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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3882

BGBl. 2013 I S. 3882 · 34.678 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 3882 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3882
                                         Erste Verordnung
                   zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
                                             Vom 23. Oktober 2013

   Auf Grund des § 18 Absatz 1 und 2 Nummer 4 und 5
sowie des § 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. Au-
gust 1996 (BGBl. I S. 1246), von denen § 18 zuletzt
durch Artikel 227 Nummer 1 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
ist, verordnet die Bundesregierung:

                       Artikel 1

             Änderung der Verordnung
         zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
   Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die zuletzt
durch Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung vom 26. No-
vember 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:

       „§ 4 Pflichtvorsorge“.

   b) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

       „§ 5 Angebotsvorsorge“.
   c) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe
      eingefügt:
       „§ 5a Wunschvorsorge“.
   d) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

       „§ 8 Maßnahmen nach der arbeitsmedizinischen

            Vorsorge“.

   e) Die Angabe zum Anhang wird wie folgt gefasst:

       „Anhang      Arbeitsmedizinische Pflicht- und

                    Angebotsvorsorge“.

 2. § 2 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 2
                  Begriffsbestimmungen

     (1) Arbeitsmedizinische Vorsorge im Sinne die-

   ser Verordnung

   1. ist Teil der arbeitsmedizinischen Präventions-
      maßnahmen im Betrieb;
   2. dient der Beurteilung der individuellen Wechsel-
      wirkungen von Arbeit und physischer und psy-
      chischer Gesundheit und der Früherkennung ar-
      beitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie der
      Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten
      Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefähr-
      dung besteht;
   3. beinhaltet ein ärztliches Beratungsgespräch mit
      Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese so-
      wie körperliche oder klinische Untersuchungen,
      soweit diese für die individuelle Aufklärung und
      Beratung erforderlich sind und der oder die Be-
      schäftigte diese Untersuchungen nicht ablehnt;

  4. umfasst die Nutzung von Erkenntnissen aus der
     Vorsorge für die Gefährdungsbeurteilung und für
     sonstige Maßnahmen des Arbeitsschutzes;
  5. umfasst nicht den Nachweis der gesundheit-
     lichen Eignung für berufliche Anforderungen
     nach sonstigen Rechtsvorschriften oder indivi-
     dual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen.

    (2) Pflichtvorsorge ist arbeitsmedizinische Vor-
  sorge, die bei bestimmten besonders gefährdenden
  Tätigkeiten veranlasst werden muss.
    (3) Angebotsvorsorge ist arbeitsmedizinische
  Vorsorge, die bei bestimmten gefährdenden Tätig-
  keiten angeboten werden muss.

    (4) Wunschvorsorge ist arbeitsmedizinische Vor-

  sorge, die bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesund-
  heitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann,
  auf Wunsch des oder der Beschäftigten ermöglicht
  werden muss.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
     „des Anhangs“ die Wörter „zu beachten“ einge-
     fügt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 3 werden die Wörter „jeweiligen Unter-
         suchung“ durch die Wörter „arbeitsmedizini-
         schen Vorsorge“ ersetzt.

     bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3“ durch

         die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.

  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Vorsorgeunter-

         suchungen sollen“ durch die Wörter „Vor-
         sorge soll“ ersetzt.
     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Sie soll nicht zusammen mit Untersuchun-
          gen, die dem Nachweis der gesundheitlichen

          Eignung für berufliche Anforderungen die-

          nen, durchgeführt werden, es sei denn, be-
          triebliche Gründe erfordern dies; in diesem
          Fall hat der Arbeitgeber den Arzt oder die
          Ärztin zu verpflichten, die unterschiedlichen
          Zwecke von arbeitsmedizinischer Vorsorge
          und Eignungsuntersuchung gegenüber dem
          oder der Beschäftigten offenzulegen.“
  d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
        „(4) Der Arbeitgeber hat eine Vorsorgekartei
     zu führen mit Angaben, dass, wann und aus wel-
     chen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge
     stattgefunden hat; die Kartei kann automatisiert
     geführt werden. Die Angaben sind bis zur Been-
     digung des Beschäftigungsverhältnisses aufzu-
     bewahren und anschließend zu löschen, es sei
     denn, dass Rechtsvorschriften oder die nach § 9
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     Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln etwas an-
     deres bestimmen. Der Arbeitgeber hat der zu-
     ständigen Behörde auf Anordnung eine Kopie
     der Vorsorgekartei zu übermitteln. Bei Beendi-
     gung des Beschäftigungsverhältnisses hat der
     Arbeitgeber der betroffenen Person eine Kopie
     der sie betreffenden Angaben auszuhändigen;
     § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt un-
     berührt.“

4. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 4

                     Pflichtvorsorge“.
  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Pflichtunter-

         suchungen der“ durch die Wörter „Pflicht-

         vorsorge für die“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 werden die Wörter „Pflichtunter-
         suchungen nach Satz 1 müssen als Erstunter-

         suchung und als Nachuntersuchungen“
         durch die Wörter „Pflichtvorsorge muss vor
         Aufnahme der Tätigkeit und anschließend“
         ersetzt.
  c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „die nach Ab-

         satz 1 erforderlichen Pflichtuntersuchungen
         zuvor durchgeführt worden sind“ durch die
         Wörter „der oder die Beschäftigte an der
         Pflichtvorsorge teilgenommen hat“ ersetzt.
     bb) Satz 2 wird aufgehoben.

  d) Absatz 3 wird aufgehoben.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 5
                    Angebotsvorsorge“.

  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird das Wort „Angebotsunter-
         suchungen“ durch das Wort „Angebotsvor-
         sorge“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „Angebotsunter-
         suchungen nach Satz 1 müssen als Erst-
         untersuchung und anschließend als Nach-
         untersuchungen“ durch die Wörter „Ange-
         botsvorsorge muss vor Aufnahme der Tätig-
         keit und anschließend“ ersetzt.
     cc) In Satz 3 werden die Wörter „die Unter-
         suchungen“ gestrichen und nach dem Wort
         „regelmäßig“ das Wort „Angebotsvorsorge“
         eingefügt.
  c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „eine ar-
     beitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung“ durch
     das Wort „Angebotsvorsorge“ ersetzt.

  d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „nachgehende
         Untersuchungen“ durch die Wörter „nach
         Beendigung bestimmter Tätigkeiten, bei de-
         nen nach längeren Latenzzeiten Gesund-
         heitsstörungen auftreten können, nachge-
         hende Vorsorge“ ersetzt.

     bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
         „Am Ende des Beschäftigungsverhältnisses
         überträgt der Arbeitgeber diese Verpflich-
         tung auf den zuständigen gesetzlichen Un-
         fallversicherungsträger und überlässt ihm
         die erforderlichen Unterlagen in Kopie, so-
         fern der oder die Beschäftigte eingewilligt
         hat.“

6. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

                          „§ 5a

                    Wunschvorsorge

    Über die Vorschriften des Anhangs hinaus hat
  der Arbeitgeber den Beschäftigten auf ihren
  Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vor-
  sorge nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes zu er-

  möglichen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung

  der Arbeitsbedingungen und der getroffenen

  Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesund-
  heitsschaden zu rechnen.“

7. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Anhangs“
         die Wörter „zu beachten“ eingefügt und
         nach dem Wort „Erkenntnisse“ die Wörter
         „zu beachten“ durch die Wörter „zu berück-

         sichtigen“ ersetzt.

     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
         „Vor Durchführung der arbeitsmedizinischen
         Vorsorge muss er oder sie sich die notwen-
         digen Kenntnisse über die Arbeitsplatzver-
         hältnisse verschaffen.“

     cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:

         „Vor Durchführung körperlicher oder klini-

         scher Untersuchungen hat der Arzt oder die
         Ärztin deren Erforderlichkeit nach pflichtge-
         mäßem ärztlichen Ermessen zu prüfen und
         den oder die Beschäftigte über die Inhalte,

         den Zweck und die Risiken der Untersuchung
         aufzuklären. Untersuchungen nach Satz 3
         dürfen nicht gegen den Willen des oder der
         Beschäftigten durchgeführt werden. Der Arzt
         oder die Ärztin hat die ärztliche Schweige-
         pflicht zu beachten.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Biomonitoring ist Bestandteil der arbeits-
     medizinischen Vorsorge, soweit dafür arbeits-
     medizinisch anerkannte Analyseverfahren und
     geeignete Werte zur Beurteilung zur Verfügung
     stehen. Biomonitoring darf nicht gegen den Wil-
     len der oder des Beschäftigten durchgeführt
     werden. Impfungen sind Bestandteil der arbeits-
     medizinischen Vorsorge und den Beschäftigten
     anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion
     tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allge-
     meinbevölkerung erhöht ist. Satz 3 gilt nicht,
     wenn der oder die Beschäftigte bereits über
     einen ausreichenden Immunschutz verfügt.“
  c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Der Arzt oder die Ärztin hat
     1. das Ergebnis sowie die Befunde der arbeits-
        medizinischen Vorsorge schriftlich festzuhal-
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         ten und den oder die Beschäftigte darüber zu
         beraten,
       2. dem oder der Beschäftigten auf seinen oder
          ihren Wunsch hin das Ergebnis zur Verfügung
          zu stellen sowie
       3. der oder dem Beschäftigten und dem Arbeit-
          geber eine Vorsorgebescheinigung darüber
          auszustellen, dass, wann und aus welchem
          Anlass ein arbeitsmedizinischer Vorsorge-
          termin stattgefunden hat; die Vorsorgebe-
          scheinigung enthält auch die Angabe, wann

          eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge
          aus ärztlicher Sicht angezeigt ist.“

  d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „Vorsorgeunter-
           suchungen“ durch das Wort „Vorsorge“ er-
           setzt.

       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die
          Maßnahmen des Arbeitsschutzes für den
          Beschäftigten oder die Beschäftigte oder an-
          dere Beschäftigte nicht ausreichen, so hat der

          Arzt oder die Ärztin dies dem Arbeitgeber
          mitzuteilen und Maßnahmen des Arbeits-
          schutzes vorzuschlagen.“
       cc) Folgender Satz wird angefügt:
          „Hält der Arzt oder die Ärztin aus medizini-
          schen Gründen, die ausschließlich in der
          Person des oder der Beschäftigten liegen,
          einen Tätigkeitswechsel für erforderlich, so
          bedarf diese Mitteilung an den Arbeitgeber
          der Einwilligung des oder der Beschäftig-
          ten.“
8. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird das Wort „Untersuchungsanlässe“
     durch die Wörter „Anlässe arbeitsmedizinischer
     Vorsorge“ ersetzt.

  b) In Satz 2 werden die Wörter „den zu unter-

     suchenden“ durch die Wörter „dem oder der“ er-

     setzt.

  c) In Satz 3 wird das Wort „Untersuchungen“ durch

     das Wort „Untersuchungsmethoden“ ersetzt.

9. § 8 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 8
                  Maßnahmen nach der
              arbeitsmedizinischen Vorsorge

    (1) Im Fall von § 6 Absatz 4 Satz 2 hat der Arbeit-

  geber die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen

  und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen

  des Arbeitsschutzes zu treffen. Wird ein Tätigkeits-

  wechsel vorgeschlagen, so hat der Arbeitgeber

  nach Maßgabe der dienst- und arbeitsrechtlichen

  Regelungen dem oder der Beschäftigten eine an-

  dere Tätigkeit zuzuweisen.

     (2) Dem Betriebs- oder Personalrat und der zu-
  ständigen Behörde sind die getroffenen Maßnah-
  men mitzuteilen.
    (3) Halten der oder die Beschäftigte oder der
  Arbeitgeber das Ergebnis der Auswertung nach

   § 6 Absatz 4 für unzutreffend, so entscheidet auf
   Antrag die zuständige Behörde.“
10. § 9 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Anforde-
      rungen“ die Wörter „insbesondere zu Inhalt und
      Umfang von Pflicht-, Angebots- oder Wunsch-
      vorsorge“ eingefügt.
   b) In Nummer 3 werden die Wörter „für Wunsch-
      untersuchungen“ durch die Wörter „zur arbeits-
      medizinischen Vorsorge“ ersetzt.

11. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 wird das Wort „Pflichtunter-
      suchung“ durch das Wort „Pflichtvorsorge“ er-

      setzt.
   b) In Nummer 2 wird die Angabe „Satz 1“ gestri-
      chen.

   c) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3“ durch
      die Angabe „§ 3 Absatz 4“ ersetzt.
   d) In Nummer 4 wird das Wort „Angebotsunter-
      suchung“ durch das Wort „Angebotsvorsorge“
      ersetzt.

12. Der Anhang wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                 „Anhang
                     Arbeitsmedizinische
              Pflicht- und Angebotsvorsorge“.
   b) Teil 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Das Wort „Pflichtuntersuchungen“ wird
          durch das Wort „Pflichtvorsorge“ ersetzt.

      bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) Das Wort „Alkylquecksilber“ wird durch
               das Wort „Alkylquecksilberverbindun-
               gen“ ersetzt.

          bbb) Die Wörter „– Blei und anorganische
               Bleiverbindungen,“ und „– Mehlstaub,“
               werden gestrichen.

          ccc) Das Wort „Xylol“ wird durch die Wörter

               „Xylol (alle Isomeren)“ ersetzt.

          ddd) Der Satzteil nach dem Wort „wenn“

               wird wie folgt gefasst:

               „a) der Arbeitsplatzgrenzwert für den
                   Gefahrstoff nach der Gefahrstoff-
                   verordnung nicht eingehalten wird,
               b) eine wiederholte Exposition nicht
                  ausgeschlossen werden kann und
                  der Gefahrstoff ein krebserzeugen-

                  der oder erbgutverändernder Stoff

                  oder eine Zubereitung der Kate-

                  gorie 1 oder 2 im Sinne der Gefahr-

                  stoffverordnung ist oder die Tätig-

                  keiten mit dem Gefahrstoff als

                  krebserzeugende Tätigkeiten oder

                  Verfahren Kategorie 1 oder 2 im

                  Sinne der Gefahrstoffverordnung
                  bezeichnet werden oder
               c) der Gefahrstoff hautresorptiv ist
                  und eine Gesundheitsgefährdung
                  durch Hautkontakt nicht ausge-
                  schlossen werden kann;“.
BGBl. 2013, Seite 3885 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3885
  cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

      aaa) In Buchstabe d wird das Wort „vermie-
           den“ durch das Wort „ausgeschlossen“
           ersetzt.

      bbb) In Buchstabe g werden die Wörter „un-

           ausgehärtete Epoxidharze.“ ersetzt

           durch die Wörter „Bestandteile unaus-

           gehärteter Epoxidharze, insbesondere
           durch Versprühen von Epoxidharzen,“.

      ccc) Folgende Buchstaben h bis j werden
           angefügt:
            „h) Tätigkeiten mit Exposition gegen-
                über Blei und anorganischen
                Bleiverbindungen bei Überschrei-
                tung einer Luftkonzentration von
                0,075 Milligramm pro Kubikmeter,
            i)   Tätigkeiten mit Hochtemperatur-
                 wollen, soweit dabei als krebs-
                 erzeugend Kategorie 1 oder 2 im
                 Sinne der Gefahrstoffverordnung
                 eingestufte Faserstäube freigesetzt
                 werden können,
            j)   Tätigkeiten mit Exposition gegen-
                 über Mehlstaub bei Überschreitung
                 einer Mehlstaubkonzentration von
                 4 Milligramm pro Kubikmeter Luft.“

c) Teil 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  aa) Das Wort „Angebotsuntersuchungen“ wird
      durch das Wort „Angebotsvorsorge“ ersetzt.
  bb) In Nummer 1 wird das Wort „besteht“ durch
      die Wörter „nicht ausgeschlossen werden
      kann“ ersetzt und danach die Wörter „und
      der Arbeitgeber keine Pflichtvorsorge zu ver-
      anlassen hat“ eingefügt.
  cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

      aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „An-
           hang I Nummer 3“ gestrichen.

      bbb) In Buchstabe b werden die Wörter „An-

           hang I Nummer 4“ gestrichen.

      ccc) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
            „d) Tätigkeiten mit einem Gefahrstoff,
                sofern der Gefahrstoff nicht in Ab-

                satz 1 Nummer 1 genannt ist, eine

                wiederholte Exposition nicht aus-

                geschlossen werden kann und

                 aa) der Gefahrstoff ein krebserzeu-
                     gender oder erbgutverändern-
                     der Stoff oder eine Zubereitung
                     der Kategorie 1 oder 2 im Sinne
                     der Gefahrstoffverordnung ist
                     oder
                 bb) die Tätigkeiten mit dem Gefahr-
                     stoff als krebserzeugende Tä-
                     tigkeiten oder Verfahren Kate-
                     gorie 1 oder 2 im Sinne der Ge-

                     fahrstoffverordnung bezeichnet
                     werden,“.
      ddd) In Buchstabe g wird das Semikolon am
           Ende durch ein Komma ersetzt.

       eee) Folgende Buchstaben h bis k werden
            angefügt:

            „h) Tätigkeiten mit Exposition gegen-
                über Isocyanaten, bei denen ein
                Hautkontakt nicht ausgeschlossen

                werden kann oder eine Luftkonzen-

                tration von 0,05 Milligramm pro

                Kubikmeter eingehalten wird,

            i)   Tätigkeiten mit Exposition gegen-
                 über Blei und anorganischen Blei-
                 verbindungen bei Einhaltung einer
                 Luftkonzentration von 0,075 Milli-
                 gramm pro Kubikmeter,
            j)   Tätigkeiten mit Exposition gegen-
                 über Mehlstaub bei Einhaltung
                 einer Mehlstaubkonzentration von
                 4 Milligramm pro Kubikmeter Luft,
            k) Tätigkeiten mit Exposition gegen-
               über sonstigen atemwegssensibili-
               sierend oder hautsensibilisierend
               wirkenden Stoffen, für die nach Ab-
               satz 1, Nummer 1 oder Buchstabe a
               bis j keine arbeitsmedizinische Vor-
               sorge vorgesehen ist.“
   dd) Nummer 3 wird aufgehoben.
d) Teil 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

   „(3) Anlässe für nachgehende Vorsorge:

   1. Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einem
      Gefahrstoff, sofern
      a) der Gefahrstoff ein krebserzeugender oder
         erbgutverändernder Stoff oder eine Zube-
         reitung der Kategorie 1 oder 2 im Sinne der
         Gefahrstoffverordnung ist oder
      b) die Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff als
         krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfah-
         ren Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Ge-
         fahrstoffverordnung bezeichnet werden;

   2. Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei
      oder anorganischen Bleiverbindungen;

   3. Tätigkeiten mit Hochtemperaturwollen nach

      Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe i.“
e) Dem Teil 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:
   „(4) Abweichungen:

   Vorsorge nach den Absätzen 1 bis 3 muss nicht

   veranlasst oder angeboten werden, wenn und

   soweit die auf der Grundlage von § 9 Absatz 3

   Satz 1 Nummer 1 ermittelten und nach § 9 Ab-
   satz 4 bekannt gegebenen Regeln etwas ande-
   res bestimmen.“
f) Teil 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

   „(1) Pflichtvorsorge bei:
   1. gezielten Tätigkeiten mit einem biologischen
      Arbeitsstoff der Risikogruppe 4 oder mit
      – Bacillus anthracis,
      – Bartonella bacilliformis,

      – Bartonella henselae,

      – Bartonella quintana,
      – Bordetella pertussis,
      – Borellia burgdorferi,
BGBl. 2013, Seite 3886 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3886
          – Borrelia burgdorferi sensu lato,
          – Brucella melitensis,

          – Burkholderia pseudomallei (Pseudomonas
            pseudomallei),

          – Chlamydophila pneumoniae,
          – Chlamydophila psittaci (aviäre Stämme),
          – Coxiella burnetii,
          – Francisella tularensis,

          – Frühsommermeningoenzephalitis-(FSME)-
            Virus,
          – Gelbfieber-Virus,
          – Helicobacter pylori,
          – Hepatitis-A-Virus (HAV),
          – Hepatitis-B-Virus (HBV),
          – Hepatitis-C-Virus (HCV),

          – Influenzavirus A oder B,

          – Japanenzephalitisvirus,
          – Leptospira spp.,
          – Masernvirus,

          – Mumpsvirus,
          – Mycobacterium bovis,
          – Mycobacterium tuberculosis,
          – Neisseria meningitidis,
          – Poliomyelitisvirus,
          – Rubivirus,
          – Salmonella typhi,

          – Schistosoma mansoni,

          – Streptococcus pneumoniae,
          – Tollwutvirus,

          – Treponema pallidum (Lues),

          – Tropheryma whipplei,
          – Trypanosoma cruzi,
          – Yersinia pestis,

          – Varizelle-Zoster-Virus (VZV) oder

          – Vibrio cholerae;
       2. nicht gezielten Tätigkeiten mit biologischen
          Arbeitsstoffen der Risikogruppe 4 bei Kon-
          taktmöglichkeit zu infizierten Proben oder
          Verdachtsproben oder erkrankten oder krank-
          heitsverdächtigen Personen oder Tieren ein-
          schließlich deren Transport sowie
       3. nachfolgend    aufgeführten   nicht   gezielten
          Tätigkeiten

         a) in Forschungseinrichtungen oder Labora-
            torien: regelmäßige Tätigkeiten mit Kon-
            taktmöglichkeit zu infizierten Proben oder
            Verdachtsproben, zu infizierten Tieren
            oder krankheitsverdächtigen Tieren be-
            ziehungsweise zu erregerhaltigen oder
            kontaminierten Gegenständen oder Mate-
            rialien hinsichtlich eines biologischen
            Arbeitsstoffes nach Nummer 1;
         b) in Tuberkuloseabteilungen und anderen
            pulmologischen Einrichtungen: Tätigkei-
            ten mit regelmäßigem Kontakt zu erkrank-

     ten oder krankheitsverdächtigen Perso-
     nen hinsichtlich Mycobacterium bovis
     oder Mycobacterium tuberculosis;

c) in Einrichtungen zur medizinischen Unter-
   suchung, Behandlung und Pflege von
   Menschen:
     aa) Tätigkeiten mit regelmäßigem direk-
         ten Kontakt zu erkrankten oder krank-
         heitsverdächtigen Personen hinsicht-
         lich

         – Bordetella pertussis,
         – Hepatitis-A-Virus (HAV),
         – Masernvirus,
         – Mumpsvirus oder
         – Rubivirus,
     bb) Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig
         und in größerem Umfang zu Kontakt

         mit Körperflüssigkeiten, Körperaus-
         scheidungen oder Körpergewebe kom-
         men kann, insbesondere Tätigkeiten
         mit erhöhter Verletzungsgefahr oder
         Gefahr von Verspritzen und Aerosol-
         bildung, hinsichtlich
         – Hepatitis-B-Virus (HBV) oder
         – Hepatitis-C-Virus (HCV);
        dies gilt auch für Bereiche, die der
        Versorgung oder der Aufrechterhal-
        tung dieser Einrichtungen dienen;
d) in Einrichtungen zur medizinischen Unter-
   suchung, Behandlung und Pflege von

   Kindern, ausgenommen Einrichtungen
   ausschließlich zur Betreuung von Kin-
   dern: Tätigkeiten mit regelmäßigem direk-
   ten Kontakt zu erkrankten oder krank-

   heitsverdächtigen Kindern hinsichtlich Va-
   rizella-Zoster-Virus (VZV); Buchstabe c
   bleibt unberührt;
e) in Einrichtungen ausschließlich zur Be-
   treuung von Menschen: Tätigkeiten, bei

   denen es regelmäßig und in größerem
   Umfang zu Kontakt mit Körperflüssig-
   keiten, Körperausscheidungen oder Kör-
   pergewebe kommen kann, insbesondere
   Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsge-
   fahr oder Gefahr von Verspritzen und Ae-
   rosolbildung, hinsichtlich
     – Hepatitis-A-Virus (HAV),
     – Hepatitis-B-Virus (HBV) oder

     – Hepatitis-C-Virus (HCV);

f)   in Einrichtungen zur vorschulischen Be-
     treuung von Kindern: Tätigkeiten mit re-
     gelmäßigem direkten Kontakt zu Kindern
     hinsichtlich
     – Bordetella pertussis,
     – Masernvirus,

     – Mumpsvirus,
     – Rubivirus oder
     – Varizella-Zoster-Virus (VZV);      Buch-
       stabe e bleibt unberührt;
BGBl. 2013, Seite 3887 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3887
     g) in Notfall- und Rettungsdiensten: Tätig-
        keiten, bei denen es regelmäßig und in
        größerem Umfang zu Kontakt mit Körper-
        flüssigkeiten, Körperausscheidungen oder
        Körpergewebe kommen kann, insbeson-
        dere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungs-
        gefahr oder Gefahr von Verspritzen und
        Aerosolbildung, hinsichtlich Hepatitis-B-
        Virus (HBV) oder Hepatitis-C-Virus (HCV);

     h) in der Pathologie: Tätigkeiten, bei denen
        es regelmäßig und in größerem Umfang
        zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Kör-
        perausscheidungen oder Körpergewebe
        kommen kann, insbesondere Tätigkeiten
        mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Ge-
        fahr von Verspritzen und Aerosolbildung,
        hinsichtlich Hepatitis-B-Virus (HBV) oder
        Hepatitis-C-Virus (HCV);
     i)   in Kläranlagen oder in der Kanalisation:
          Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu
          fäkalienhaltigen Abwässern oder mit fäka-
          lienkontaminierten Gegenständen hinsicht-
          lich Hepatitis-A-Virus (HAV);

     j)   in Einrichtungen zur Aufzucht und Hal-
          tung von Vögeln oder zur Geflügel-
          schlachtung: regelmäßige Tätigkeiten mit
          Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben
          oder Verdachtsproben, zu infizierten Tie-

          ren oder krankheitsverdächtigen Tieren be-
          ziehungsweise zu erregerhaltigen oder
          kontaminierten Gegenständen oder Mate-
          rialien, wenn dabei der Übertragungsweg
          gegeben ist, hinsichtlich Chlamydophila
          psittaci (aviäre Stämme);

     k) in einem Tollwut gefährdeten Bezirk: Tä-
        tigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu
        frei lebenden Tieren hinsichtlich Tollwut-
        virus;
     l)   in oder in der Nähe von Fledermaus-
          Unterschlupfen: Tätigkeiten mit engem
          Kontakt zu Fledermäusen hinsichtlich

          Europäischem     Fledermaus-Lyssavirus

          (EBLV 1 und 2);

     m) auf Freiflächen, in Wäldern, Parks und

        Gartenanlagen, Tiergärten und Zoos: regel-
        mäßige Tätigkeiten in niederer Vegetation
        oder direkter Kontakt zu frei lebenden Tie-
        ren hinsichtlich
          aa) Borrellia burgdorferi oder

          bb) in Endemiegebieten Frühsommerme-

              ningoenzephalitis-(FSME)-Virus.“

g) Teil 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  aa) Das Wort „Angebotsuntersuchungen“ wird
      durch das Wort „Angebotsvorsorge“ ersetzt.

  bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
      aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wer-
           den das Wort „Untersuchungen“ nach
           dem Wort „keine“ durch das Wort
           „Pflichtvorsorge“ und das Wort „Unter-
           suchungen“ nach dem Wort „Beschäf-
           tigten“ durch das Wort „Angebotsvor-
           sorge“ ersetzt.

       bbb) In Buchstabe a werden nach dem Wort
            „sind“ die Wörter „oder für die eine ver-
            gleichbare Gefährdung besteht“ einge-
            fügt.
       ccc) In Buchstabe b werden nach dem Wort
            „sind“ die Wörter „oder für die eine ver-
            gleichbare Gefährdung besteht“ einge-
            fügt.

       ddd) Nach Buchstabe b wird folgender
            Buchstabe c angefügt:

            „c) Tätigkeiten mit Exposition gegen-
                über sensibilisierend oder toxisch
                wirkenden biologischen Arbeits-
                stoffen, für die nach Absatz 1,
                Buchstabe a oder b keine arbeits-
                medizinische Vorsorge vorgesehen
                ist;“.
   cc) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter
       „Infektion oder Erkrankung“ durch das Wort
       „Infektionskrankheit“ ersetzt.
   dd) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

       aaa) In Satz 1 wird das Wort „Pflichtunter-
            suchung“ durch das Wort „Pflichtvor-
            sorge“ und das Wort „Nachunter-
            suchung“ durch das Wort „Angebots-
            vorsorge“ ersetzt.

       bbb) Satz 2 wird aufgehoben.

h) In Teil 2 Absatz 3 wird das Wort „Angebotsunter-
   suchungen“ durch das Wort „Angebotsvorsor-
   ge“ ersetzt.
i) Teil 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   aa) Das Wort „Pflichtuntersuchungen“ wird
       durch das Wort „Pflichtvorsorge“ ersetzt.

   bb) In Nummer 4 Buchstabe b wird das Wort
       „und“ jeweils durch das Wort „oder“ ersetzt.
   cc) Nummer 5 wird aufgehoben.
   dd) Nummer 6 wird Nummer 5.

   ee) Nummer 7 wird Nummer 6 und nach dem

       Wort „durch“ wird das Wort „inkohärente“

       eingefügt.

j) Teil 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   aa) Das Wort „Angebotsuntersuchungen“ wird
       durch das Wort „Angebotsvorsorge“ ersetzt.
   bb) In Nummer 3 wird nach dem Wort „durch“
       das Wort „inkohärente“ eingefügt und der
       Punkt am Ende wird durch ein Semikolon er-

       setzt.

   cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

       „4. Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten kör-
           perlichen Belastungen, die mit Gesund-
           heitsgefährdungen für das Muskel-Ske-
           lett-System verbunden sind durch
           a) Lastenhandhabung beim Heben, Hal-
              ten, Tragen, Ziehen oder Schieben
              von Lasten,

           b) repetitive manuelle Tätigkeiten oder
           c) Arbeiten in erzwungenen Körperhal-
              tungen im Knien, in langdauerndem
BGBl. 2013, Seite 3888 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3888
                  Rumpfbeugen oder -drehen oder in
                  vergleichbaren Zwangshaltungen.“
    k) In Teil 4 Absatz 1 wird das Wort „Pflichtunter-
       suchungen“ durch das Wort „Pflichtvorsorge“ er-
       setzt.

    l) Teil 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Das Wort „Angebotsuntersuchungen“ wird
           durch das Wort „Angebotsvorsorge“ ersetzt.
       bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

           aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
                „Die Angebotsvorsorge enthält das An-
                gebot auf eine angemessene Unter-
                suchung der Augen und des Sehver-
                mögens.“
           bbb) In Satz 2 werden die Wörter „Ergeb-
                nisse dieser Untersuchung“ durch das
                Wort „Angebotsvorsorge“ ersetzt.

           ccc) Satz 4 wird aufgehoben.
           ddd) In dem neuen Satz 4 wird das Wort
                „Untersuchungsergebnis“ durch die
                Wörter „Ergebnis der Angebotsvorsor-
                ge“ ersetzt.
       cc) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
           ein Semikolon ersetzt.

       dd) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

           „3. Am Ende einer Tätigkeit, bei der nach
               Absatz 1 Nummer 2 eine Pflichtvorsorge

               zu veranlassen war, hat der Arbeitgeber
               eine Angebotsvorsorge anzubieten.“

                        Artikel 2

                    Änderung der
                 Druckluftverordnung

  Die Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972
(BGBl. I S. 1909), die zuletzt durch Artikel 6 der Verord-
nung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
      „§ 10 Ärztliche Untersuchung“.
   b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

      „§ 11 Weitere ärztliche Maßnahmen“.
2. § 10 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 10
                  Ärztliche Untersuchung
     (1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer in
   Druckluft nur beschäftigen, wenn der Arbeitnehmer
   1. vor der ersten Beschäftigung,
   2. vor Ablauf von einem Jahr seit der letzten Unter-
      suchung
   von einem nach § 13 ermächtigten Arzt oder einer
   nach § 13 ermächtigten Ärztin untersucht worden ist
   und eine von diesem Arzt oder dieser Ärztin ausge-
   stellte Bescheinigung darüber vorliegt, dass keine
   gesundheitlichen Bedenken gegen die Beschäfti-
   gung oder Weiterbeschäftigung bestehen.
     (2) Die ärztliche Untersuchung muss vorgenom-
   men worden sein
   1. innerhalb von zwölf Wochen vor Beginn der Be-
      schäftigung und
   2. innerhalb von sechs Wochen vor Ablauf der
      Nachuntersuchungsfrist nach Absatz 1 Num-
      mer 2.“
3. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 11

                Weitere ärztliche Maßnahmen“.

   b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Halten der untersuchte Arbeitnehmer oder der
      Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis für un-
      zutreffend, so entscheidet auf Antrag die zustän-
      dige Behörde.“

                       Artikel 3

                     Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                 Der Bundesrat hat zugestimmt.
                                 Berlin, den 23. Oktober 2013
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                            Die Bundesministerin
                                           für Arbeit und Soziales
                                            Ursula von der
Leyen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3882. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a3c04d03bc25dbfb….