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DistanzunterrichtsVO

§ 6 Teilnahme am Distanzunterricht, Leistungsbewertung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DistanzunterrichtsVO/6#abs-1 (1) Die Schülerinnen und Schüler erfüllen ihre Pflichten aus dem Schulverhältnis im Distanzunterricht im gleichen Maße wie im Präsenzunterricht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DistanzunterrichtsVO/6#abs-2 (2) Die Leistungsbewertung erstreckt sich auch auf die im Distanzunterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schülerinnen und Schüler. Die im Distanzunterricht erbrachten Leistungen werden in der Regel in die Bewertung der „Sonstigen Leistungen im Unterricht“ einbezogen. Leistungsbewertungen im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ können ebenfalls auf Inhalte des Distanzunterrichts aufbauen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DistanzunterrichtsVO/6#abs-3 (3) Klassenarbeiten, Klausuren und Prüfungen finden im Rahmen des Präsenzunterrichts statt. Daneben sind weitere in den Unterrichtsvorgaben vorgesehene und für den Distanzunterricht geeignete Formen der Leistungsüberprüfung möglich.

§ 5 § 7