Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Distanzunterrichtsverordnung
DistanzunterrichtsVO§ 4 Zusammenarbeit der Schule mit den Eltern
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DistanzunterrichtsVO/4#abs-1 (1) Die Schule informiert die Eltern über die Organisation des Distanzunterrichts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DistanzunterrichtsVO/4#abs-2 (2) Der Plan zur Organisation des Distanzunterrichts ist so angelegt, dass alle Schülerinnen und Schüler außerhalb der Schule unbeschadet des § 3 Absatz 6 für den Distanzunterricht erreichbar sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DistanzunterrichtsVO/4#abs-3 (3) Die Eltern sorgen dafür, dass ihr Kind der Pflicht zur Teilnahme am Distanzunterricht nach § 6 Absatz 1 nachkommt.