Gesetze / Landesrecht Sachsen / Drittmittelverordnung
DrittMVO§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DrittMVO/2#abs-1 (1) Drittmittel im Sinne dieser Verordnung sind Geld-, Sach- oder sonstige Leistungen, die als öffentliche Drittmittel oder Drittmittel Privater den Hochschulen zufließen. Nicht umfasst sind Mittel des Freistaates Sachsen sowie Gebühren und Entgelte nach § 13 des Sächsischen Hochschulgesetzes . Die Drittmitteldefinition der Hochschulfinanzstatistik des Statistischen Bundesamtes in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DrittMVO/2#abs-2 (2) Öffentliche Drittmittel sind Drittmittel, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von juristischen Personen des Privatrechts, die überwiegend durch Mittel der öffentlichen Hand finanziert werden, zur Verfügung gestellt werden. Drittmittel Privater sind alle anderen Drittmittel.