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DistanzunterrichtsVO

§ 3 Organisation des Distanzunterrichts

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DistanzunterrichtsVO/3#abs-1 (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter richtet den Distanzunterricht im Rahmen der Unterrichtsverteilung ein und informiert die betroffenen Eltern und die betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler, die Schulaufsichtsbehörde sowie den Schulträger darüber. In den Fällen des § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und 5 bedarf die Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde. In den Fällen des § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 darf die Einrichtung von Distanzunterricht die Dauer von fünf Schultagen nicht überschreiten. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann im Einzelfall beim Nachweis von zwingenden Gründen eine Verlängerung der Höchstdauer nach Satz 3 genehmigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DistanzunterrichtsVO/3#abs-2 (2) Der Distanzunterricht beruht auf einem pädagogischen und organisatorischen Plan. Für den Distanzunterricht gelten die Unterrichtsvorgaben des für Schule zuständigen Ministeriums und die schuleigenen Unterrichtsvorgaben gemäß § 29 des Schulgesetzes NRW.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DistanzunterrichtsVO/3#abs-3 (3) Der Plan zur Organisation des Distanzunterrichts kann vorsehen, dass der Präsenzunterricht und der Distanzunterricht von unterschiedlichen Lehrkräften in gemeinsamer Verantwortung und enger Abstimmung erteilt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DistanzunterrichtsVO/3#abs-4 (4) Soweit es notwendig ist, Präsenzunterricht und Distanzunterricht für einzelne Klassen, Kurse oder Jahrgangsstufen unterschiedlich aufzuteilen, berücksichtigt die Schule die Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler, die stärker als andere auf Präsenzunterricht angewiesen sind, besonders in den Eingangsklassen der Primarstufe sowie den Eingangs- und Abschlussklassen der weiterführenden Schulen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DistanzunterrichtsVO/3#abs-5 (5) Distanzunterricht kann aus den in § 2 Absatz 2 genannten Gründen auch für einzelne Schülerinnen und Schüler oder einen Teil der Schülerinnen und Schüler erteilt werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DistanzunterrichtsVO/3#abs-6 (6) Soweit die personellen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen, soll Distanzunterricht digital erteilt werden. In diesem Fall nutzt die Schule hierzu gemäß § 8 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW bereitgestellte Lehr- und Lernsysteme sowie Arbeits- und Kommunikationsplattformen in digitaler Form, zu denen alle Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer Zugang haben. Diese Nutzung von Lehr- und Lernsystemen und Arbeits- und Kommunikationsplattformen im Rahmen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist nach Maßgabe des § 120 Absatz 5 Satz 2 des Schulgesetzes NRW für Schülerinnen und Schüler und nach Maßgabe des § 121 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes NRW für Lehrerinnen und Lehrer verpflichtend. Sofern der Distanzunterricht nicht digital erteilt werden kann, erhalten die Schülerinnen und Schüler im Rahmen der personellen und organisatorischen Möglichkeiten Aufgaben zur Bearbeitung in analoger Form.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/DistanzunterrichtsVO/3#abs-7 (7) Soweit nötig, stellt die Schule den Schülerinnen und Schülern zur Sicherung eines chancengerechten und gleichwertigen Lernumfelds im Einvernehmen mit dem Schulträger Räume für den Distanzunterricht zur Verfügung.

§ 2 § 4