen atemwegssensibili-
sierend oder hautsensibilisierend
wirkenden Stoffen, für die nach Ab-
satz 1, Nummer 1 oder Buchstabe a
bis j keine arbeitsmedizinische Vor-
sorge vorgesehen ist.“
dd) Nummer 3 wird aufgehoben.
d) Teil 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Anlässe für nachgehende Vorsorge:
1. Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einem
Gefahrstoff, sofern
a) der Gefahrstoff ein krebserzeugender oder
erbgutverändernder Stoff oder eine Zube-
reitung der Kategorie 1 oder 2 im Sinne der
Gefahrstoffverordnung ist oder
b) die Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff als
krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfah-
ren Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Ge-
fahrstoffverordnung bezeichnet werden;
2. Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei
oder anorganischen Bleiverbindungen;
3. Tätigkeiten mit Hochtemperaturwollen nach
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe i.“
e) Dem Teil 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Abweichungen:
Vorsorge nach den Absätzen 1 bis 3 muss nicht
veranlasst oder angeboten werden, wenn und
soweit die auf der Grundlage von § 9 Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 ermittelten und nach § 9 Ab-
satz 4 bekannt gegebenen Regeln etwas ande-
res bestimmen.“
f) Teil 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Pflichtvorsorge bei:
1. gezielten Tätigkeiten mit einem biologischen
Arbeitsstoff der Risikogruppe 4 oder mit
– Bacillus anthracis,
– Bartonella bacilliformis,
– Bartonella henselae,
– Bartonella quintana,
– Bordetella pertussis,
– Borellia burgdorferi,

– Borrelia burgdorferi sensu lato,
– Brucella melitensis,
– Burkholderia pseudomallei (Pseudomonas
pseudomallei),
– Chlamydophila pneumoniae,
– Chlamydophila psittaci (aviäre Stämme),
– Coxiella burnetii,
– Francisella tularensis,
– Frühsommermeningoenzephalitis-(FSME)-
Virus,
– Gelbfieber-Virus,
– Helicobacter pylori,
– Hepatitis-A-Virus (HAV),
– Hepatitis-B-Virus (HBV),
– Hepatitis-C-Virus (HCV),
– Influenzavirus A oder B,
– Japanenzephalitisvirus,
– Leptospira spp.,
– Masernvirus,
– Mumpsvirus,
– Mycobacterium bovis,
– Mycobacterium tuberculosis,
– Neisseria meningitidis,
– Poliomyelitisvirus,
– Rubivirus,
– Salmonella typhi,
– Schistosoma mansoni,
– Streptococcus pneumoniae,
– Tollwutvirus,
– Treponema pallidum (Lues),
– Tropheryma whipplei,
– Trypanosoma cruzi,
– Yersinia pestis,
– Varizelle-Zoster-Virus (VZV) oder
– Vibrio cholerae;
2. nicht gezielten Tätigkeiten mit biologischen
Arbeitsstoffen der Risikogruppe 4 bei Kon-
taktmöglichkeit zu infizierten Proben oder
Verdachtsproben oder erkrankten oder krank-
heitsverdächtigen Personen oder Tieren ein-
schließlich deren Transport sowie
3. nachfolgend aufgeführten nicht gezielten
Tätigkeiten
a) in Forschungseinrichtungen oder Labora-
torien: regelmäßige Tätigkeiten mit Kon-
taktmöglichkeit zu infizierten Proben oder
Verdachtsproben, zu infizierten Tieren
oder krankheitsverdächtigen Tieren be-
ziehungsweise zu erregerhaltigen oder
kontaminierten Gegenständen oder Mate-
rialien hinsichtlich eines biologischen
Arbeitsstoffes nach Nummer 1;
b) in Tuberkuloseabteilungen und anderen
pulmologischen Einrichtungen: Tätigkei-
ten mit regelmäßigem Kontakt zu erkrank-
ten oder krankheitsverdächtigen Perso-
nen hinsichtlich Mycobacterium bovis
oder Mycobacterium tuberculosis;
c) in Einrichtungen zur medizinischen Unter-
suchung, Behandlung und Pflege von
Menschen:
aa) Tätigkeiten mit regelmäßigem direk-
ten Kontakt zu erkrankten oder krank-
heitsverdächtigen Personen hinsicht-
lich
– Bordetella pertussis,
– Hepatitis-A-Virus (HAV),
– Masernvirus,
– Mumpsvirus oder
– Rubivirus,
bb) Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig
und in größerem Umfang zu Kontakt
mit Körperflüssigkeiten, Körperaus-
scheidungen oder Körpergewebe kom-
men kann, insbesondere Tätigkeiten
mit erhöhter Verletzungsgefahr oder
Gefahr von Verspritzen und Aerosol-
bildung, hinsichtlich
– Hepatitis-B-Virus (HBV) oder
– Hepatitis-C-Virus (HCV);
dies gilt auch für Bereiche, die der
Versorgung oder der Aufrechterhal-
tung dieser Einrichtungen dienen;
d) in Einrichtungen zur medizinischen Unter-
suchung, Behandlung und Pflege von
Kindern, ausgenommen Einrichtungen
ausschließlich zur Betreuung von Kin-
dern: Tätigkeiten mit regelmäßigem direk-
ten Kontakt zu erkrankten oder krank-
heitsverdächtigen Kindern hinsichtlich Va-
rizella-Zoster-Virus (VZV); Buchstabe c
bleibt unberührt;
e) in Einrichtungen ausschließlich zur Be-
treuung von Menschen: Tätigkeiten, bei
denen es regelmäßig und in größerem
Umfang zu Kontakt mit Körperflüssig-
keiten, Körperausscheidungen oder Kör-
pergewebe kommen kann, insbesondere
Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsge-
fahr oder Gefahr von Verspritzen und Ae-
rosolbildung, hinsichtlich
– Hepatitis-A-Virus (HAV),
– Hepatitis-B-Virus (HBV) oder
– Hepatitis-C-Virus (HCV);
f) in Einrichtungen zur vorschulischen Be-
treuung von Kindern: Tätigkeiten mit re-
gelmäßigem direkten Kontakt zu Kindern
hinsichtlich
– Bordetella pertussis,
– Masernvirus,
– Mumpsvirus,
– Rubivirus oder
– Varizella-Zoster-Virus (VZV); Buch-
stabe e bleibt unberührt;

g) in Notfall- und Rettungsdiensten: Tätig-
keiten, bei denen es regelmäßig und in
größerem Umfang zu Kontakt mit Körper-
flüssigkeiten, Körperausscheidungen oder
Körpergewebe kommen kann, insbeson-
dere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungs-
gefahr oder Gefahr von Verspritzen und
Aerosolbildung, hinsichtlich Hepatitis-B-
Virus (HBV) oder Hepatitis-C-Virus (HCV);
h) in der Pathologie: Tätigkeiten, bei denen
es regelmäßig und in größerem Umfang
zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Kör-
perausscheidungen oder Körpergewebe
kommen kann, insbesondere Tätigkeiten
mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Ge-
fahr von Verspritzen und Aerosolbildung,
hinsichtlich Hepatitis-B-Virus (HBV) oder
Hepatitis-C-Virus (HCV);
i) in Kläranlagen oder in der Kanalisation:
Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu
fäkalienhaltigen Abwässern oder mit fäka-
lienkontaminierten Gegenständen hinsicht-
lich Hepatitis-A-Virus (HAV);
j) in Einrichtungen zur Aufzucht und Hal-
tung von Vögeln oder zur Geflügel-
schlachtung: regelmäßige Tätigkeiten mit
Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben
oder Verdachtsproben, zu infizierten Tie-
ren oder krankheitsverdächtigen Tieren be-
ziehungsweise zu erregerhaltigen oder
kontaminierten Gegenständen oder Mate-
rialien, wenn dabei der Übertragungsweg
gegeben ist, hinsichtlich Chlamydophila
psittaci (aviäre Stämme);
k) in einem Tollwut gefährdeten Bezirk: Tä-
tigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu
frei lebenden Tieren hinsichtlich Tollwut-
virus;
l) in oder in der Nähe von Fledermaus-
Unterschlupfen: Tätigkeiten mit engem
Kontakt zu Fledermäusen hinsichtlich
Europäischem Fledermaus-Lyssavirus
(EBLV 1 und 2);
m) auf Freiflächen, in Wäldern, Parks und
Gartenanlagen, Tiergärten und Zoos: regel-
mäßige Tätigkeiten in niederer Vegetation
oder direkter Kontakt zu frei lebenden Tie-
ren hinsichtlich
aa) Borrellia burgdorferi oder
bb) in Endemiegebieten Frühsommerme-
ningoenzephalitis-(FSME)-Virus.“
g) Teil 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Angebotsuntersuchungen“ wird
durch das Wort „Angebotsvorsorge“ ersetzt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wer-
den das Wort „Untersuchungen“ nach
dem Wort „keine“ durch das Wort
„Pflichtvorsorge“ und das Wort „Unter-
suchungen“ nach dem Wort „Beschäf-
tigten“ durch das Wort „Angebotsvor-
sorge“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe a werden nach dem Wort
„sind“ die Wörter „oder für die eine ver-
gleichbare Gefährdung besteht“ einge-
fügt.
ccc) In Buchstabe b werden nach dem Wort
„sind“ die Wörter „oder für die eine ver-
gleichbare Gefährdung besteht“ einge-
fügt.
ddd) Nach Buchstabe b wird folgender
Buchstabe c angefügt:
„c) Tätigkeiten mit Exposition gegen-
über sensibilisierend oder toxisch
wirkenden biologischen Arbeits-
stoffen, für die nach Absatz 1,
Buchstabe a oder b keine arbeits-
medizinische Vorsorge vorgesehen
ist;“.
cc) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter
„Infektion oder Erkrankung“ durch das Wort
„Infektionskrankheit“ ersetzt.
dd) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 wird das Wort „Pflichtunter-
suchung“ durch das Wort „Pflichtvor-
sorge“ und das Wort „Nachunter-
suchung“ durch das Wort „Angebots-
vorsorge“ ersetzt.
bbb) Satz 2 wird aufgehoben.
h) In Teil 2 Absatz 3 wird das Wort „Angebotsunter-
suchungen“ durch das Wort „Angebotsvorsor-
ge“ ersetzt.
i) Teil 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Pflichtuntersuchungen“ wird
durch das Wort „Pflichtvorsorge“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 Buchstabe b wird das Wort
„und“ jeweils durch das Wort „oder“ ersetzt.
cc) Nummer 5 wird aufgehoben.
dd) Nummer 6 wird Nummer 5.
ee) Nummer 7 wird Nummer 6 und nach dem
Wort „durch“ wird das Wort „inkohärente“
eingefügt.
j) Teil 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Angebotsuntersuchungen“ wird
durch das Wort „Angebotsvorsorge“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird nach dem Wort „durch“
das Wort „inkohärente“ eingefügt und der
Punkt am Ende wird durch ein Semikolon er-
setzt.
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten kör-
perlichen Belastungen, die mit Gesund-
heitsgefährdungen für das Muskel-Ske-
lett-System verbunden sind durch
a) Lastenhandhabung beim Heben, Hal-
ten, Tragen, Ziehen oder Schieben
von Lasten,
b) repetitive manuelle Tätigkeiten oder
c) Arbeiten in erzwungenen Körperhal-
tungen im Knien, in langdauerndem

Rumpfbeugen oder -drehen oder in
vergleichbaren Zwangshaltungen.“
k) In Teil 4 Absatz 1 wird das Wort „Pflichtunter-
suchungen“ durch das Wort „Pflichtvorsorge“ er-
setzt.
l) Teil 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Angebotsuntersuchungen“ wird
durch das Wort „Angebotsvorsorge“ ersetzt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Angebotsvorsorge enthält das An-
gebot auf eine angemessene Unter-
suchung der Augen und des Sehver-
mögens.“
bbb) In Satz 2 werden die Wörter „Ergeb-
nisse dieser Untersuchung“ durch das
Wort „Angebotsvorsorge“ ersetzt.
ccc) Satz 4 wird aufgehoben.
ddd) In dem neuen Satz 4 wird das Wort
„Untersuchungsergebnis“ durch die
Wörter „Ergebnis der Angebotsvorsor-
ge“ ersetzt.
cc) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt.
dd) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. Am Ende einer Tätigkeit, bei der nach
Absatz 1 Nummer 2 eine Pflichtvorsorge
zu veranlassen war, hat der Arbeitgeber
eine Angebotsvorsorge anzubieten.“
Artikel 2
Änderung der
Druckluftverordnung
Die Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972
(BGBl. I S. 1909), die zuletzt durch Artikel 6 der Verord-
nung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Ärztliche Untersuchung“.
b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11 Weitere ärztliche Maßnahmen“.
2. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Ärztliche Untersuchung
(1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer in
Druckluft nur beschäftigen, wenn der Arbeitnehmer
1. vor der ersten Beschäftigung,
2. vor Ablauf von einem Jahr seit der letzten Unter-
suchung
von einem nach § 13 ermächtigten Arzt oder einer
nach § 13 ermächtigten Ärztin untersucht worden ist
und eine von diesem Arzt oder dieser Ärztin ausge-
stellte Bescheinigung darüber vorliegt, dass keine
gesundheitlichen Bedenken gegen die Beschäfti-
gung oder Weiterbeschäftigung bestehen.
(2) Die ärztliche Untersuchung muss vorgenom-
men worden sein
1. innerhalb von zwölf Wochen vor Beginn der Be-
schäftigung und
2. innerhalb von sechs Wochen vor Ablauf der
Nachuntersuchungsfrist nach Absatz 1 Num-
mer 2.“
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Weitere ärztliche Maßnahmen“.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Halten der untersuchte Arbeitnehmer oder der
Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis für un-
zutreffend, so entscheidet auf Antrag die zustän-
dige Behörde.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 23. Oktober 2013
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der
Leyen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3882. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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