(1) Die Schule informiert die Eltern über die Organisation des Distanzunterrichts.
(2) Der Plan zur Organisation des Distanzunterrichts ist so angelegt, dass alle Schülerinnen und Schüler außerhalb der Schule unbeschadet des § 3 Absatz 6 für den Distanzunterricht erreichbar sind.
(3) Die Eltern sorgen dafür, dass ihr Kind der Pflicht zur Teilnahme am Distanzunterricht nach § 6 Absatz 1 nachkommt.