Gesetze / Direktzahlungen-Durchführungsverordnung

DirektZahlDurchfV

§ 35 Übergangsregelung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfV/35#abs-1 (1) Die mit der Verordnung vom 12. Dezember 2017 aufgehobenen, ersetzten oder geänderten Vorschriften in den §§ 2, 25, 27, 28, 29, 31 und 32 und in Anlage 4 sind auf Anträge für die Kalenderjahre 2015 bis 2017 und deren Abwicklung in der am 22. Dezember 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfV/35#abs-2 (2) Auf Anträge für die Kalenderjahre 2015 bis 2017 und deren Abwicklung sind die §§ 5 bis 9 und die Anlage 2 dieser Verordnung in der vor dem 30. März 2018 jeweils geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 34 § 36