Gesetze / Landesrecht Sachsen / Drittmittelverordnung
DrittMVO§ 4 Verwaltung von Drittmitteln
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DrittMVO/4#abs-1 (1) Drittmittel sind im Wirtschaftsplan zu berücksichtigen und im Jahresabschluss nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DrittMVO/4#abs-2 (2) Sachzuwendungen dürfen nur angenommen und Anschaffungen aus Drittmitteln dürfen nur getätigt werden, wenn die sich daraus ergebenden Folgelasten von der Hochschule im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel finanziert werden können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DrittMVO/4#abs-3 (3) Beschäftigte, die aus Drittmitteln finanziert werden, müssen in einem Arbeitnehmerverhältnis zum Freistaat Sachsen beschäftigt werden. Das einwerbende Mitglied ist bei ihrer Einstellung anzuhören.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DrittMVO/4#abs-4 (4) Soweit bei teilzeitbeschäftigten, auf Stellen des Staatshaushalts geführten Bediensteten ein weiteres Beschäftigungsverhältnis aus Drittmitteln nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 2006 (MBl. SMF 2007 S. 1, 44), der zuletzt durch den Tarifvertrag in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2022 (Bayerisches Ministerialblatt Nr. 491 S. 1, 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zulässig ist, muss im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarung sichergestellt sein, dass das Drittmittelbeschäftigungsverhältnis nicht zu der Verpflichtung führt, das Beschäftigungsverhältnis als Vollzeitarbeitsverhältnis dauerhaft oder unbefristet weiterzuführen.