Gesetze / Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
DirektZahlDurchfV§ 34 Anwendungsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Die §§ 19b und 20a sind mit Wirkung vom 28. Oktober 2016 anzuwenden.
Änderungsverlauf
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12.12.2017 Ausfertigung
§ 34 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2017 (BGBl. I 3938)
BGBl. 2017 I S. 3938
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27.04.2017 Ausfertigung
§ 34 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 2017 (BGBl. I 989)
BGBl. 2017 I S. 989
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