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§ 34 DirektZahlDurchfV — Anwendungsbestimmungen

Direktzahlungen-Durchführungsverordnung

Stand: 29.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Die §§ 19b und 20a sind mit Wirkung vom 28. Oktober 2016 anzuwenden.