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# § 4 DrittMVO (Sachsen) — Verwaltung von Drittmitteln

Drittmittelverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Drittmittel sind im Wirtschaftsplan zu berücksichtigen und im Jahresabschluss nachzuweisen.

(2) Sachzuwendungen dürfen nur angenommen und Anschaffungen aus Drittmitteln dürfen nur getätigt werden, wenn die sich daraus ergebenden Folgelasten von der Hochschule im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel finanziert werden können.

(3) Beschäftigte, die aus Drittmitteln finanziert werden, müssen in einem Arbeitnehmerverhältnis zum Freistaat Sachsen beschäftigt werden. Das einwerbende Mitglied ist bei ihrer Einstellung anzuhören.

(4) Soweit bei teilzeitbeschäftigten, auf Stellen des Staatshaushalts geführten Bediensteten ein weiteres Beschäftigungsverhältnis aus Drittmitteln nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 2006 (MBl. SMF 2007 S. 1, 44), der zuletzt durch den Tarifvertrag in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2022 (Bayerisches Ministerialblatt Nr. 491 S. 1, 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zulässig ist, muss im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarung sichergestellt sein, dass das Drittmittelbeschäftigungsverhältnis nicht zu der Verpflichtung führt, das Beschäftigungsverhältnis als Vollzeitarbeitsverhältnis dauerhaft oder unbefristet weiterzuführen.

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Zitiervorschlag: § 4 DrittMVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DrittMVO/4

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