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DrittMVO

§ 5 Sonderkontenverfahren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DrittMVO/5#abs-1 (1) In Ausnahmefällen kann einem Mitglied, das das Drittmittelvorhaben durchführt, auf Antrag gestattet werden, die Mittel selbst zu verwalten oder durch einen Dritten verwalten zu lassen (Sonderkontenverfahren).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DrittMVO/5#abs-2 (2) Der Antrag ist von dem Mitglied beim Rektorat oder der von diesem beauftragten Stelle zu stellen und zu begründen. Zudem ist darin die Absicht anzuzeigen, die Drittmittel anzunehmen. Die Verwaltung der Drittmittel im Sonderkontenverfahren bedarf der Zustimmung des Drittmittelgebers und der Kanzlerin oder des Kanzlers.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DrittMVO/5#abs-3 (3) Das Sonderkontenverfahren erfolgt in ausschließlicher Verantwortlichkeit und auf Kosten des Mitglieds. Mit Drittmitteln erworbene Gegenstände und Rechte sind der Hochschule nach Beendigung des Vorhabens zu übertragen, soweit keine vertragliche Verpflichtung zur Übertragung an den Drittmittelgeber besteht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DrittMVO/5#abs-4 (4) Abweichend von § 4 Absatz 3 Satz 1 werden Beschäftigte, die aus Drittmitteln im Sonderkontenverfahren finanziert werden, nicht im Dienst des Freistaates Sachsen beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis besteht mit dem Mitglied.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DrittMVO/5#abs-5 (5) Im Sonderkontenverfahren ist der Zahlungsverkehr über die Hochschule ausgeschlossen. Das Mitglied hat der Hochschule auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Es ist verpflichtet, mit dem Rechnungshof ein vertragliches Prüfrecht zu vereinbaren. Die Hochschule kann auf Antrag beratende Verwaltungshilfe leisten. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltung Dritten überlassen wurde. Ist ein Dritter gleichzeitig Drittmittelgeber, ist die Verwaltung der Drittmittel hiervon zu trennen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DrittMVO/5#abs-6 (6) Das Nähere des Sonderkontenverfahrens, insbesondere die Rechte und Pflichten des Mitglieds, regelt die Hochschule durch Ordnung.

§ 4 § 6