Gesetze / Landesrecht Sachsen / Drittmittelverordnung

DrittMVO

§ 3 Einwerbung und Annahme von Drittmitteln

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DrittMVO/3#abs-1 (1) Das einwerbende Mitglied hat Anträge und Angebote zur Bereitstellung von Drittmitteln sowie die Absicht, Drittmittel anzunehmen, dem Rektorat oder der von diesem beauftragten Stelle rechtzeitig in Textform gemäß § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DrittMVO/3#abs-2 (2) Mit Anzeige der Absicht, Drittmittel anzunehmen, verpflichtet sich das einwerbende Mitglied gegenüber der Hochschule für den Fall der Annahme, die Leistungen zu erbringen und die damit verbundenen Pflichten zu erfüllen. Von dem einwerbenden Mitglied ist eine Erklärung in Textform gemäß § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches abzugeben, die insbesondere Angaben beinhaltet über:

1. die Verwendung der Drittmittel oder Vorlage eines Vertragsentwurfs über den Drittmittelauftrag,

2. Art und Umfang seiner Mitwirkung an Einstellungen und Beschaffungsvorgängen, die Produkte oder Dienstleistungen des Drittmittelgebers zum Gegenstand haben,

3. Art, Dauer und Umfang der Beziehungen zum Drittmittelgeber.

Dem ist eine Versicherung beizufügen, dass keine weiteren Nebenabreden getroffen wurden und alle vereinbarten Inhalte in den vorliegenden Unterlagen enthalten sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DrittMVO/3#abs-3 (3) Das Rektorat oder die von ihm beauftragte Stelle nimmt die Drittmittel gegenüber dem Dritten an. Die Annahme der Drittmittel ist zu verweigern, wenn die Annahme geeignet ist, das Vertrauen in die Sachgerechtigkeit dienstlichen Handelns zu verletzen, insbesondere wenn mit der Annahme verbunden sind:

1. umsatzabhängige Zuwendungen, insbesondere die Einrichtung von Bonuskonten durch Lieferfirmen,

2. die Finanzierung von Reisen oder Veranstaltungen, die nicht überwiegend der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule dienen,

3. Zuwendungen für Repräsentationen und Bewirtungen, soweit sie nicht der Hochschule allgemein zur Verfügung gestellt werden, sondern zweckbestimmt vergeben werden im Rahmen bestehender oder zu erwartender Geschäfts- und Lieferbeziehungen, insbesondere für Feiern oder Ausflüge der Mitglieder.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DrittMVO/3#abs-4 (4) Das Rektorat oder die von ihm beauftragte Stelle kann die Annahme der Drittmittel verweigern oder beschränken, soweit entstehende Folgelasten nicht angemessen berücksichtigt werden, insbesondere wenn zu erwarten ist:

1. die Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung des einwerbenden Mitglieds gegenüber der Hochschule,

2. die Beeinträchtigung der Rechte und Pflichten anderer Personen,

3. die Nichtfinanzierbarkeit des Vorhabens oder der Folgekosten oder

4. ein Verstoß gegen geltendes Recht.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DrittMVO/3#abs-5 (5) Die Hochschulen sind verpflichtet, die Mitteilung der Kommission – Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation 2022/C 414/01 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, einzuhalten.

§ 2 § 4